26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/96


BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

vom 14. Dezember 2020

zur Einführung von Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens in Bezug auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung, ermächtigte Ausführer und die Prüfung von Ursprungsnachweisen [2021/46]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Anhang II Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

(2)

Nach Anhang II Artikel 37 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien im Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ Erläuterungen zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Anhangs, um deren Annahme durch den Assoziationsrat zu empfehlen.

(3)

Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in Anhang II Anlage 3 des Abkommens nur ein Muster ist, können die von den verschiedenen Behörden gedruckten Formblätter geringfügige Unterschiede aufweisen. Es sollte klargestellt werden, dass solche Unterschiede nicht zur Folge haben sollten, dass die Bescheinigungen abgelehnt werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass solche geringfügigen Unterschiede keine Probleme bei der Annahme der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bereiten, und um eine einheitliche Auslegung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu gewährleisten, sollten außerdem Leitlinien zu dem erforderlichen Inhalt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aufgestellt werden.

(5)

Die Erläuterungen zu den Anweisungen für das Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Anhang dieses Beschlusses dienen als Hinweise. Sie sollten jedoch in Verbindung mit den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Erläuterungen zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30 über die Gründe für die Ablehnung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus formalen Gründen und die Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung gelesen werden.

(6)

Es werden Hinweise für die Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung, über die Grundlage für die Anwendung des Höchstwerts, bis zu dem ein Ausführer eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigen kann, und für die Ermächtigung und Überwachung der ermächtigten Ausführer gegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens über die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung, ermächtigte Ausführer und die Prüfung von Ursprungsnachweisen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten sind, werden genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt 180 Tage nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2020.

 

 

 


ANHANG

ERLÄUTERUNGEN

Artikel 15

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Formblätter und Anweisungen für das Ausfüllen

EUR.1 Seriennummer

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muss zur Erleichterung der Identifizierung eine fortlaufende Seriennummer tragen. Die Seriennummer besteht in der Regel aus Buchstaben und Zahlen.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Formblätter

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die sich je nach ausstellender Behörde beispielsweise im Wortlaut oder in der Anordnung der Fußnoten von dem Muster in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 3 (Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) des Abkommens unterscheiden kann, kann als Ursprungsnachweis akzeptiert werden, wenn die Abweichungen nicht die im jeweiligen Feld erforderlichen Angaben ändern.

Feld 1

Ausführer

Sämtliche Einzelheiten zum Ausführer der Waren (Name, vollständige aktuelle Anschrift und das Land, in dem die Ausfuhr beginnt) sind anzugeben.

Feld 2

Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

Hier ist zu präzisieren:

Zentralamerika; Europäische Union (EU) (1); Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.

Feld 3

Empfänger

Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Wird dieses Feld ausgefüllt, so sind die Einzelheiten zum Empfänger anzugeben: Name, vollständige aktuelle Anschrift und Bestimmungsland der Waren.

Feld 4

Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

Angabe des Warenursprungs — Staat, Staatengruppe oder Gebiet:

Zentralamerika; Europäische Union (EU) (2); Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.

Feld 5

Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

Anzugeben ist das Land, die Ländergruppe oder das Gebiet der einführenden Vertragspartei, an das/die die Waren geliefert werden sollen:

Zentralamerika; Europäische Union (EU) (3); Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.

Feld 6

Angaben über die Beförderung

Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Wird dieses Feld ausgefüllt, so sind die Beförderungsmittel und der Luftfrachtbrief oder das Konnossement mit den Namen der jeweiligen Verkehrsunternehmen anzugeben.

Feld 7

Bemerkungen

Dieses Feld sollte ausgefüllt werden:

1.

Wenn es sich um eine nach der Ausfuhr der Waren ausgestellte Bescheinigung gemäß Anhang II Artikel 16 des Abkommens handelt, dann ist in diesem Feld in einer der im Abkommen festgelegten Sprachen Folgendes zu vermerken: ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘. Außerdem ist in diesem Feld im Fall des Anhangs II Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, anzugeben: ‚EUR.1 Nr. …‘.

2.

Wenn es sich um ein nach Anhang II Artikel 17 ausgestelltes Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung handelt, dann ist in diesem Feld in einer der im Abkommen festgelegten Sprachen ‚DUPLIKAT‘ und das Ausgabedatum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.

3.

