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8.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/5 |
PROTOKOLL zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026)
Die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“
und
die GABUNISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Gabun“
im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“
IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,
ALS VERTRAGSPARTEIEN des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“),
UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Abkommens,
UNTER HINWEIS auf den Grundsatz, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die nachhaltige Bewirtschaftung und die Erhaltung der Meeresressourcen zu gewährleisten und zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten,
IN BEKRÄFTIGUNG des Ziels, eine nachhaltige Nutzung der überschüssigen biologischen Meeresressourcen zu gewährleisten,
IN BEKRÄFTIGUNG des Ziels, eine nachhaltige Nutzung und gemeinsame Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände zu gewährleisten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung gefördert werden muss —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen; |
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2. |
„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission; |
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3. |
„gabunische Behörden“ das für Fischerei zuständige gabunische Ministerium; |
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4. |
„Fänge“ im Meer lebende Arten, die mit einem von einem Fischereifahrzeug eingesetzten Fanggerät gefangen werden; |
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5. |
„Anlandung“ das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land; |
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6. |
„Delegation“ die Delegation der Europäischen Union in Gabun; |
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7. |
„ernsthafte Streitigkeit“ Uneinigkeit über die Auslegung dieses Protokolls, die seine Durchführung verhindert; |
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8. |
„Fischsammelgerät“ oder „FAD“ ein künstliches oder natürliches Objekt auf der Meeresoberfläche, unter dem sich verschiedene Fischarten, die es anzieht, zusammenschließen, wodurch die Fängigkeit dieser Arten erhöht wird; |
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9. |
„gabunisches Recht“ die gabunischen Rechtsvorschriften im Bereich Fischerei; |
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10. |
„Fanglizenz“ eine Genehmigung, die einem Betreiber von den gabunischen Behörden erteilt wurde und die ihn für einen bestimmten Zeitraum zum Fischfang in der Fischereizone Gabuns berechtigt; sie ist der Fanggenehmigung im Sinne des Unionsrechts gleichwertig; |
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11. |
„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug oder ein Hilfsschiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist; |
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12. |
„Hilfsschiff“ ein Schiff mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät zum Fangen oder Anlocken von Fischen ausgestattet ist und Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet; |
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13. |
„Beobachter“ jede Person, die von einer nationalen Behörde dazu ermächtigt wurde, gemäß dem Anhang die Anwendung der Vorschriften für die Fischereitätigkeit zu beobachten oder die Tätigkeit für wissenschaftliche Zwecke zu beobachten; |
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14. |
„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist; |
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15. |
„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand; |
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16. |
„Protokoll“ dieses Protokoll zur Durchführung des Abkommens, seinen Anhang und dessen Anlagen; |
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17. |
„Rückwürfe“ nicht an Bord behaltene Fänge; |
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18. |
„Überschuss der zulässigen Fangmenge“ den Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat nicht entnommen wird, wodurch die Gesamtnutzungsrate für die einzelnen Bestände unter dem Wert bleibt, mit dem den Beständen eine eigenständige Wiederauffüllung möglich ist, und wodurch die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gewünscht wird; |
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19. |
„Umladung“ das Umladen eines Teils oder der gesamten von einem Fischereifahrzeug getätigten Fänge auf ein anderes Schiff, einschließlich, nach gabunischem Recht, durch Lagerung in Containern oder andere Verpackungen; |
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20. |
„Fischereizone Gabuns“ den Teil der Gewässer unter gabunischer Gerichtsbarkeit, in dem Gabun es Unionsschiffen gestattet, Fischereitätigkeiten nach Artikel 5 des Abkommens auszuüben. |
Artikel 2
Ziel und Anwendungszeitraum
(1) Ziel dieses Protokolls ist es, das Abkommen umzusetzen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Gabuns sowie die Durchführungsbestimmungen zur Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.
(2) Dieses Protokoll gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 24.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Dieses Protokoll gilt für
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a) |
die Fischereizone Gabuns, deren geografische Koordinaten in Anlage 1 des Anhangs aufgeführt sind. Diese Bestimmung berührt nicht etwaige Verhandlungen über die Abgrenzung der Meeresgebiete der Küstenstaaten, die an die Fischereizone Gabuns angrenzen, und allgemein die Rechte von Drittstaaten; |
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b) |
die in Anlage 2 des Anhangs aufgeführten Zielarten, ausgenommen Arten, die gemäß der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) oder anderen internationalen Übereinkünften und dem gabunischen Recht geschützt sind oder einem Fangverbot unterliegen; |
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c) |
Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Gabuns. |
Artikel 4
Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Abkommen
Die Bestimmungen dieses Protokolls werden im Kontext des Abkommens und im Einklang mit diesem ausgelegt und angewandt.
Artikel 5
Verhältnis zwischen dem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten
Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auszulegen und anzuwenden unter Beachtung
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a) |
der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT oder anderer einschlägiger regionaler Fischereiorganisationen wie der Regionalen Fischereikommission für den Golf von Guinea (Commission régionale des pêches du Golfe de Guinée — COREP); |
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b) |
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische von 1995; |
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c) |
des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde; |
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d) |
des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das auf der Konferenz der FAO von 2009 genehmigt wurde; |
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e) |
der wesentlichen Elemente, auf die in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden "Cotonou-Abkommen") oder in dem entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten Bezug genommen wird; |
und in einer Weise, die mit diesen vereinbar ist.
Artikel 6
Zugang zum Überschuss der zulässigen Fangmenge und Zugang auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Unionsschiffe nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller im Fischereizone Gabuns tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.
(2) In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie von einschlägigen RFO angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.
Artikel 7
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Valorisierung
(1) Gemäß Artikel 8 des Abkommens arbeiten die Vertragsparteien in wirtschaftlichen, handelsbezogenen, wissenschaftlichen und technischen Fragen im Fischereisektor und in damit verbundenen Sektoren zusammen. Zu diesem Zweck einigen sie sich auf die Schaffung eines Konzertierungsmechanismus unter Einbeziehung der Betreiber, um das Geschäftsumfeld zu verbessern und Möglichkeiten für Zusammenarbeit und Investitionen im Fischereisektor im Rahmen der von Gabun umgesetzten nationalen Strategie zur Entwicklung des Fischereisektors zu ermitteln. Bei diesem Konzertierungsmechanismus handelt es sich um regelmäßige Sitzungen, die insbesondere zu Vorschlägen und Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss oder zu einer operativen Zusammenarbeit führen können. Er wird gegebenenfalls auch durch spezifische Maßnahmen im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors finanziert.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Anlandung von Fängen von Unionsschiffen, die in der Fischereizone Gabuns Fischfang betreiben, zu fördern.
(3) Gabun ermutigt Betreiber oder Gruppen von Betreibern, alle oder einen Teil der in der Fischereizone Gabuns gefangenen Fischereiressourcen vor Ort umzuladen, anzulanden und zu verwerten. Zu diesem Zweck schafft Gabun im Einklang mit den gabunischen Rechtsvorschriften Anreizsysteme für die Betreiber.
(4) Abhängig vom Angebot an Bevorratung und damit verbundenen Dienstleistungen bemühen sich die Unionsschiffe, sich die für ihre Fischereitätigkeit erforderlichen Lieferungen und Dienstleistungen in Gabun zu beschaffen.
(5) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Ausbau der personellen und institutionellen Kapazitäten im Fischereisektor, um die Entwicklung von Kompetenzen und die Ausbildungskapazitäten zu verbessern und so zu nachhaltigen Fischereitätigkeiten in Gabun und zur Entwicklung der blauen Wirtschaft beizutragen.
(6) Dieses Protokoll trägt zur Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bei und trägt den Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Rechnung. Zu diesem Zweck erörtern die Vertragsparteien regelmäßig, wie der Zugang von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Gabun zum europäischen Markt erleichtert werden kann.
TEIL II
RECHTE UND PFLICHTEN
Artikel 8
Zugang für Unionsschiffe
(1) Unionsschiffe können bis zu folgenden Obergrenzen Zugang zur Fischereizone Gabuns erhalten:
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a) |
27 Thunfischwadenfänger, |
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b) |
6 Angel-Thunfischfänger, |
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c) |
4 Trawler, die im Rahmen der Versuchsfischerei und unter den im Anhang festgelegten Bedingungen hauptsächlich Tiefseeschalentiere befischen. |
Darüber hinaus haben Hilfsschiffe für Thunfischwadenfänger unter den in Kapitel I Nummer 3 des Anhangs festgelegten Bedingungen Zugang zur Fischereizone Gabuns.
(2) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich der Artikel 17 und 18. Das Verfahren zur Beantragung einer Fanglizenz für ein Schiff, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang festgelegt.
Artikel 9
Einhaltung des gabunischen Rechts
(1) Um einen Rechtsrahmen für eine nachhaltige Fischerei zu gewährleisten, müssen Unionsschiffe, die in der Fischereizone Gabuns tätig sind, die das gabunische Recht einhalten, sofern im Abkommen oder in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist. Die gabunischen Behörden teilen den Unionsbehörden spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften mit.
(2) Die Union verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich die Unionsschiffe an die Bestimmungen des Abkommens und die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Gabun gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, halten, und die in diesem Protokoll vorgesehenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für die Fischereitätigkeiten angewandt werden.
(3) Die Unionsschiffe müssen mit den gabunischen Behörden zusammenarbeiten, die für die Überwachung und Kontrolle zuständig sind.
(4) Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Protokolls auswirken könnten.
(5) Alle Änderungen der Rechtsvorschriften, die sich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Gabuns auswirken, sind gegenüber den Unionsschiffen ab dem 60. Tag nach Eingang der Mitteilung der gabunischen Behörden bei den Unionsbehörden vollstreckbar.
Artikel 10
Nichtdiskriminierung und Transparenz
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens gelten für die Flotte der Union dieselben technischen Fangbedingungen wie für andere Flotten mit den gleichen Merkmalen, die dieselben Arten befischen. Die gabunischen Behörden verpflichten sich, den Zugang zur Fischereizone Gabuns im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Flotte der Union zu gewähren und sicherzustellen, dass die Flotte der Union einen angemessenen Anteil an den Fischereiressourcen erhält.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der Fischereizone Gabuns gewährt wird und über den damit verbundenen Fischereiaufwand, auszutauschen und zu veröffentlichen, insbesondere die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge.
(3) Die Union verpflichtet sich, Gabun vierteljährlich die aggregierten Daten über die Mengen und Orte der Anlandungen der in der Fischereizone Gabuns getätigten Fänge sowie, soweit möglich, die einschlägigen Daten aus den Beobachterberichten zur Verfügung zu stellen.
Artikel 11
Behandlung der Daten und Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene oder wirtschaftlich sensible Daten über Unionsschiffe und ihre Fangtätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls oder wirtschaftlich sensible Informationen über die von der Union genutzten Kommunikationssysteme im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes, einschließlich der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze, zu behandeln.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen der ICCAT und anderer RFO nur aggregierte Daten über Fangtätigkeiten in den gabunischen Gewässern, insbesondere Fang- und Aufwandsdaten, öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3) Die Daten und Informationen nach Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden ausschließlich für die Durchführung des Abkommens verwendet. Die Vertragsparteien können jedoch Daten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) in Not-, Such- und Rettungssituationen oder für Zwecke der Sicherheit des Seeverkehrs verwenden.
(4) Personenbezogene Daten in Zusammenhang mit Unionsschiffen werden nicht veröffentlicht. Personenbezogene Daten werden in geeigneter Weise verarbeitet, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, zu dem sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist. In Bezug auf die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten kann der Gemischte Ausschuss im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten geeignete Garantien und Rechtsbehelfe festlegen.
Artikel 12
Ausschließlichkeit
(1) Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann in der Fischereizone Gabuns Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen dieses Protokolls ausgestellten Fanglizenz sind.
(2) Die gabunischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Protokolls Fanglizenzen. Die Erteilung von Fanglizenzen für Unionsschiffe außerhalb des Rahmens dieses Protokolls, insbesondere in Form privater Fanglizenzen, ist verboten.
