25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 213/2018

vom 26. Oktober 2018

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/496]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/730 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2018 bis 29. Juni 2018 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1y (Durchführungsverordnung (EU) 2018/165 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1z.

32018 R 0730: Durchführungsverordnung (EU) 2018/730 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2018 bis 29. Juni 2018 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 6)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/730 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES


(1)   ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.