Wenn es sich um eine Ursprungskumulierung mit Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru oder Venezuela handelt, dann ist in diesem Feld ‚Kumulierung mit (Name des Landes)‘ gemäß Anhang II Artikel 3 anzugeben.

4.

Wenn ein Erzeugnis unter eine Ursprungsregel fällt, für die ein Kontingent gilt, dann ist in diesem Feld ‚Ursprungserzeugnis nach Anlage 2A des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)‘ anzugeben.

5.

Wenn es in anderen Fällen als nützlich erachtet wird, weitere Informationen über die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aufzuführen.

Feld 8

Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

Beschreibung der Waren entsprechend der Beschreibung auf der Rechnung sowie weitere Angaben wie laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (Paletten, Kartons, Beutel, Rollen, Fässer, Säcke usw.). Eine allgemeine Beschreibung der Waren ist möglich, sofern sie sich auf die spezifische Beschreibung auf der Rechnung bezieht und ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Einfuhrdokument und der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l besteht. In diesem Fall ist in diesem Feld die Nummer der Rechnung anzugeben. Die zolltarifliche Einreihung sollte vorzugsweise auf Positionsebene (vierstelliger Code) des Harmonisierten Systems angegeben werden.

Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ‚lose geschüttet‘ anzugeben.

Der Warenbezeichnung ist eine laufende Nummer, ohne Zeilenzwischenraum oder Leerstellen, voranzustellen, und es sollte keine Leerstellen zwischen den in der Bescheinigung aufgeführten Waren geben. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes so durchzustreichen, dass keine späteren Hinzufügungen möglich sind.

Reicht das Feld nicht aus, um die zur Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere bei großen Sendungen, so kann der Ausführer Angaben zu den Waren, auf die sich die Bescheinigung bezieht, auf den beigefügten Rechnungen der Waren und gegebenenfalls auf zusätzlichen Handelspapieren vornehmen, sofern

a)

die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vermerkt sind;

b)

die Rechnungen und gegebenenfalls die anderen Handelspapiere mit der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde fest verbunden werden; und

c)

die zuständige Behörde auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf den anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht hat, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung förmlich beigefügt werden.

Feld 9

Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

Anzugeben ist die Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3 usw.) für alle in Feld 8 aufgeführten Waren oder gesondert für jede Ware (HS-Position).

Feld 10

Rechnungen

Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Falls dieses Feld ausgefüllt wird, sind Datum und Rechnungsnummer(n) anzugeben.

Feld 11

Sichtvermerk der Zollbehörde oder der zuständigen Behörde

Dieses Feld ist ausschließlich von der zuständigen Behörde oder Zollbehörde auszufüllen, je nach Land, das die Bescheinigung ausstellt.

Feld 12

Erklärung des Ausführers

Dieses Feld ist ausschließlich vom Ausführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen. Anzugeben sind der Ort und das Datum, an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde; dieses Feld muss vom Ausführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter abgezeichnet werden.

Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter kann die EUR.1-Bescheinigung handschriftlich oder, sofern von einer Vertragspartei gestattet, digital unterzeichnen.

Mit der Unterzeichnung dieses Formblatts erklärt der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter, dass die Waren unter die Bestimmungen des Abkommens zwischen der EU und Zentralamerika fallen.

Feld 13 Ersuchen um Nachprüfung und Feld 14 Ergebnis der Nachprüfung

Diese Felder sind ausschließlich von der Zollbehörde oder der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes für die Zwecke der Nachprüfung auszufüllen.

Artikel 15 Absatz 3

Begleitdokumente zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Rechnung, die sich auf unter Präferenzbedingungen aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführte Waren bezieht und einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beigefügt ist, kann auch in einem Drittland ausgestellt sein.

Artikel 15 Absatz 7

Wenn die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist

Für die Zwecke der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 durch die zuständigen Behörden gilt die Ausfuhr als tatsächlich erfolgt oder sichergestellt, wenn die Ausfuhranmeldung vom Ausführer vorgelegt und von der Zollbehörde angenommen wurde.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Formale Gründe

(1)

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus formalen Gründen abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden; Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z. B. Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht offiziell vorgeschriebenen Sprache).

Eines der obligatorischen Felder (z. B. Feld 4 der EUR.1) ist nicht ausgefüllt.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde einer Vertragspartei.