Artikel 13
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 13 000 000 EUR festgesetzt.
(2) Die finanzielle Gegenleistung der Union umfasst Folgendes:
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a) |
einen Ausgleich für den Zugang zu den Gewässern und Fischereiressourcen der Fischereizone Gabuns, berechnet auf der Grundlage einer jährlichen Referenzfangmenge von 32 000 Tonnen, dessen jährlicher Betrag auf 1 600 000 EUR festgesetzt wird, und |
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b) |
eine Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Gabuns in Höhe von jährlich 1 000 000 EUR. |
Außerdem wird der von den Reedern gezahlte Gesamtbeitrag auf einen Betrag geschätzt, der mindestens dem Beitrag der Union entspricht.
(3) Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18, 22 und 23.
(4) Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe in einem Jahr die jährliche Referenzfangmenge, so wird der Ausgleich gemäß Absatz 2 Buchstabe a um die in dem betreffenden Jahr über die Referenzfangmenge hinaus gefangene Menge, multipliziert mit einem Betrag von 50 EUR/Tonne, aufgestockt.
Artikel 14
Zahlungen
(1) Die Union zahlt den Ausgleich gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a im ersten Jahr spätestens 60 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls.
(2) Die Union bemüht sich, innerhalb von drei Monaten nach der Validierung der Fänge gemäß Kapitel V des Anhangs die Beträge zu zahlen, die zu entrichten sind, wenn die Fangmengen die Referenzfangmenge gemäß Artikel 13 Absatz 4 übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Union das Doppelte der Referenzfangmenge, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauffolgenden Jahr gezahlt.
(3) Alle Beträge der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 werden auf ein Konto der gabunischen Staatskasse überwiesen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b wird den für die Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen zuständigen gabunischen Behörden zugewiesen. Die gabunischen Behörden teilen den Behörden der Union jährlich die Bankverbindung(en) des Kontos bzw. der Konten mit.
TEIL III
UNTERSTÜTZUNG EINER VERANTWORTUNGSVOLLEN FISCHEREI
Artikel 15
Unterstützung des Fischereisektors
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b trägt zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei in Gabun bei. Sie trägt bei zur Umsetzung der nationalen Strategien und Politiken für die nachhaltige Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors im Einklang mit dem neuen Strategieplan Gabun 2025 (PSGE 2025) und der Entwicklungs- und Partnerschaftspolitik der Union, insbesondere mit dem Mehrjahresrichtprogramm Europäische Union-Gabun.
(2) Ein Teil dieser finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b in Höhe eines jährlichen Richtbetrags von 100 000 EUR ist speziell für die Beobachtung und Bewirtschaftung der Meeresumwelt, für Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Ökosysteme, die zur Gesundheit der Bestände beitragen, und für die Bewirtschaftung geschützter Meeresgebiete bestimmt.
(3) Spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls verabschiedet der mit Artikel 9 des Abkommens eingerichtete Gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsbestimmungen.
(4) In dem mehrjährigen sektoralen Programm wird der erwartete Beitrag dieser Maßnahmen zur verantwortungsvollen Meerespolitik und zur Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei im Einklang mit den Bestanderhaltungs- und Bewirtschaftungsplänen Gabuns festgelegt. Darin werden die zu erreichenden Ziele und die geplanten Maßnahmen festgelegt, insbesondere in den folgenden Bereichen:
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a) |
Maßnahmen zur Unterstützung und Bewirtschaftung der Fischerei, einschließlich der handwerklichen Fischerei; |
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b) |
Überwachung, Kontrolle und Aufsicht der Fischerei; |
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c) |
Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU); |
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d) |
Entwicklung und Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten im Bereich Fischerei und Aquakultur; |
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e) |
Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen. |
(5) In dem mehrjährigen sektoralen Programm wird die geplante Aufteilung der Maßnahmen und der Mittelzuweisungen aus der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b auf die gesamte Laufzeit dieses Protokolls und für jedes Jahr in Form einer mehrjährigen und jährlichen Programmplanung dargelegt.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Sichtbarkeit der Intervention der Union zu fördern, und sehen in dem mehrjährigen sektoralen Programm spezifische Maßnahmen vor, mit denen die Bekanntmachung des Beitrags der Union zu den durchgeführten Maßnahmen sichergestellt wird.
(7) Die Regelungen zur Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Programms umfassen:
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a) |
die Kriterien für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen; |
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b) |
die Indikatoren für die jährliche Überwachung und Bewertung der im Hinblick auf die angestrebten Ziele erzielten Ergebnisse; |
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c) |
die Quellen für die Überprüfung der übermittelten Daten. |
(8) Einen Monat vor der jährlichen Tagung des Gemischten Ausschusses wird dem Gemischten Ausschuss ein jährlicher Durchführungsbericht vorgelegt, in dem bewertet wird, inwieweit die Ziele erreicht wurden und in welchem Umfang die Mittelausführung erreicht wurde. Der Gemischte Ausschuss prüft die Kohärenz der durchgeführten Maßnahmen mit der Programmplanung und den allgemeinen Zielen und kann Empfehlungen für die weitere Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms aussprechen.
(9) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b wird in Tranchen gezahlt. Für das erste Jahr der Anwendung dieses Protokolls erfolgt die Zahlung nach der Annahme des Programms durch den Gemischten Ausschuss gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Für die folgenden Tranchen werden Zahlungen geleistet:
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a) |
vorbehaltlich einer Durchführungsrate von mindestens 75 % der Programmaktionen, die für die vorangegangene Tranche vorgesehen sind; die nicht gebundenen Beträge einer Tranche werden der nächsten Tranche zugewiesen; der Gesamtbetrag wird bei der Überwachung der späteren Ausführung dieser Tranche berücksichtigt und |
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b) |
nach Vorlage des in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Berichts und seiner Validierung durch den Gemischten Ausschuss. |
(10) Am Ende des mehrjährigen sektoralen Programms erstellt Gabun einen Abschlussbericht über die durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse. In diesem Bericht sind auch die Beträge der nicht verwendeten Restmittel der Unterstützung des Fischereisektors sowie die Aktionsbereiche im Rahmen der Fischereibewirtschaftung anzugeben, zu deren Gunsten sich Gabun verpflichtet, die gegebenenfalls verfügbaren Mittel zu verwenden, auch nach Ablauf dieses Protokolls.
(11) Etwaige Änderungen des mehrjährigen sektoralen Programms oder eines der Jahresprogramme, aus denen es besteht, müssen vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden. Die Änderungen können in Form eines Briefwechsels genehmigt werden.
(12) Die Union kann die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise anpassen oder aussetzen, wenn
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a) |
der Gemischte Ausschuss feststellt, dass die erzielten Ergebnisse nicht den in der Programmplanung festgelegten Zielen entsprechen; |
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b) |
die Mittel der finanziellen Gegenleistung ganz oder teilweise für andere als die in der Programmplanung festgelegten Zwecke verwendet werden. |
(13) Die Zahlungen werden nach Konsultation der Vertragsparteien und Bestätigung durch den Gemischten Ausschuss wiederaufgenommen. Diese Gegenleistung kann jedoch nicht länger als sechs Monate nach dem Datum des Ablaufs dieses Protokolls gezahlt werden.
(14) Die Vertragsparteien setzen die Unterstützung des Fischereisektors bis zur vollständigen Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b fort, gegebenenfalls auch nach dem Datum des Ablaufs dieses Protokolls.
Artikel 16
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei
(1) Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Meeresökosysteme sowie eine verantwortungsvolle Fischerei in den gabunischen Gewässern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Überwachung des Zustands der Fischereiressourcen in den gabunischen Gewässern unter anderem durch die Organisation von Bestandsermittlungen zusammenzuarbeiten und zur Bewirtschaftung der Fischereien beizutragen.
(3) Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der ICCAT und berücksichtigen wissenschaftliche Gutachten anderer einschlägiger regionaler Organisationen. Die Vertragsparteien konsultieren einander vor den Jahrestagungen dieser Organisationen.
(4) Gegebenenfalls organisieren die Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eine wissenschaftliche Sitzung, um wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls zu erörtern und gemäß den vom Gemischten Ausschuss festgelegten Vorgaben und entsprechend dem ermittelten Bedarf ein wissenschaftliches Gutachten abzugeben.
Artikel 17
Wissenschaftliche Gutachten, Überprüfung der Zugangsmöglichkeiten und der Fischereibedingungen
(1) Unter Berücksichtigung der einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere desjenigen, das in der in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen wissenschaftlichen Sitzung abgegeben wurde, kann der Gemischte Ausschuss
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a) |
spezifische Maßnahmen annehmen, die sich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken; |
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b) |
die in Artikel 8 festgelegten Zugangsmöglichkeiten neu bewerten und durch einen ordnungsgemäß begründeten Beschluss überprüfen. |
(2) Die spezifischen Maßnahmen und die Überprüfung der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und den von der ICCAT oder anderen einschlägigen regionalen Organisationen angenommenen Empfehlungen und Entschließungen zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beitragen.
Artikel 18
Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten
(1) Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der Fischereizone Gabuns, insbesondere in Bezug auf unterfischte Arten. Auf Antrag einer der Vertragsparteien legt der Gemischte Ausschuss von Fall zu Fall in einer Leistungsbeschreibung die betreffenden Arten und die entsprechenden Bedingungen fest. Der Gemischte Ausschuss stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls auf das wissenschaftliche Gutachten gemäß Artikel 16 Absatz 4.
(2) Die Versuchsfischerei wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt. Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, beachten die Leistungsbeschreibung, die der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens erstellt hat und in der die Modalitäten für die Anlandung und Valorisierung der Fänge festgelegt sind. Ein von den gabunischen Behörden benannter Beobachter und gegebenenfalls ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sind während der gesamten Versuchsfischereireise an Bord. Die erhobenen Beobachtungsdaten werden zur Analyse und wissenschaftlichen Beratung gemäß Artikel 16 übermittelt.
(3) Im Anschluss an die wissenschaftliche Sitzung wird eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Versuchsfischereireisen an den Gemischten Ausschuss übermittelt, der gegebenenfalls über die Einführung von Fangmöglichkeiten für neue Arten bis zum Ablauf dieses Protokolls entscheidet.
TEIL IV
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 19
Arbeitsweise und Befugnisse des Gemischten Ausschusses
(1) Der mit Artikel 9 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen des Abkommens wahr.
(2) Die erste Sitzung des Gemischten Ausschusses findet spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls statt.
(3) Auf Antrag einer der Vertragsparteien findet innerhalb eines Monats nach dem Antrag eine außerordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses statt.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann im Wege eines Briefwechsels beraten und beschließen.
(5) Der Gemischte Ausschuss nimmt Änderungen dieses Protokolls an, die Folgendes betreffen:
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a) |
die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 und Artikel 18 Absatz 3 und folglich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a; |
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b) |
die Modalitäten für die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 15; |
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c) |
die Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten durch die Unionsschiffe. |
(6) Die so vorgenommenen Änderungen dieses Protokolls werden in einem von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokoll festgehalten, in dem das Datum angegeben ist, an dem diese Änderungen rechtskräftig sind.
Artikel 20
Elektronischer Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls erforderlichen IT-Systeme einzurichten.
(2) Die Durchführungs- und Nutzungsmodalitäten für den Austausch von Daten zu Fangdaten, Fangmeldungen bei der Ein- und Ausfahrt (über das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS)), Schiffspositionen (über das VMS) und die Erlangung von Lizenzen sind im Anhang und seinen Anlagen festgelegt.
(3) Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig. Bei Abweichungen zwischen den beiden Fassungen konsultieren die Vertragsparteien einander, um die verbindliche Fassung zu identifizieren.
(4) Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls werden dann nach alternativen, zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Modalitäten ausgetauscht.
TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Abkommens und dieses Protokolls werden von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gütlich beigelegt.
