25.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/65


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 169/2018

vom 6. Juli 2018

zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik [2021/230]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Statistische Programm des EWR 2018-2020 sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020 (2), beruhen und diejenigen Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/1951 sollte in Protokoll 30 aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit bis 2020 fortgesetzt wird.

(3)

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese verlängerte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2018 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel von Artikel 5 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32017 R 1951: Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1)“.

3.

Die Angaben „2013-2017“ und „31. Dezember 2017“ in Artikel 5 Absatz 2 werden durch die Angaben „2013-2020“ und „31. Dezember 2020“ ersetzt.

4.

Die Angabe „2013 bis 2017“ in Artikel 5 Absatz 3 wird durch die Angabe „2013 bis 2020“ ersetzt.

5.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften für 2013 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags, und für 2014 bis 2020 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System) und 29 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES


(1)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(2)   ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.