Es wurde ein Stempel verwendet, dessen Musterabdruck nicht übermittelt wurde.

Das in Feld 11 angegebene Datum liegt vor dem in Feld 12 angegebenen Datum.

Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt der Stempel oder die Unterschrift (z. B. in Feld 11).

Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt.

In Feld 2 oder 5 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist.

Die waagerechte Linie unter der letzten Zeile der Beschreibung und dem nicht ausgefüllten durchgestrichenen Teil in Feld 8 wurde nicht gezogen.

Zu ergreifende Maßnahmen:

Die Warenverkehrsbescheinigung sollte in einer der Amtssprachen des Abkommens mit dem Vermerk ‚Dokument nicht angenommen‘ versehen werden, wobei die Gründe für die Ablehnung entweder auf der Bescheinigung selbst oder auf einem anderen von den Zollbehörden ausgestellten Dokument anzugeben sind. Die Bescheinigung und gegebenenfalls das andere Dokument werden dann dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung erhalten kann. Die Zollbehörden können jedoch zum Zweck einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren.

(2)

Ungeachtet des Absatzes 1 sind kleinere Fehler, Unstimmigkeiten oder Auslassungen beim Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht als formale Gründe anzusehen, die eine Ablehnung rechtfertigen, da sie die Verfügbarkeit und Bewertung der maßgeblichen Angaben auf dem Ursprungsnachweis nicht beeinträchtigen. Fälle, die nicht als formale Gründe für eine Ablehnung gelten, sind zum Beispiel:

Tippfehler, sofern keine Zweifel an der Richtigkeit der in einem Feld oder in mehreren Feldern einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthaltenen Angaben bestehen;

Angaben, die über den für ein Feld vorgesehenen Raum hinausgehen;

Felder wurden mithilfe eines Stempels ausgefüllt, sofern alle erforderlichen Angaben enthalten sind (Unterschriften müssen handschriftlich geleistet werden);

die in Feld 9 verwendete Maßeinheit entspricht nicht der in der entsprechenden Rechnung angegebenen Maßeinheit (z. B. Kilogramm in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Quadratmeter in der Rechnung);

in Feld 11 werden keine Angaben zu dem Ausfuhrpapier gemacht, wenn die Vorschriften des Ausfuhrlandes oder -gebiets diese Angaben nicht verlangen;

wenn das Ausstellungsdatum der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht in der in Feld 11 hierfür vorgesehenen Zeile, jedoch deutlich an anderer Stelle in diesem Feld angegeben ist (z. B. als Teil des von den zuständigen Behörden zur Ausstellung der Bescheinigung verwendeten Dienststempels);

wenn die fakultativen Angaben in den Feldern 3, 6, 7 und 10 fehlen.

Artikel 19

Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung

Folgende Leitlinien sind zu beachten:

a)

Sind auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (4) sowohl Waren mit Ursprungseigenschaft als auch Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, sollten sie in diesen Dokumenten als solche gekennzeichnet werden.

b)

Eine auf der Rückseite der Rechnung, des Lieferscheins oder eines anderen Handelspapiers ausgefüllte Erklärung auf der Rechnung ist zulässig.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

Bezugsgrundlage für die Ausstellung und die Annahme von Erklärungen durch einen Ausführer

Bei der Entscheidung, wann eine Erklärung auf der Rechnung unter Berücksichtigung des Höchstwerts in Anhang II Anlage 6) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. Wenn der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage verwendet wird, nimmt das Einfuhrland Erklärungen auf Rechnungen an, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden.

Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, so wird der von den Behörden des Einfuhrlandes ermittelte Zollwert als Grundlage für den Höchstwert zugrunde gelegt.

Artikel 20

Ermächtigter Ausführer

Der Begriff ‚ermächtigte Ausführer‘ bezieht sich auf Personen oder Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder Händler handelt, sofern sie alle anderen Bestimmungen des Anhangs II erfüllen.