Artikel 22
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
eine der Vertragsparteien stellt eine Verletzung der in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Instrumente und Grundsätze fest; |
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b) |
außergewöhnliche Umstände, im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h des Abkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Gabuns verhindern; |
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c) |
wesentliche Änderungen der politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien, die dieses Protokoll beeinflussen; |
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d) |
die Nichteinhaltung dieses Protokolls durch eine der Vertragsparteien, |
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e) |
die Union zahlt nicht den Ausgleich gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls aus anderen Gründen als einer gemäß den Artikeln 15 oder 17 dieses Protokolls vorgenommenen Änderung; |
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f) |
schwerwiegende und ungelöste Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieses Protokolls. |
(2) In solchen Fällen arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine gütliche Lösung herbeizuführen. Kommt keine solche Lösung zustande, so wird die Aussetzung der Anwendung des Protokolls der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert und wird nach Ablauf eines Monats nach der Notifikation wirksam.
(3) Sobald die Aussetzung wirksam ist, verlassen die Schiffe der Union die Fischereizone Gabuns innerhalb von 24 Stunden.
(4) Der Betrag des Ausgleichs gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend dem Zeitraum gekürzt, in dem die Anwendung dieses Protokolls ausgesetzt wurde.
(5) Nachdem die Aussetzung geworden wirksam ist, arbeiten die Vertragsparteien weiterhin zusammen im Hinblick auf eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Lösung erzielt, so wird die Anwendung dieses Protokolls wiederaufgenommen, und etwaige Ausgleichsleistungen werden vom Gemischten Ausschuss geprüft.
Artikel 23
Kündigung
(1) Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten. Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht, dieses Protokoll zu kündigen. Die andere Vertragspartei bestätigt den Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich.
(2) Die in Absatz 1 genannte Notifikation führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. Werden die Konsultationen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Empfangsbestätigung abgeschlossen, so wird die Kündigung wirksam.
Artikel 24
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.
Artikel 25
Fortsetzung der Partnerschaft
Die Vertragsparteien konsultieren einander mindestens sechs Monate vor Ablauf dieses Protokolls über seine etwaige Verlängerung.
Artikel 26
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
Artikel 27
Verbindliche Fassungen
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; bei Abweichungen zwischen den verbindlichen Sprachfassungen ist jedoch der französische Wortlaut maßgebend.
Съставено в Брюксел на двадесет и девети юни две хиляди двадесет и първа година.
Hecho en Bruselas, el veintinueve de junio de dos mil veintiuno.
V Bruselu dne dvacátého devátého června dva tisíce dvacet jedna.
Udfærdiget i Bruxelles den niogtyvende juni to tusind og enogtyve.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Juni zweitausendeinundzwanzig.
Kahe tuhande kahekümne esimese aasta juunikuu kahekümne üheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εννέα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι ένα.
Done at Brussels on the twenty-ninth day of June in the year two thousand and twenty one.
Fait à Bruxelles, le vingt-neuf juin deux mille vingt et un.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset devetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset prve.
Fatto a Bruxelles, addì ventinove giugno duemilaventuno.
Briselē, divi tūkstoši divdesmit pirmā gada divdesmit devītajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai dvidešimt pirmų metų birželio dvidešimt devintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonegyedik év június havának huszonkilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-disgħa u għoxrin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u wieħed u għoxrin.
Gedaan te Brussel, negenentwintig juni tweeduizend eenentwintig.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego dziewiątego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego pierwszego.
Feito em Bruxelas, em vinte e nove de junho de dois mil e vinte e um.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și nouă iunie două mii douăzeci și unu.
V Bruseli dvadsiateho deviateho júna dvetisícdvadsaťjeden.
V Bruslju, devetindvajsetega junija dva tisoč enaindvajset.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäyksi.
Som skedde i Bryssel den tjugonionde juni år tjugohundratjugoett.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE GABUNS
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. BENENNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
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1.1. |
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union oder Gabuns:
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1.2. |
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden sind in Anlage 3 angegeben. Im Falle einer Änderung der Kontaktdaten teilen die Vertragsparteien einander unverzüglich die Änderungen mit. |
2. FISCHEREIZONE GABUNS — GEBIETE, IN DENEN SCHIFFFAHRT UND FISCHFANG VERBOTEN SIND
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2.1. |
Die Koordinaten der unter dieses Protokoll fallenden Fischereizone Gabuns sind in Anlage 1 aufgeführt. Gabun teilt der Union vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls die Koordinaten der Basislinien der Fischereizone Gabuns sowie aller Gebiete, in denen Schifffahrt oder Fischerei verboten ist, mit. |
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2.2. |
Unionsschiffe dürfen in der 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien, keine Fischereitätigkeiten ausüben. |
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2.3. |
In Meeresschutzgebieten sowie den im gabunischen Rechts festgelegten Laichgebieten ist die Fischerei verboten, sofern dies im gabunischen Recht oder in den Bewirtschaftungsplänen für diese Gebiete vorgesehen ist. |
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2.4. |
Darüber hinaus ist die Schifffahrt in Erdölfördergebieten verboten. Außerdem ist die Fischerei in Erdölexplorationsgebieten während der Prospektion verboten. |
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2.5. |
Gabun teilt der Union jede Änderung der Gebiete, in denen die Schifffahrt oder die Fischerei verboten sind, mindestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten mit. |
3. TÄTIGKEITEN DER HILFSSCHIFFE
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3.1. |
Hilfsschiffe dürfen Hilfsmaßnahmen für Unionsschiffe durchführen, sofern sie von Gabun eine entsprechende Genehmigung erhalten haben. Die Gesamtzahl der Hilfsschiffe steht im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen ICCAT-Empfehlungen eingegangen sind, und der Gesamtobergrenze, die für die gesamte Unionsflotte im Einklang mit dem gabunischen Recht gilt. Das Genehmigungsverfahren ist das in Kapitel II Nummer 8 des Anhangs vorgesehene Verfahren. |
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3.2. |
In dem Antrag auf Genehmigung eines Hilfsschiffs sind die Wadenfänger anzugeben, für die das Hilfsschiff eingesetzt wird. In der Fischereizone Gabuns darf ein Hilfsschiff nur für Unionsschiffe eingesetzt werden, die im Rahmen dieses Protokolls tätig sind. |
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3.3. |
Der Einsatz von Luftunterstützung zur Ortung ist verboten. |
4. BENENNUNG EINES AGENTEN VOR ORT
Jedes Unionsschiff, das Anlandungen in einem gabunischen Hafen plant, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Gabun vertreten sein.
5. ANGABE DES EMPFÄNGERS DER ZAHLUNGEN DER REEDER
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5.1. |
Gabun teilt der Union vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls die Kontodaten des Bankkontos oder der Bankkonten der gabunischen Staatskasse mit, auf das bzw. die die Beträge zulasten der Unionsschiffe überwiesen werden. Gabun teilt jede Änderung unverzüglich mit. |
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5.2. |
Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. |
KAPITEL II
FANGLIZENZEN
1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ — IN BETRACHT KOMMENDE SCHIFFE
Die Fanglizenzen werden unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt:
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1.1. |
das Schiff ist im Fischereifahrzeugregister der Union und in der ICCAT-Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge geführt; |
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1.2. |
der Reeder, der Kapitän und das Schiff sind allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund ihrer im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in Gabun entstanden sind, nachgekommen. |
2. LIZENZANTRAG
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2.1. |
Die Union übermittelt der zuständigen gabunischen Behörde mindestens 21 Arbeitstage vor Beginn der beantragten Geltungsdauer auf elektronischem Wege für jedes antragstellende in Betracht kommende Unionsschiff einen Lizenzantrag, der Folgendes umfasst:
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2.2. |
Für die Verlängerung einer Lizenz im Rahmen des geltenden Protokolls sind für ein Unionsschiff, dessen technische Merkmale nicht geändert wurden, ein Antragsformular der Union und der Nachweis der Zahlung der entsprechenden Gebühr und der entsprechenden Kosten für Beobachter ausreichend. |
3. GEBÜHREN
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3.1. |
Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren (insbesondere Zölle, Gebühren nach Tierseuchenrecht und Hafenverwaltungsgebühren) und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. |
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3.2. |
Die Gebühr für Thunfischwadenfänger und Angelfänger je in der Fischereizone Gabuns gefangene Tonne wird festgesetzt auf:
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3.3. |
Die Lizenzen werden ausgestellt, nachdem an die gabunischen Behörden eine jährliche Pauschalgebühr in folgender Höhe entrichtet wurde:
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3.4. |
Die Lizenz wird auf ein bestimmtes Unionsschiff ausgestellt und ist nicht übertragbar. |
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3.5. |
Übersteigt die jährliche Abrechnung des für ein Unionsschiff geschuldeten Gesamtbetrags die jährliche Pauschalvorausgebühr für dieses Schiff, so zahlt der Reeder den Restbetrag unter den in Kapitel V genannten Bedingungen. Fällt die jährliche Abrechnung des für ein Unionsschiff geschuldeten Gesamtbetrags niedriger aus als die jährliche Pauschalvorausgebühr für dieses Schiff, so wird die Differenz nicht erstattet. |
4. LISTE DER FANGBERECHTIGTEN SCHIFFE
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4.1. |
Sobald den Lizenzanträgen stattgegeben wurde, erstellt Gabun die Liste der zugelassenen Unionsschiffe. Diese Liste wird in elektronischem Format der mit Fischereikontrollen beauftragten gabunischen Behörde und der Union umgehend zugestellt. |
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4.2. |
Die Union leitet die gemäß Nummer 4.1 erstellte Liste an die Flaggenmitgliedstaaten weiter. Sind die Büros der Union in Gabun geschlossen, kann Gabun die Lizenz dem Reeder oder seinem Konsignatar elektronisch übermitteln und die Union in Kopie setzen. |
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4.3. |
Die in dieser Liste aufgeführten Unionsschiffe können die Fangtätigkeiten unmittelbar nach der Übermittlung gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 aufnehmen. |
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4.4. |
Die Liste wird regelmäßig aktualisiert und die anderen ausländischen Schiffe werden gemäß Artikel 10 dieses Protokolls ebenfalls in die Liste aufgenommen. |
5. AUSSTELLUNG DER LIZENZ — ÜBERTRAGUNGSMODALITÄTEN
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5.1. |
Gabun stellt den Reedern die Fanglizenz innerhalb von 21 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen aus. |
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5.2. |
Die Originallizenzen werden der Union übermittelt, die sie dem Reeder oder seinem Konsignatar übergibt. Sind die Büros der Union in Gabun geschlossen, kann Gabun die Lizenz dem Reeder oder seinem Konsignatar auch direkt zustellen und die Union in Kopie setzen. |
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5.3. |
Gleichzeitig wird eine digitalisierte Kopie der Originallizenzen elektronisch an die Union übermittelt, die sie dem Reeder oder seinem Konsignatar übermittelt. |
|
5.4. |
Die Vertragsparteien können nach Modalitäten, die im Gemischten Ausschuss festgelegt werden, vereinbaren, dass Fanglizenzen ausschließlich in elektronischer Form vorliegen. |
6. GELTUNGSDAUER DER LIZENZ
Nach gabunischem Recht werden Fanglizenzen für ein Kalenderjahr erteilt.
