|
2.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 68/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/821]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 der Kommission vom 25. September 2018 zur Genehmigung von Cyphenothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1305 der Kommission vom 26. September 2018 über die Bedingungen der Zulassung einer Deltamethrin enthaltenden Biozidproduktfamilie, mit denen Schweden gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (2), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzs (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
|
„12zzzzzt. |
32018 R 1292: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 der Kommission vom 25. September 2018 zur Genehmigung von Cyphenothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 241 vom 26.9.2018, S. 11). |
|
12zzzzzu. |
32018 D 1305: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1305 der Kommission vom 26. September 2018 über die Bedingungen der Zulassung einer Deltamethrin enthaltenden Biozidproduktfamilie, mit denen Schweden gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 109).“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1305 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 241 vom 26.9.2018, S. 11.
(2) ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 109.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.