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16.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 13/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/932]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1622 der Kommission vom 29. Oktober 2018 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission vom 29. Oktober 2018 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzq (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
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„12zzzzzr. |
32018 D 1622: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1622 der Kommission vom 29. Oktober 2018 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 26). |
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12zzzzzs. |
32018 D 1623: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission vom 29. Oktober 2018 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 30)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1622 und (EU) 2018/1623 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 26.
(2) ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 30.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.