7. AN BORD MITZUFÜHRENDE DOKUMENTE
|
7.1. |
Außer im Falle von Lizenzen, die ausschließlich in elektronischer Form vorliegen, muss das Original der Lizenz oder, falls dies nicht möglich ist, für einen Zeitraum von höchstens 45 Tagen nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie dieser Lizenz, jederzeit an Bord mitgeführt werden. Die Schiffe dürfen jedoch unmittelbar nach ihrer Aufnahme in die Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Nummer 4 dieses Kapitels fischen. Solange sie das Original ihrer Lizenz nicht an Bord mitführen können, müssen diese Schiffe ständig eine Kopie der Liste oder eine Kopie der Lizenz mitführen. |
|
7.2. |
Der Gesamtplan einschließlich des Plans der Laderäume des Unionschiffes muss ständig an Bord des Schiffes mitgeführt werden. |
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7.3. |
Die in den Nummern 7.1 und 7.2 genannten Unterlagen sind für den Fall einer Inspektion für vereidigte gabunische Inspektoren bereitzuhalten. |
8. GENEHMIGUNGEN FÜR HILFSSCHIFFE
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8.1. |
Die Nummern 1 bis 7 dieses Kapitels gelten für Anträge auf Genehmigung von Hilfsschiffen und legen die damit zusammenhängenden Verpflichtungen. Für Hilfsschiffe besteht jedoch keine Verpflichtung, in das Fischereifahrzeugregister der Union eingetragen zu sein. |
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8.2. |
Die zu zahlende Pauschalgebühr beträgt 7 500 EUR pro Jahr und Hilfsschiff. Diese Gebühr deckt keine Fangmengen ab. |
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8.3. |
Die Nummern 8.1 und 8.2 gelten unbeschadet der Bestimmungen über Hilfsschiffe unter Drittlandsflagge, die von Gabun nach gabunischem Recht zugelassen wurden. |
9. EINFÜHRUNG EINES AUTOMATISIERTEN ELEKTRONISCHEN SYSTEMS FÜR DIE VERWALTUNG VON LIZENZEN
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9.1. |
Die elektronische Übermittlung von Lizenzanträgen und deren Ausstellung erfolgt über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte LICENCE-System. |
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9.2. |
Vorübergehend und bis zur Umsetzung von LICENCE durch die Vertragsparteien erfolgt der elektronische Austausch per E-Mail. |
KAPITEL III
TECHNISCHE MAßNAHMEN
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1. |
Die technischen Maßnahmen, die für die Fischereitätigkeit von Unionsschiffen gelten, sind im technischen Datenblatt in Anlage 2 enthalten. |
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2. |
Die Schiffe halten die einschlägigen ICCAT-Empfehlungen ein. |
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3. |
MAßNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT FADs
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4. |
MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG DER AUSWIRKUNGEN AUF EMPFINDLICHE ARTEN
Die Betreiber bemühen sich, die Auswirkungen der Fischerei auf geschützte Arten von Seevögeln, Meeresschildkröten, Haien und Meeressäugetieren durch Anwendung erprobter und an das Fangumfeld in Gabun angepasster technischer Maßnahmen zu verringern, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen, unerwünschte Beifänge zu begrenzen und das Überleben der gefangenen Fische zu optimieren. |
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG UND FANGMELDUNGEN
ABSCHNITT 1
Aufzeichnung und Meldung der Fänge bis zur Verwendung des ERS
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1. |
Unionsschiffe, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone Gabuns berechtigt sind, melden den zuständigen gabunischen Behörden täglich gemäß den Nummern 2 bis 5 ihre Fänge, bis das ERS von beiden Vertragsparteien zu einem vom Gemischten Ausschuss festgelegten Zeitpunkt eingeführt wurde. |
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2. |
Der Kapitän füllt für jede Fangreise in der Fischereizone Gabuns täglich für jeden Hol eine Fangmeldung aus, die den ICCAT-Entschließungen entspricht. Die Fangmeldung wird auch bei Nullfängen leserlich ausgefüllt und vom Schiffskapitän unterzeichnet. |
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3. |
Das für die Meldung der Fänge zu verwendende Format ist in Anlage 6 aufgeführt. Jede Aktualisierung dieses Formblatts wird vom Gemischten Ausschuss bestätigt. |
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4. |
Die Unionsschiffe übermitteln den gabunischen Behörden das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt, vorzugsweise durch Vorlage eines Auszugs aus dem elektronischen Logbuch, wie folgt:
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5. |
Eine Kopie der Fangmeldung nach Verlassen der Fischereizone Gabuns wird auch den betreffenden wissenschaftlichen Instituten übermittelt: dem Nationalen Zentrum für wissenschaftliche Forschung (Centre National de la Recherche Scientifique et Technologique, CENAREST) (Gabun) sowie dem Forschungsinstitut für Entwicklung (Institut de recherche pour le développement, IRD) oder dem Spanischen Ozeanographischen Institut (Instituto Español de Oceanografía, IEO). |
ABSCHNITT 2
Elektronisches Fischereilogbuch — Aufzeichnung und Übermittlung durch ERS
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1. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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2. |
ELEKTRONISCHE FISCHEREILOGBUCHDATEN
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|
3. |
TECHNISCHE STÖRUNG ODER AUSFALL DER AUFZEICHNUNG AN BORD UND DER ÜBERMITTLUNG ELEKTRONISCHER MELDUNGEN DURCH DAS UNIONSSCHIFF
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ABSCHNITT 3
Aggregierte Fangdaten
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1. |
Die Union übermittelt den gabunischen Behörden vor Ablauf eines jeden Quartals die aus ihrer Datenbank extrahierten aggregierten Daten nach Artikel 10 Absatz 3 dieses Protokolls für die vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres, wobei sie die Fangmengen pro Schiff, pro Fangmonat und pro Art sowie die Anlandeorte angibt. Bei diesen Daten handelt es sich um vorläufige und dynamische Daten, die gegebenenfalls die auf Jahresbasis von Beobachtern zur Verfügung gestellten Daten berücksichtigen. |
|
2. |
Gabun analysiert diese aggregierten Daten und meldet erhebliche Unstimmigkeiten mit den eingegangenen Fischereilogbuchdaten. Die Flaggenstaaten untersuchen die gemeldeten Unstimmigkeiten und aktualisieren die Daten soweit erforderlich. Anhaltende Unstimmigkeiten zwischen den Datenquellen werden dem Gemischten Ausschuss zur Lösung vorgelegt. |
KAPITEL V
BERECHNUNG UND ZAHLUNG DER MIT DEN FÄNGEN VERBUNDENEN GEBÜHREN UND BEITRÄGE
|
1. |
Die Union übermittelt bis zum 20. Februar jedes Jahres aggregierte Daten zu den Fangmengen pro Unionsschiff je Fangmonat und aufgeschlüsselt nach Arten, im vorangegangenen Kalenderjahr in der Fischereizone Gabuns, zusammen mit einer Berechnung der für jedes Unionsschiff zu entrichtenden Gebühren. |
|
2. |
Gabun kann die vorgelegten Daten auf der Grundlage von Belegen bis zum 15. März anfechten. Danach haben die Parteien eine Frist von einem Monat, um eine Einigung über die Daten zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, so konsultieren die Vertragsparteien einander so bald wie möglich per Brief oder per Videokonferenz, gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss. |
|
3. |
Die von beiden Vertragsparteien validierten Abrechnungen werden den Reedern von der Union unverzüglich übermittelt, damit die noch ausstehenden Zahlungen für Fänge innerhalb von 30 Tagen auf das für die Zahlung der Gebühren bestimmte Bankkonto überwiesen werden können. Gabun überwacht diese Zahlungen und teilt der Union etwaige Verzögerungen und unvollständige Zahlungen mit. Gleichzeitig stellt die Union sicher, dass die Zahlungen innerhalb der vorgegebenen Frist tatsächlich erfolgt sind. |
|
4. |
Die validierten Abrechnungen dienen als Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Fangmengen durch die Union, falls die Referenzfangmenge für ein ganzes Jahr überschritten wird, gemäß den Artikeln 13 und 14 dieses Protokolls. |
KAPITEL VI
UMLADUNGEN UND ANLANDUNGEN IN GABUN
1. ZIELE FÜR DIE ENTWICKLUNG DES FISCHEREISEKTORS — ANREIZE
Im Rahmen der Industrialisierungspolitik des Fischereisektors in Gabun fördern die Vertragsparteien die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei- und Verarbeitungsindustrie, um Investitionen, die Valorisierung der Ressourcen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu verbessern. In diesem Rahmen werden den Unionsschiffen Anreize geboten. Insbesondere setzt sich Gabun langfristig das Ziel, alle in seinen Gewässern gefangenen Erzeugnisse umzuladen oder anzulanden.
2. ZIEL DER MARKTVERSORGUNG
|
2.1. |
Um den Marktbedürfnissen gerecht zu werden und einen Beitrag zur Ernährungssicherheit zu leisten, übermitteln die gabunischen Behörden der Union vor Beginn der Fangsaison eine Schätzung der Mengen der Fischereierzeugnisse, die umgeladen oder angelandet werden sollten, wobei sie vorrangig den Versorgungsbedarf der lokalen Verarbeitungsindustrie berücksichtigen. Die Union leitet diese Informationen über die Mitgliedstaaten an die Betreiber in der Fischereizone Gabuns weiter. Die Betreiber teilen den gabunischen Behörden mit, dass sie bereit sind, diesen Bedarf zu decken, wobei mindestens 30 % der Fänge in einem gabunischen Hafen umzuladen sind, sofern die finanziellen und kommerziellen Bedingungen des Marktes erfüllt sind und die Handelsverhandlungen zwischen den Betreibern und die zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen uneingeschränkt eingehalten werden. |
|
2.2. |
Jedes Unionsschiff, das in einem gabunischen Hafen umlädt, verpflichtet sich, bei der Umladung 100 % der an Bord behaltenen Beifänge anzulanden, sofern die finanziellen und kommerziellen Bedingungen des Marktes erfüllt sind und die Handelsverhandlungen zwischen den Betreibern und die zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen uneingeschränkt eingehalten werden. |
3. ANLANDE- UND UMLADEVERFAHREN
|
3.1. |
Der Kapitän des Schiffs oder sein Vertreter meldet den zuständigen Behörden mindestens 48 Stunden im Voraus seine Einfahrt in den Hafen und gibt Folgendes an:
|
|
3.2. |
Anlandung oder Umladung erfolgen in einem der zugelassenen Häfen (Owendo und Port-Gentil) oder auf Reede in einem dieser Häfen. |
|
3.3. |
Umladungen auf See sind untersagt. |
|
3.4. |
Umgeladene Fänge sind gemäß dem gabunischen Recht über die Durchfuhr von Waren von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung befreit. |
KAPITEL VII
KONTROLLE
1. EINFAHRT IN DIE FISCHEREIZONE UND AUSFAHRT AUS DER FISCHEREIZONE
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1.1. |
Jede Einfahrt in die Fischereizone Gabuns oder Ausfahrt aus der Fischereizone Gabuns durch ein Unionsschiff, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Fanglizenz ist, ist Gabun spätestens 3 Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt nach dem Muster in Anlage 8 zu melden. |
|
1.2. |
Die Meldung erfolgt über ERS oder, falls dies nicht möglich ist, per E-Mail an die in Anlage 3 genannten E-Mail-Adressen. Gabun teilt den betreffenden Unionsschiffen und der Union unverzüglich jede Änderung der E-Mail-Adresse mit, über die die Meldungen der Ein- und Ausfahrt erfolgen. |
|
1.3. |
Darüber hinaus werden die erste und die letzte VMS-Position eines Schiffes beim Überschreiten der Grenze der Fischereizone Gabuns bei der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone an das gabunische FÜZ übermittelt. |
|
1.4. |
Jedes Unionsschiff, das in der Fischereizone Gabuns fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als illegal fischendes Schiff angesehen. |
2. INSPEKTION AUF SEE UND IM HAFEN
|
2.1. |
Die Inspektion von Unionsschiffen, die im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Fanglizenz sind, in den gabunischen Gewässern erfolgt durch von Gabun ermächtigte Inspektoren und Schiffe, die eindeutig als Fischereiinspektionsbefugte zu erkennen sind. |
|
2.2. |
Die Inspektion von Unionsschiffen im Hafen wird nur von behördlichen Überwachungsteams durchgeführt, die von Gabun ordnungsgemäß ermächtigt sind und eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. |
|
2.3. |