Der Status eines ermächtigten Ausführers kann nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers verliehen werden. Bei der Prüfung dieses Antrags müssen die zuständigen Behörden insbesondere berücksichtigen,

ob der Ausführer regelmäßig Ausfuhren durchführt;

ob der Ausführer jederzeit in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft der Ausfuhrwaren nachzuweisen. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, ob der Ausführer die geltenden Ursprungsregeln kennt und alle Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft besitzt;

ob der Ausführer angesichts seiner früheren Ausfuhrtätigkeiten genügend Gewähr für die Ursprungseigenschaft der Waren und die Möglichkeiten zur Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen bietet; und

Wenn die Bewilligung erteilt wurde, müssen die Ausführer:

sich verpflichten, Erklärungen auf der Rechnung nur für die Waren abzugeben, für die sie zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung alle erforderlichen Belege oder Buchhaltungsunterlagen besitzen;

die volle Haftung für die Verwendung der Bewilligung übernehmen, insbesondere für falsche Ursprungserklärungen oder für sonstigen unzulässigen Gebrauch der Bewilligung;

dafür Sorge tragen, dass die in dem Unternehmen für das Ausfüllen der Erklärung zuständige Person die Ursprungsregeln kennt und versteht;

sich verpflichten, alle Belege ab dem Tag der Ausstellung der Bewilligung gerechnet mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;

sich verpflichten, der zuständigen Behörde jederzeit Ursprungsnachweise vorzulegen und jederzeit Inspektionen durch diese Behörde zu ermöglichen.

Die zuständige Behörde muss die ermächtigten Ausführer regelmäßig kontrollieren. Mit diesen Kontrollen muss die fortlaufende Einhaltung der Bestimmungen bei der Verwendung der Bewilligung sichergestellt werden, und können in festgelegten Abständen durchgeführt werden und sollten möglichst auf einer Risikoanalyse beruhen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen der Kommission der Europäischen Union das nationale Nummerierungssystem mit, das für die Bezeichnung der ermächtigten Ausführer verwendet wird. Die Kommission der Europäischen Union leitet diese Angaben an die Zollbehörden der übrigen Länder weiter.

Artikel 30

Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung

Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird:

Der Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist.

Die Warenbezeichnung in Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.

Der Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) enthält Radierungen oder übereinander geschriebene Wörter, die nicht paraphiert und mit einem Sichtvermerk versehen sind.

Die auf dem Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) angegebene Frist wird aus anderen als den im Abkommen vorgesehenen Gründen (z. B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; das gilt nicht für die Fälle, in denen die Waren vor Ablauf der Frist gestellt worden sind.

Zu ergreifende Maßnahmen:

Der Ursprungsnachweis sollte mit dem Vermerk ‚NICHT ANWENDBAR‘ versehen und von der Zollbehörde, bei der er vorgelegt worden ist, einbehalten werden, um jede weitere Verwendung zu verhindern. Unbeschadet gerichtlicher Verfahren, die nach den internen Rechtsvorschriften eingeleitet werden, unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlandes gegebenenfalls die Zollbehörden oder die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes unverzüglich über die Ablehnung.

„ANHANG ZU DEN ERLÄUTERUNGEN

Begriffe, die sich unmissverständlich auf die Europäische Union beziehen

Sprache

EU

Europäische Union (EU)

BG

EC

Европейски съюз (ЕС)

CS

EU

Evropská unie

DA

EU

Den Europæiske Union

DE

EU

Europäische Union

EL

EE

Ευρωπαϊκή Ένωση

EN

EU

European Union

ES

UE

Unión Europea

ET

EL

Euroopa Liit

FI

EU

Euroopan unioni

FR

UE

Union européenne

HR

EU

Europska unija

HU

EU

Európai Unió

IT

UE

Unione europea

LT

ES

Europos Sąjunga

LV

ES

Eiropas Savienība

MT

UE

Unjoni Ewropea

NL

EU

Europese Unie

PL

UE

Unia Europejska

PT

UE

União Europeia

RO

UE

Uniunea Europeană

SK

Európska únia

SL

EU

Evropska unija

SV

EU

Europeiska unionen


(1)  Siehe ‚Anhang zu den Erläuterungen: Angaben, die sich unmissverständlich auf die Union beziehen‘.

(2)  Siehe ‚Anhang zu den Erläuterungen: Angaben, die sich unmissverständlich auf die Union beziehen‘.

(3)  Siehe ‚Anhang zu den Erläuterungen: Angaben, die sich unmissverständlich auf die Union beziehen‘.

(4)  Bei einem solchen Handelspapier kann es sich beispielsweise um die Packliste handeln, die den Waren beigefügt ist.