31.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 444/1


Hinweis für die Leser

Da die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sehr spät, nämlich am 24. Dezember 2020, abgeschlossen wurden und infolgedessen erst sehr spät, nämlich am 27. Dezember 2020, alle Sprachfassungen der Abkommen vorlagen, konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 Sprachfassungen vor der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und der Veröffentlichung im Amtsblatt faktisch nicht erfolgen. In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage – der im Austrittsabkommen vom 1. Februar 2020 vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020 – wurde es jedoch als im Interesse sowohl der Europäischen Union als auch des Vereinigten Königreichs erachtet, die Abkommen, wie sie aus den Verhandlungen hervorgegangen sind, ohne vorherige sprachjuristische Überarbeitung zu unterzeichnen und zu veröffentlichen. Deshalb können die hier veröffentlichten Wortlaute technische Fehler und Ungenauigkeiten enthalten, die in den kommenden Monaten berichtigt werden.

Gemäß Artikel FINPROV.9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, Artikel 21 des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und Artikel 25 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie werden die Fassungen dieser Abkommen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen und ersetzen die aus dieser Überarbeitung resultierenden verbindlichen und endgültigen Wortlaute die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an.

Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute der Abkommen werden baldmöglichst bis zum 30. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.