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die behördlichen Überwachungsteams dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Jedes Überwachungsteam setzt sich aus höchstens vier Überwachungsbeamten der DGPA und sechs Überwachungsbeamten der nationalen Marine zusammen. Bei der Inspektion dürfen gegebenenfalls bis zu zwei befugte Beobachter anwesend sein. Sie sind nicht direkt an den Inspektionstätigkeiten beteiligt. Sie unterlassen jede Handlung, die dem Unionsschiff oder der Besatzung schaden oder ihre Tätigkeiten beeinträchtigen könnte. Sie unterstehen der ständigen Aufsicht des Leiters der Inspektion und sind diesem unterstellt. |
|
2.4. |
Die Überwachungsbeamten bleiben nicht länger an Bord des Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Sie führen diese Inspektion so durch, dass Unionsschiff, Fischereitätigkeit und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. |
|
2.5. |
Die bei der Inspektion erstellten Bilder (Fotos oder Videos) sind nur für die für Fischereikontrolle und -überwachung zuständigen Behörden bestimmt. Sie dürfen nicht veröffentlicht werden, es sei denn, das gabunische Recht sieht etwas anderes vor. |
|
2.6. |
Gabun kann der Union gestatten, an der Inspektion auf See oder am Kai als Beobachter teilzunehmen. |
|
2.7. |
Der Kapitän des Unionsschiffs erleichtert das Anbordkommen und die Arbeit des Überwachungsteams. |
|
2.8. |
Am Ende jeder Inspektion erstellt das Überwachungsteam eine Inspektionsbescheinigung. Diese Bescheinigung wird vom Kapitän unterzeichnet, der das Recht hat, sie mit Anmerkungen zu versehen. |
|
2.9. |
Die Unterschrift des Kapitäns gilt nur als Empfangsbestätigung dieses Dokuments und berührt nicht das Recht des Reeders, sich gegen den Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss der Kapitän dies schriftlich begründen, und der Leiter des Überwachungsteams bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Das Überwachungsteam händigt dem Kapitän eine Kopie der Inspektionsbescheinigung aus, bevor es das Unionsschiff verlässt. Gabun übermittelt auch der Union innerhalb von 48 Stunden nach der Inspektion eine Kopie dieser Bescheinigung. |
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2.10. |
Bei Verstößen übermittelt Gabun innerhalb von 15 Tagen nach der Inspektion auch der Union eine Kopie des Protokolls. Jeder Verstoß gegen das gabunische Recht muss von einem Fischereiüberwachungsbeamten nach den in Gabun geltenden Verfahren festgestellt werden. |
3. PARTIZIPATIVE ÜBERWACHUNG BEI DER BEKÄMPFUNG DER IUU-FISCHEREI
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3.1. |
Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU-Fischerei melden die Unionsschiffe jedes Schiff in der Fischereizone Gabuns, das nicht in der Liste der in Gabun fangberechtigten Schiffe nach Kapitel II Nummer 4 aufgeführt ist. |
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3.2. |
Beobachtet der Kapitän eines Unionschiffes ein Fischereifahrzeug oder Hilfsschiff, das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so bemüht er sich, möglichst viele Informationen darüber zu sammeln und erstellt unverzüglich einen Bericht. Dieser Beobachtungsbericht wird unverzüglich den Fischereiüberwachungszentren seines Flaggenstaats und Gabuns übermittelt. Die zuständigen Behörden des Flaggenstaats übermitteln der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie. |
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3.3. |
Gabun übermittelt der Union jeden dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge oder Hilfsschiffe unter nicht-gabunischer Flagge, die in der Fischereizone Gabuns möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreiben. |
KAPITEL VIII
SATELLITENGESTÜTZTES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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1.1. |
Unionsschiffe, die im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Fanglizenz sind, müssen, wenn sie sich in gabunischen Gewässern aufhalten, mit einem VMS ausgerüstet sein, das die automatische Übermittlung der Positionsmeldungen an das FÜZ ihres Flaggenstaats gewährleistet:
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1.2. |
Das FÜZ des Flaggenstaats sorgt dafür, dass die Daten automatisch verarbeitet, in elektronischer Form erfasst und mindestens 36 Monate lang sicher in einer elektronischen Datenbank aufbewahrt werden. |
|
1.3. |
Der Kapitän eines Unionsschiffs stellt sicher, dass das an Bord seines Schiffes installierte VMS jederzeit betriebsbereit ist und dass die unter Nummer 2 genannten Daten tatsächlich an das FÜZ seines Flaggenstaats übermittelt werden. |
|
1.4. |
Jede festgestellte Manipulation des VMS zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. |
|
1.5. |
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die VMS gilt als Verstoß und wird nach dem gabunischen Recht geahndet. |
2. VMS-DATEN
Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
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a) |
die Kennzeichen des Unionsschiffs; |
|
b) |
die letzte Position des Unionsschiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; |
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c) |
Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position gemessen wurde; |
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d) |
Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. |
3. ÜBERMITTLUNG VON POSITIONSMELDUNGEN AN GABUN
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3.1. |
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die erhaltenen Positionsmeldungen automatisch und unverzüglich an das FÜZ Gabuns weiter. Jedes Unionsschiff, das in der Fischereizone Gabuns tätig ist, muss jedoch vom Zeitpunkt seiner Einfahrt bis zur tatsächlichen Ausfahrt aus der Fischereizone oder bis zur Ankunft in einem gabunischen Hafen auf dem VMS sichtbar sein. |
|
3.2. |
Diese Übermittlung erfolgt über das elektronische Netz, das von der Europäischen Kommission für den Austausch von Fischereidaten in standardisierter Form zur Verfügung gestellt wird. |
|
3.3. |
Die Union ist im Hinblick auf eine möglichst rasche technische Lösung über jede Störung bei der Übermittlung oder dem Empfang der Positionsmeldungen zu unterrichten. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst. |
|
3.4. |
Das FÜZ des Flaggenstaats und Gabuns sowie die Union tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und unterrichten einander über jede Änderung dieser Adressen, die im Falle einer Störung oder Unregelmäßigkeit bei der Datenübermittlung verwendet werden. |
4. STÖRUNG DES VMS
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4.1. |
Das FÜZ Gabuns informiert das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich, wenn es feststellt, dass der Eingang der Positionsmeldungen eines Unionsschiffes, dessen zuletzt gemeldete Position in den gabunischen Gewässern lag, unterbrochen wurde. Das FÜZ des Flaggenstaats sucht unverzüglich die Gründe für diese Unterbrechung, gegebenenfalls im Austausch mit der Union, und unterrichtet das gabunische FÜZ innerhalb von 24 Stunden über die Ergebnisse dieser Untersuchungen. |
|
4.2. |
Bei Störungen des an Bord des Schiffes befindlichen VMS teilt der Kapitän des Unionschiffes seine Positionen dem Flaggenstaat und dem FÜZ Gabuns auf andere Weise mit. Diese manuellen Meldungen werden vom FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich in der in Nummer 1.2 dieses Kapitels genannten elektronischen Datenbank gespeichert und an das gabunische FÜZ nach den gleichen Bestimmungen wie die automatischen Positionsmeldungen weitergeleitet. Diese Übermittlung beginnt, sobald der Kapitän des Unionsschiffes die Störung des VMS feststellt oder darüber informiert wird. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Ein- und Ausfahrt. |
|
4.3. |
Wird das VMS nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung des VMS repariert, teilt der Flaggenstaat dem Unionsschiff mit, dass es die Fischereizone Gabuns verlassen muss. Daraufhin verlässt das Unionsschiff die gabunischen Gewässer oder kann einen gabunischen Hafen anlaufen, um dort Reparaturen vorzunehmen. |
|
4.4. |
Sind die Positionsmeldungen aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder Gabuns unterbrochen, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist. Die Daten, die nicht beim FÜZ Gabuns eingegangen sind, werden ihm übermittelt, sobald das Problem behoben ist. Betrifft die Störung die elektronischen Systeme unter der Kontrolle der Union, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats dem FÜZ Gabuns alle 24 Stunden per E-Mail alle eingegangenen Positionsmeldungen. |
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4.5. |
Die gabunischen Behörden unterrichten ihre zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit Unionsschiffe nicht wegen fehlender Übermittlung von VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. |
KAPITEL IX
VERSTÖßE
1. FESTSTELLUNG UND BEHANDLUNG VON VERSTÖßEN
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1.1. |
Über jeden Verstoß, der von einer ordnungsgemäß befugten Aufsichtsperson festgestellt wird, ist von dieser Aufsichtsperson ein Protokoll zu erstellen. |
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1.2. |
Das Verstoßprotokoll kann andere Elemente als die einer Inspektion auf See oder im Hafen enthalten, die eine Reihe von Anhaltspunkten liefern, beispielsweise VMS-Positionsmeldungen, Luftaufnahmen oder Satellitenaufnahmen, sowie Elemente, die sich aus der partizipativen oder elektronischen Überwachung oder den Beobachterberichten ergeben. |
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1.3. |
Eine Kopie des Verstoßprotokolls wird der Union und dem Flaggenstaat innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung des Protokolls an den Zuwiderhandelnden übermittelt. |
2. AUFBRINGEN VON SCHIFFEN — INFORMATIONSSITZUNG
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2.1. |
Nach gabunischem Recht kann jedes Unionsschiff, das einen Verstoß begangen hat, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit auszusetzen und, wenn sich das Schiff auf See befindet, einen gabunischen Hafen anzulaufen oder die Fischereizone Gabuns vorübergehend zu verlassen. |
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2.2. |
Gabun informiert die Union innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aussetzung der Fischereitätigkeit eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanglizenz. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die Aufbringung des Schiffes anzugeben. |
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2.3. |
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Gabun auf Antrag der Union innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung über die Aussetzung der Fischereitätigkeit des Schiffs eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zu dieser Aussetzung geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. |
3. AHNDUNG VON VERSTÖßEN — VERGLEICHSVERFAHREN
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3.1. |
Die Strafe für den Verstoß wird von Gabun nach gabunischem Recht festgesetzt. |
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3.2. |
Jeder Verstoß, bei dem es sich nicht um eine Straftat handelt, kann zur Einleitung eines Vergleichsverfahrens nach dem gabunischen Recht führen. Die Vertreter des Reeders nehmen an diesem Verfahren teil. Das Verfahren wird spätestens 15 Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. |
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3.3. |
Gabun teilt der Union innerhalb von 48 Stunden den Abschluss des Vergleichsverfahrens mit. |
4. GERICHTSVERFAHREN — BANKSICHERHEIT
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4.1. |
Scheitert der Vergleich, so sind die gabunischen Gerichte für die Untersuchung des Rechtsstreits zuständig. Der Reeder des Unionsschiffes, das einen Verstoß begangen hat, hinterlegt bei einer von Gabun bezeichneten Bank eine Banksicherheit, deren Höhe von Gabun festgesetzt wird und die die Kosten der Aufbringung des Unionsschiffs, der geschätzten Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. |
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4.2. |
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:
|
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4.3. |
Gabun teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Arbeitstagen nach dem Urteilsspruch mit. |
5. FREIGABE VON UNIONSSCHIFF UND BESATZUNG
Das Unionsschiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichsverfahrens gezahlt oder die Banksicherheit in Übereinstimmung mit gabunischem Recht hinterlegt wurde. Zu diesem Zweck stellen die gabunischen Behörden eine Urkunde über die Freigabe von Unionsschiff und Besatzung aus.
KAPITEL X
ANHEUERN VON SEELEUTEN
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1. |
Bei der Ausübung ihrer Fischereitätigkeit in der Fischereizone Gabuns heuern die Ringwadenfänger der Union in folgendem Umfang gabunische Seeleute an:
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2. |
Zu diesem Zweck übermittelt Gabun der Union vor der Anwendung dieses Protokolls und danach im Januar jedes Jahres eine Liste geeigneter und qualifizierter Seeleute, die nach Maßgabe der in Anlage 10 aufgeführten Qualifikationskriterien und Bedingungen erstellt und erforderlichenfalls aktualisiert wird. Die Verfügbarkeit einer solchen Liste ist Voraussetzung für die Anwendung von Nummer 1 dieses Kapitels. |
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3. |
Die Reeder oder ihre Vertreter rekrutieren die Seeleute aus der Liste gemäß Nummer 2 dieses Kapitels und bieten ihnen einen Vertrag an. Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt. Diese Verträge können zwischen Reedern und privaten Diensten zur Anwerbung und Vermittlung von Fischern geschlossen werden, die von Gabun oder einem Staat, der das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor ratifiziert hat, zugelassen sind. |
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4. |
Der Arbeitsvertrag der Seeleute wird zwischen dem Reeder oder seinem Vertreter und dem Seemann unterzeichnet. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, einschließlich Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung. Er muss den Bedingungen des Anhangs II des IAO-Übereinkommens Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor genügen. |
|
5. |
Die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. |
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6. |
Die Heuer der gabunischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor dem Anheuern von den Reedern und den Seeleuten oder ihren jeweiligen Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Sie wird regelmäßig gezahlt. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht niedriger sein als nach geltendem gabunischem Recht und auf jeden Fall nicht niedriger als der vom Unterausschuss für die Löhne von Seeleuten des Paritätischen Seeschifffahrtsausschusses der IAO festgelegte monatliche Mindestlohn für einen qualifizierten Seemann. |
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7. |
An- und Abreisekosten sowie die Kosten der Rückführung der gabunischen Seeleute zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und ihrem gewöhnlichen Wohnsitz gehen zulasten des Reeders. |
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8. |
Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen gabunischen Behörde die Namen der an Bord des betreffenden Schiffs angeheuerten Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste. |
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9. |
Kann der Reeder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen keine qualifizierten Seeleute finden, so ist er von dieser Verpflichtung befreit. |
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10. |
Jeder auf Unionsschiffen angeheuerte Seemann muss sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Andernfalls ist der Reeder automatisch von seiner Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. |
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11. |
Sind die Fischereifahrzeuge der Union nicht in der Lage, die unter Nummer 1 dieses Kapitels genannte Zahl gabunischer Seeleute anzuheuern, so zahlen sie für jeden nicht angeheuerten Seemann und jeden Tag ihrer Anwesenheit in der Fischereizone Gabuns einen Pauschalbetrag von 25 EUR. Der Gemischte Ausschuss erstellt eine jährliche Bilanz der Anheuerung der gabunischen Seeleute. Auf der Grundlage dieser Bilanz werden die fälligen Zahlungen innerhalb von drei Monaten nach der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses geleistet. |
KAPITEL XI
BEOBACHTER
1. BEOBACHTUNG DER FISCHEREITÄTIGKEITEN
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1.1. |
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT zu wissenschaftlichen Beobachtern, einschließlich der elektronischen Beobachtung, ergeben, sowie das gabunische Recht in diesem Bereich einzuhalten. |
|
1.2. |
Die im Rahmen dieses Protokolls zugelassenen Thunfischwadenfänger und Hilfsschiffe der Union nehmen im Rahmen eines nationalen Beobachterprogramms nach Maßgabe dieses Kapitels einen Beobachter an Bord. Das Anbordnehmen zusätzlicher Beobachter wird ebenfalls von Fall zu Fall geprüft. |
|
1.3. |
Die Beobachter werden von den gabunischen Behörden bezeichnet. |
|
1.4. |
Die Beobachter erheben im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und dem gabunischen Recht Daten über die Fischereitätigkeiten des Schiffs. |
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1.5. |
Gabun und die Union arbeiten mit den anderen Küstenstaaten des Ostatlantik zusammen, um die konzertierte regionale Durchführung der Beobachterprogramme im Rahmen der ICCAT zu unterstützen. |
|
1.6. |
Hat ein Schiff, das in der Fischereizone Gabuns tätig ist, keinen gabunischen Beobachter an Bord, so ist dieses Schiff verpflichtet, Gabun die Meldung des Beobachters an Bord spätestens 45 Tage nach Verlassen der Fischereizone Gabuns zu übermitteln. |
2. BEZEICHNETE SCHIFFE UND BEOBACHTER — EIN- UND AUSSCHIFFUNG DES BEOBACHTERS
|
2.1. |
Die Bezeichnung der Schiffe, die gabunische Beobachter an Bord nehmen sollen, erfolgt bei Ausstellung der Lizenzen. Damit Gabun seine Planung optimieren kann, übermitteln die Reeder den gabunischen Behörden vor dem 5. Dezember eines Jahres einen voraussichtlichen Zeitplan für die Hafenaufenthalte für das folgende Jahr. Für den ersten Anwendungszeitraum dieses Protokolls ist dieser Zeitplan bei Beantragung der Lizenz mitzuteilen. |
|
2.2. |
Sobald die Schiffe bezeichnet sind, übermittelt Gabun der Union und den Reedern oder deren Konsignatar die Liste der Schiffe, die die gabunischen Beobachter an Bord nehmen müssen. Die Betreiber der in dieser Liste aufgeführten Schiffe teilen Gabun unverzüglich jede Änderung des voraussichtlichen Zeitplans für die Hafenaufenthalte mit, der mit dem Lizenzantrag übermittelt wurde. |
|
2.3. |
Einen Monat vor dem geplanten Einschiffungstermin bestätigt der Betreiber des Schiffes die Verfügbarkeit des Schiffes und den vorgesehenen Einschiffungshafen. Im Gegenzug übermittelt Gabun Namen und Kontaktdaten des bezeichneten Beobachters. Der Betreiber des Schiffes muss dafür Sorge tragen, dass alle für die Einschiffung erforderlichen Vorkehrungen optimal getroffen werden. |
|
2.4. |
Ein bezeichnetes Schiff ist in folgenden Fällen von der Verpflichtung befreit, den gabunischen Beobachter an Bord zu nehmen:
|
|
2.5. |
Kann der von Gabun bezeichnete Beobachter nicht an Bord genommen werden, so ist dies innerhalb von sieben Tagen nach Übermittlung der Namen und Kontaktdaten des bezeichneten Beobachters durch Gabun zu melden. |
|
2.6. |
Die Einschiffungsformalitäten werden zwischen Gabun und dem Reeder des bezeichneten Schiffes geregelt. |
|
2.7. |
Ein Beobachter darf nur zwei aufeinanderfolgende Fangreisen auf demselben Schiff durchführen. |
|
2.8. |
Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Kapitän automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Er kann den Hafen verlassen und seine Fischereitätigkeit aufnehmen. |
3. FINANZIELLER BEITRAG DER REEDER
|
3.1. |
Jeder Reeder eines Thunfischwadenfängers oder eines Hilfsschiffes zahlt bei Entrichtung der nationalen Pauschalgebühr einen Pauschalbetrag von 2 500 EUR je Schiff, als Beitrag zu den zulasten Gabuns gehenden Kosten für die Beobachter an Bord seiner Schiffe. |
|
3.2. |
An- und Abreisekosten des Beobachters zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und seinem gewöhnlichen Wohnsitz gehen zulasten des Reeders. |
4. EINSCHIFFUNGSBEDINGUNGEN
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4.1. |
Die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Gabun einvernehmlich festgelegt. |
|
4.2. |
Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen. |
|
4.3. |
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders. |
|
4.4. |
Der Kapitän trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. |
|
4.5. |
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln des Schiffs, zu den Fischereiunterlagen, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. |
5. PFLICHTEN DES BEOBACHTERS
Während seines Aufenthalts an Bord
|
a) |
trifft der Beobachter alle notwendigen Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; |
|
b) |
geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um; |
|
c) |
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs. |
6. AUFGABEN DES BEOBACHTERS
Der Beobachter hat folgende Aufgaben:
|
a) |
Sammlung aller die Fischereitätigkeit des Schiffs betreffenden Informationen, insbesondere über
|
|
b) |
die Durchführung biologischer Probennahmen im Rahmen anwendbarer wissenschaftlicher Programme. |
7. BEOBACHTERBERICHT
|
7.1. |
Bevor er das Schiff verlässt, erstellt der Beobachter einen Bericht über seine Beobachtungen und legt ihn dem Schiffskapitän vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Diese Anmerkungen müssen klar vom Rest des Berichts unterschieden werden können. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben; der Kapitän erhält eine Kopie des Berichts. |
|
7.2. |
Der Beobachter leitet seinen Bericht innerhalb von acht Arbeitstagen nach seiner Ausschiffung an die gabunischen Behörden weiter. |
|
7.3. |
Die gabunischen Behörden übermitteln der Union die zusammengestellten Beobachtungsdaten jährlich. Auf Ersuchen der Union übermittelt Gabun eine Kopie der Einzelberichte der Beobachter. |
ANLAGEN
|
Anlage 1 |
— |
Koordinaten der Fischereizone Gabuns — Fangverbotsgebiete |
|
Anlage 2 |
— |
Technische Datenblätter Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen: Gebühren, Zielarten und technische Maßnahmen |
|
Anlage 3 |
— |
Kontaktdaten der zuständigen Behörden |
|
Anlage 4 |
— |
Antragsformular für eine Fanglizenz oder eine Genehmigung für ein Hilfsschiff |
|
Anlage 5 |
— |
FAD-Logbuch (ICCAT-Muster) |
|
Anlage 6 |
— |
Format der Fangmeldungen |
|
Anlage 7 |
— |
Verwendung des Standards UN/FLUX und des EU/FLUX-Austauschnetzes |
|
Anlage 8 |
— |
Format der Meldungen der Einfahrt und der Ausfahrt |
|
Anlage 9 |
— |
Format der Übertragung von VMS-Daten |
|
Anlage 10 |
— |
Erforderliche Qualifikationen für das Anheuern von gabunischen Seeleuten auf Ringwadenfängern der Union |
Anlage 1
Koordinaten der Fischereizone Gabuns — Fangverbotsgebiete
|
Breitengrad |
Längengrad |
|
0.69 |
9,164 |
|
0,373 |
9,124 |
|
0,27 |
9,075 |
|
-0,137 |
8,813 |
|
-0,659 |
8,48 |
|
-1,163 |
8,451 |
|
-1,637 |
8,639 |
|
-1,976 |
8,859 |
|
-2,565 |
8,957 |
|
-3,237 |
9,633 |
|
-4,281 |
10,88 |
|
-4,734 |
10,535 |
|
-5,031 |
10,22 |
|
-5,68 |
9,541 |
|
-6,358 |
8,849 |
|
-6,004 |
8,499 |
|
-5,896 |
8,411 |
|
-5,225 |
7,74 |
|
-4,813 |
7,328 |
|
-4,781 |
7,306 |
|
-4,49 |
7,044 |
|
-4,089 |
7,142 |
|
-3,682 |
7,231 |
|
-3,273 |
7,29 |
|
-2,31 |
7,386 |
|
-2,073 |
7,372 |
|
-1,623 |
7,313 |
|
-1,485 |
7,284 |
|
-0,884 |
7,481 |
|
- 0.432 |
7,636 |
|
- 0.298 |
7,697 |
|
-- 0.006 |
7,848 |
|
0.564 |
8,195 |
|
0.616 |
8,202 |
|
0.69 |
9,164 |
Die Fischerei im Wasserschutzgebiet Mandji-Etimboué ist verboten. Die Koordinaten dieses Gebiets lauten:
|
— |
Punkt A liegt bei 0° 38,87898‘ südlicher Breite an der Küste auf der Flutgrenze und ist der Küste folgend mit einem Punkt B verbunden; |
|
— |
Punkt B liegt bei 0° 54,11430‘ südlicher Breite an der Küste auf der Flutgrenze und ist mit einem Punkt C in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt C liegt bei 0° 55,27332‘ südlicher Breite; 8047,54736‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt D in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt D liegt bei 1° 0,84144‘ südlicher Breite; 8049,04160‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt E in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt E liegt bei 1° 5,49840‘ südlicher Breite; 8° 52,58766‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt F in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt F liegt bei 1° 4,42626‘ südlicher Breite an der Küste auf der Flutgrenze und ist der Küste folgend mit einem Punkt G verbunden; |
|
— |
Punkt G liegt bei 1° 10,51230‘ südlicher Breite an der Küste auf der Flutgrenze und ist mit einem Punkt H in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt H liegt bei 1° 11,43552‘ südlicher Breite; 8056,54856‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt I in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt I liegt bei 1° 16,87074‘ südlicher Breite; 8057,65568‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt J in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt J liegt bei 1° 22,94274‘ südlicher Breite; 900,24588‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt K in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt K liegt bei 1° 21,95556‘ südlicher Breite an der Küste auf der Flutgrenze und ist der Küste folgend mit einem Punkt L verbunden; |
|
— |
Punkt L liegt bei 1° 35,90000‘ südlicher Breite an der Küste auf der Flutgrenze und ist mit einem Punkt M in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt M liegt bei 1° 35,90000‘ südlicher Breite; 8038,05000‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt N in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt N liegt bei 1° 9,36670‘ südlicher Breite; 8028,60000‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt O in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt O liegt bei 0° 46,66666‘ südlicher Breite; 8° 38,43333‘ östlicher Länge, er ist mit einem Punkt P in gerader Linie verbunden; |
|
— |
Punkt P liegt bei 0° 38,73642‘ südlicher Breite; 8° 41,17032‘ östlicher Länge, er ist mit Punkt A in gerader Linie verbunden. |
Anlage 2
Technische Datenblätter Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen: Gebühren, Zielarten und technische Maßnahmen
Technisches Datenblatt Nr. 1
Thunfischfang (Wadenfänger, Hilfsschiffe, Angelfänger)
|
Schiffstyp |
Wadenfänger/Froster |
||||
|
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
27 |
||||
|
Zulässige(s) Fanggerät und Maschenweite |
|
||||
|
Gebühr (je gefangene Tonne) |
Die Höhe der für die Betreiber geltenden Gebühr wird zum 1. Januar 2022 geändert. |
||||
|
Pauschalvorschuss und abgedeckte Fangmenge |
Pauschalvorschuss:
Abgedeckte Fangmenge: 450 t pro Schiff. Die Fanglizenz wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember ausgestellt, und die jährliche Gebühr ist unabhängig vom tatsächlichen Fangzeitraum zu entrichten. |
||||
|
Beobachter |
Gebühr: 2 500 EUR je Schiff für die Laufzeit der Fanglizenz, zu zahlen bei Beantragung der Jahreslizenz. |
||||
|
Zielarten |
Thunfisch und andere weit wandernde Fischarten: Arten nach Anhang 1 SRÜ mit Ausnahme der durch die ICCAT oder das gabunische Recht einem Fangverbot unterliegenden Arten. |
||||
|
Schiffstyp |
Hilfsschiffe |
||||
|
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
Höchstens 4 (siehe Kapitel I Nummer 3 des Anhangs des Protokolls) |
||||
|
Tätigkeitsgebiet: |
Fischereizone Gabuns, außer bei besonderem Bedarf (siehe Kapitel III Nummer 3 des Anhangs des Protokolls) |
||||
|
Gebühr |
7 500 EUR pro Schiff und Jahr |
||||
|
Beobachter |
Gebühr: 2 500 EUR je Schiff für die Laufzeit der Genehmigung, zu zahlen bei Beantragung der jährlichen Genehmigung |
||||
|
Spezifische Verpflichtungen |
Gemäß den ICCAT-Empfehlungen Übermittlung des FAD-Logbuchs |
||||
|
Schiffstyp |
Angelfänger |
||||
|
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
6 |
||||
|
Zulässige(s) Fanggerät und Maschenweite |
|
||||
|
Gebühr |
Die Höhe der für die Betreiber geltenden Gebühr wird zum 1. Januar 2022 geändert. |
||||
|
Pauschalvorschuss und abgedeckte Fangmenge |
Pauschalvorschuss:
Abgedeckte Fangmenge: 32 t pro Schiff. Die Fanglizenz wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember ausgestellt, und die jährliche Gebühr ist unabhängig vom tatsächlichen Fangzeitraum zu entrichten. |
||||
|
Zielarten |
Thunfisch und andere weit wandernde Fischarten: Arten nach Anhang 1 des SRÜ mit Ausnahme der durch die ICCAT oder das gabunische Recht einem Fangverbot unterliegenden Arten. |
||||
|
Spezifische Verpflichtungen |
Gemäß den ICCAT-Empfehlungen. |
Technisches Datenblatt Nr. 2
Fischerei auf Tiefseeschalentiere
|
Schiffstyp |
Frostertrawler |
|
Fischereizone Gabuns |
Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien und in dem in Anlage 1 definierten Gebiet. |
|
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
4 |
|
Zulässige Fanggeräte, Maschenweiten und Vorrichtungen |
Klassisches Scherbrettnetz; andere selektive Fanggeräte können zugelassen werden. Vorgeschriebene Mindestmaschenweite: 50 mm. Kurrbäume sind zulässig. Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. |
|
Zielarten |
Tiefseeschalentiere (je nach Ergebnis der Versuchsfischerei anzugeben). |
|
Zulässige Beifänge |
Im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Gabuns gefangenen Menge am Ende einer Fangreise nicht mehr als 15 % Kopffüßer und 70 % Fische. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe des gabunischen Rechts geahndet. |
|
Verbotene Arten |
Die Trawler halten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 12 vom 8. Oktober 2019 über die Einstufung von Wassertierarten und der Verordnung Nr. 014 zur Regelung der nachhaltigen Fischerei auf Haie und Rochen in Gabun ein. |
|
Zulässige Gesamtfangmenge (TAC) |
0 t |
|
Gebühr EUR/t für Schalentiere, Kopffüßer und Grundfische |
Vom Gemischten Ausschuss zu beschließen. |
Anlage 3
Kontaktdaten der zuständigen Behörden
I. Gabunische Republik:
1. GENERALDIREKTION FISCHEREI UND AQUAKULTUR — DGPA
E-Mail: dgpechegabon@netcourrier.com
Telefonnummer: +241011-74-89-92
Faxnummer: +241011-76-46-02
2. FISCHEREIÜBERWACHUNGSZENTRUM FÜZ-GABUN
E-Mail: csp.gabonpeche@gmail.com
Tel./Fax: +241 011-76-98-47
Kontaktdaten der Funkstation:
Rufzeichen:
|
Bänder |
Sendefrequenz des Schiffes |
Empfangsfrequenz des Schiffes |
|
8 |
8285 kHz |
8809 kHz |
|
12 |
12245 kHz |
13092 kHz |
|
16 |
16393 kHz |
17275 kHz |
E-Mail-Adressen der Kontaktstellen für die Übermittlung von VMS/ERS-Daten:
E-Mail: csp.gabonpeche@gmail.com
Tel./Fax: +241 011-76-98-47
3. NATIONALES ZENTRUM FÜR WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE FORSCHUNG (CENAREST)
E-Mail: secretariat@iraf-gabon.org
Tel./Fax: +241 011-73-25-65- +241 011-73-08-59
II. Europäische Union:
Europäische Kommission — Generaldirektion maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE)
Postanschrift: rue Joseph II, 99 - 1049 Bruxelles - BELGIQUE
E-Mail: MARE-B3@ec.europa.eu
Beantragung von Lizenzen, Inspektionsbescheinigungen, Meldungen von Protokollen über Verstöße:
E-Mail: MARE-LICENCES@ec.europa.eu
Überwachung der Fänge:
E-Mail: MARE-CATCHES@ec.europa.eu
Verbindung ERS-VMS via FLUX:
E-Mail: fish-fidesinfo@ec.europa.eu
Anlage 4
Antragsformular für eine Fanglizenz oder eine Genehmigung für ein Hilfsschiff
|
FISCHEREIABKOMMEN GABUN — EUROPÄISCHE UNION — BEANTRAGUNG EINER FANGLIZENZ ODER BEANTRAGUNG EINER GENEHMIGUNG FÜR EIN HILFSSCHIFF |
Antrag: ☐ Neuer Antrag ☐ Verlängerung
Fischereikategorie: ☐ Thunfischwadenfang ☐Versuchsfischerei
Schiffstyp: ☐ Wadenfänger ☐ Hilfsschiff ☐ Sonstige: …
Geltungsdauer der Genehmigung: (TTMMJJJJ) - (TTMMJJJJ)
I- ANTRAGSTELLER
|
1. |
Name des Reeders: … |
|
2. |
Name des Verbands oder des Vertreters des Reeders: … |
|
3. |
Anschrift des Verbands oder des Vertreters des Reeders: …
… … |
|
4. |
Telefon: … 5. E-Mail: … |
|
6 |
Name des Kapitäns: … 7. Staatsangehörigkeit: … |
II-SCHIFF, IDENTIFIZIERUNG UND KOMMUNIKATIONSDATEN
|
1. |
Schiffsname: … |
|
2. |
Flaggenstaat: … |
|
3. |
Äußere Kennnummer: … |
|
4. |
Heimathafen: … 5. MMSI-Nr.: … |
|
6. |
IMO-Nummer: … 7. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: … |
|
8. |
Frühere Flagge (falls zutreffend): … |
|
9. |
Baujahr und -ort: … 10. Rufzeichen (IRCS): … |
|
11. |
Satellitentelefon-Nr. (falls zutreffend): … |
|
12. |
E-Mail an Bord des Schiffes (falls zutreffend): … |
|
13. |
VMS-Bake: Identifikationscode: … |
III- TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS UND AUSSTATTUNG
|
1. |
Länge über alles: … 2. Breite: … |
|
3. |
Bruttoraumzahl (BRZ): … 4. Nettoraumzahl: … |
|
5. |
Hauptmaschinenleistung in kW: … 6. Marke: … |
|
7. |
Typ: … |
|
8. |
Fanggerät: … |
|
9. |
Fischereizonen: … |
|
10. |
Zielarten: … |
|
11. |
Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: … |
|
12. |
Art der Haltbarmachung an Bord: Frisch ☐ Kühlung ☐ Gemischt ☐ Gefrieren ☐ |
|
13. |
Tiefkühlkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): … |
|
14. |
Kapazität der Laderäume: ….15. Anzahl: … |
|
16. |
Rumpfmaterial: Stahl ☐ Holz ☐ Polyester ☐ Sonstiges ☐ |
|
17. |
Zugehöriges Hilfsschiff/Liste der unterstützten Schiffe (bei Hilfsschiffen):
Ausgestellt in …, am … Unterschrift des Antragstellers … Stempel … |
Die grauen Bereiche sind bei Hilfsschiffen nicht auszufüllen.
Anlage 5
FAD-Logbuch (Modell ICCAT)
|
FAD-Kennung |
Bojennummer |
FAD-Art |
Art des Anlaufens |
Datum |
Uhrzeit |
Position |
Geschätzte Fänge |
Beifänge |
Bemerkungen |
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Breitengrad |
Längengrad |
SKJ |
YFT |
BET |
Taxonomische Gruppe |
Geschätzte Fänge |
Einheit |
Lebend freigesetzte Exemplare |
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(13) |
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Sind die FAD-Kennung oder die Identifizierung der zugehörigen Bake nicht verfügbar, so sind in diesem Abschnitt alle verfügbaren Angaben zu machen, die zur Beschreibung des FAD und zur Identifizierung des Eigentümers des FAD beitragen könnten.
Anlage 6
Format der Fangmeldungen
|
DÉPART / SALIDA / DEPARTURE |
ARRIVÉE / LLEGADA / ARRIVAL |
NAVIRE / BARCO / VESSEL |
PATRON / PATRON / MASTER |
FEUILLE/HOJA/SHEET N° |
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|
PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE ☐ HEURE / HORA / HOUR |
PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE ☐ HEURE / HORA / HOUR |
NOM / NOMBRE / NAME ☐ INDICATIF / INDICATIVO / CALLSIGN ☐ PAVILLON / BANDERA / FLAG |
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DATE FECHA DATE |
POSITION / POSICION / POSITION |
CALÉE / LANCE / SET |
CAPTURE ESTIMÉE / ESTIMACION DE LA CAPTURA / ESTIMATED CATCH |
ASSOCIATION ASSOCIACIÓN ASSOCIATION |
COMMENTAIRES OBSERVACIONES COMMENTS |
T° Mer / Mar / Sea |
COURANT / CORRIENTE / CURRENT |
|||||||||||||||||||||||||
|
Latitude [DD MM.MM] |
Longitude [DD MM.MM] |
No Calée / No Lance / No Set |
Portant / Positivo / Successful |
Nul / Nulo / Nil |
Heure / Hora / Time UTC |
N° Cuve / Cuba / Well |
ALBACORE RABIL YELLOWFIN [YFT] |
LISTAO LISTADO SKIPJACK [SKJ] |
PATUDO PATUDO BIGEYE [BET] |
GERMON ATÚN BLANCO ALBACORE [ALB] |
AUTRE ESPÈCE ☐ préciser le/les nom(s) ☐ OTRA ESPECIE ☐ dar el/los nombre(s) ☐ OTHER SPECIES ☐ give name(s) |
REJETS préciser le/les nom(s) ☐ DESCARTES dar el/los nombre(s) ☐ DISCARDS☐ give name(s) |
Banc libre/Banco libre/Free school |
Epave / Objeto / Log N (naturelle/natural), A (artificielle/artificial) |
Bateau d'assistance Barco de apoyo / Supply vessel |
Balise / Baliza / Beacon |
Requin Baleine Tiburon Ballena / Shark Wale |
Baleine / Ballena / Whale |
Problèmes divers, type d'épave, prise accessoire, taille du banc, autres associations, … ☐ Problemas varios, tipo de objeto, captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, …☐ Miscellaneous problems, log type), by catch, school size, other associations, … |
Direction / Dirección / Direction |
Vitesse / Velocidad / Speed Nœuds / Nudos / Knots |
|||||||||||
|
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Nom Nombre Name [FAO] |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Nom Nombre Name [FAO] |
Taille Talla Size |
Capture Captura ☐ Catch |
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TM |
Number |
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Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line |
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Anlage 7
Verwendung des Standards UN/FLUX und des EU/FLUX-Austauschnetzes
1.
Der Standard UN/FLUX (United Nations Fisheries Language for Universal eXchange) und das EU/FLUX-Austauschnetz werden für den Austausch von Schiffspositionen, elektronischen Fischereilogbüchern und Fanggenehmigungsdaten verwendet.
2.
Änderungen des Standards UN/FLUX werden innerhalb einer Frist umgesetzt, die der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage technischer Vorschriften der Europäischen Kommission, gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels, festlegt.
3.
Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden erforderlichenfalls in einem von der Europäischen Kommission erstellten Leitfaden festgelegt.
4.
Bis zum Übergang zum Standard UN/FLUX können für jede Komponente (Positionen, Fischereilogbücher, Genehmigungen) Übergangsmaßnahmen angewandt werden. Die gabunischen Behörden legen den für diesen Übergang erforderlichen Zeitraum unter Berücksichtigung etwaiger technischer Einschränkungen fest. Sie legen die vor der effektiven Anwendung des Standards UN/FLUX vorgesehene Testphase fest. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Testphase legen die Vertragsparteien so schnell wie möglich im Gemischten Ausschuss oder in einem Briefwechsel das Datum der effektiven Anwendung fest.
Anlage 8
Format der Meldungen der Einfahrt und der Ausfahrt
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Fischereifahrzeug: |
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Unternehmen: |
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Telefon: |
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E-Mail: |
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Telex: |
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Absender: |
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Empfänger: |
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Datum: |
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Art der Meldung: |
BERICHT BEI DER EINFAHRT |
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Name des Schiffs: |
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Rufzeichen: |
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Nr. der Fanglizenz: |
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EINFAHRT IN DIE AWZ GABUNS |
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Datum: |
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Uhrzeit (UTC): |
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Position: |
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GESAMTFANGMENGE AN BORD BEI DER EINFAHRT IN DIE AWZ GABUNS |
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Gelbflossenthun (YFT) |
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00 kg |
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|
Echter Bonito (SKJ) |
|
00 kg |
|
|
Großaugenthun (BET) |
|
00 kg |
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|
Fregattmakrele (FRI) |
|
00 kg |
|
|
Falscher Bonito (LTA) |
|
00 kg |
|
|
Sonstige (bitte angeben) |
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT |
00 kg |
|
|
|
|
|
|
Angabe der zum Zeitpunkt der Einfahrt in die AWZ Gabuns an Bord befindlichen unbeabsichtigten Fänge |
|
||
|
Haie |
|
00 kg |
|
|
Rochen |
|
00 kg |
|
|
|
|
INSGESAMT |
00 kg |
Grußformel
KAPITÄN (Name und Stempel des Schiffes)
|
Fischereifahrzeug: |
|
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|
Unternehmen: |
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Telefon: |
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E-Mail: |
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Telex: |
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Absender: |
|
|
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|
Empfänger: |
|
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|
Datum: |
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|
Art der Meldung: |
BERICHT BEI DER AUSFAHRT |
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|
Name des Schiffs |
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|
|
|
Rufzeichen |
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|
Nr. der Fanglizenz: |
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|
AUSFAHRT AUS DER AWZ GABUNS |
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|
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|
Datum: |
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Uhrzeit (UTC): |
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Position: |
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GESAMTFANGMENGE AN BORD BEI DER AUSFAHRT AUS DER AWZ GABUNS |
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Gelbflossenthun (YFT) |
|
00 kg |
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Echter Bonito (SKJ) |
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|
00 kg |
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|
Großaugenthun (BET) |
|
00 kg |
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|
Fregattmakrele (FRI) |
|
|
00 kg |
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|
Falscher Bonito (LTA) |
|
00 kg |
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Sonstige (bitte angeben) |
|
00 kg |
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INSGESAMT |
00 kg |
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|
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|
IN DER AWZ GABUNS GETÄTIGTE FÄNGE |
|
|||
|
Gelbflossenthun (YFT) |
|
00 kg |
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|
|
Echter Bonito (SKJ) |
|
|
00 kg |
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|
Großaugenthun (BET) |
|
00 kg |
|
|
|
Fregattmakrele (FRI) |
|
|
00 kg |
|
|
Falscher Bonito (LTA) |
|
00 kg |
|
|
|
Sonstige (bitte angeben) |
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT |
00 kg |
|
|
|
|
|
|
|
|
Angabe der zum Zeitpunkt der Ausfahrt aus der AWZ Gabuns an Bord befindlichen unbeabsichtigten Fänge |
||||
|
Haie |
|
00 kg |
|
|
|
Rochen |
|
00 kg |
|
|
|
|
|
INSGESAMT |
00 kg |
|
Grußformel
KAPITÄN (Name und Stempel des Schiffes)
Anlage 9
Format der Übertragung von VMS-Daten
UN/FLUX-Format: zu übermittelnde obligatorische Angaben in den Positionsmeldungen
|
Datenfeld |
Anmerkungen |
||||||||
|
Empfänger |
Detail Meldung — Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166) Anmerkung: Teil des FLUX-TL-Pakets |
||||||||
|
Absender |
Detail Meldung — Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166) |
||||||||
|
Eindeutige Kennung der Meldung |
UUID gemäß RFC 4122 nach Definition der IETF |
||||||||
|
Datum und Uhrzeit der Übertragung |
Datum und Uhrzeit der Erstellung der Meldung in UTC gemäß ISO 8601 im Format YYYY-MM-DDThh:mm:ss [.000000]Z (13) |
||||||||
|
Flaggenstaat |
Detail Meldung — Flagge des Flaggenstaats, Alpha-3-Ländercode (ISO-3166) |
||||||||
|
Art der Meldung |
Detail Meldung — Art der Meldung Es sind folgende Codes zu verwenden:
|
||||||||
|
Rufzeichen |
Detail Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS) |
||||||||
|
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
Detail Schiff — einheitliche Schiffskennung der Vertragspartei |
||||||||
|
Externe Kennnummer |
Detail Schiff — am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1) |
||||||||
|
Breitengrad |
Angabe zur Schiffsposition — Position in Graden und Dezimalgraden DD.ddd (WGS-84). Positive Koordinaten für die Positionen nördlich des Äquators; negative Koordinaten für die Positionen südlich des Äquators. |
||||||||
|
Längengrad |
Detail der Schiffsposition — Position in Graden und Dezimalgraden DD.ddd (WGS-84). Positive Koordinaten östlich des Meridians von Greenwich; negative Koordinaten westlich des Meridians von Greenwich. |
||||||||
|
Kurs |
Schiffskurs, 360°-Einteilung |
||||||||
|
Geschwindigkeit |
Geschwindigkeit des Schiffes in Knoten |
||||||||
|
Datum und Uhrzeit |
Detail der Schiffsposition - Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung in UTC gemäß ISO 8601 im Format YYYY-MM-DDThh:mm:ss [.000000]Z (13) |
Die Datenübertragung im UN/FLUX-Format ist entsprechend dem Leitfaden aufgebaut, den die Europäische Kommission vor der Anwendung dieses Formats übermittelt.
Anlage 10
Erforderliche Qualifikationen für das Anheuern von gabunischen Seeleuten auf Ringwadenfängern der Union
Die gabunischen Behörden stellen sicher, dass das für den Einsatz auf Unionsschiffen eingestellte Personal folgende Anforderungen erfüllt:
|
a) |
die Seeleute müssen mindestens 18 Jahre alt sein; |
|
b) |
die Seeleute müssen über ein gültiges ärztliches Attest verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf See medizinisch geeignet sind. Dieses Attest wird von einem ordnungsgemäß qualifizierten Arzt ausgestellt; |
|
c) |
die Seeleute müssen die in der Region vorgeschriebenen Vorsorge-Impfungen aufweisen und der Impfschutz noch nicht abgelaufen ist; |
|
d) |
die Seeleute müssen gemäß dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute (Standards of Training, Certification and Watchkeeping, STCW) qualifiziert sein, mit denen unter anderem grundlegende Sicherheitsschulungen wie Folgende einhergehen
|
|
e) |
Die Seeleute müssen
|
(1) Sind die FAD-Kennung und die Identifizierung der zugehörigen Bake/Boje nicht vorhanden oder unleserlich, so ist dies in diesem Abschnitt anzugeben. Sind die FAD-Kennung und die Identifizierung der zugehörigen Bake/Boje nicht vorhanden oder unleserlich, darf dieses FAD jedoch nicht eingesetzt werden.
(2) Sind die FAD-Kennung und die Identifizierung der zugehörigen Bake/Boje nicht vorhanden oder unleserlich, so ist dies in diesem Abschnitt anzugeben. Sind die FAD-Kennung und die Identifizierung der zugehörigen Bake/Boje nicht vorhanden oder unleserlich, darf dieses FAD jedoch nicht eingesetzt werden.
(3) Verankertes FAD, treibendes natürliches FAD oder treibendes künstliches FAD.
(4) d. h. Ausbringen, Einholen, Verstärkung/Konsolidierung, Entfernung/Bergung, Änderung der Bake, Verlust und Angabe, ob nach dem Anlaufen ein Fangeinsatz stattgefunden hat.
(5) TT/MM/JJ
(6) hh:mm
(7) °N/S/mm/ss oder °E/W/mm/ss
(8) Geschätzte Fänge in Tonnen.
(9) Eine Zeile je taxonomischer Gruppe.
(10) Geschätzte Fänge in Gewicht oder Stückzahl.
(11) Verwendete Einheit.
(12) Anzahl der betroffenen Tiere.
(13) YYYY = Jahr; MM = Monat, einschließlich der Ziffer 0, wenn die Nummer des Monats weniger als 10 beträgt; DD = Tag des Monats, einschließlich der Ziffer 0, wenn die Nummer des Tages weniger als 10 beträgt; T = der Buchstabe T weist auf die Zeitangabe hin; hh = Stunden des Tages, ausgedrückt mit 2 Ziffern unter Verwendung der 24-Stunden-Zählung; mm = Minuten ausgedrückt mit 2 Ziffern; ss = Sekunden ausgedrückt mit 2 Ziffern; [.000000] = gegebenenfalls können Sekundenbruchteile ohne eckige Klammern berücksichtigt werden; Z = Zeitzone, die Z (d. h. UTC) sein muss.