2.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 68/2019

vom 29. März 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/821]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 der Kommission vom 25. September 2018 zur Genehmigung von Cyphenothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1305 der Kommission vom 26. September 2018 über die Bedingungen der Zulassung einer Deltamethrin enthaltenden Biozidproduktfamilie, mit denen Schweden gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (2), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzs (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zzzzzt.

32018 R 1292: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 der Kommission vom 25. September 2018 zur Genehmigung von Cyphenothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 241 vom 26.9.2018, S. 11).

12zzzzzu.

32018 D 1305: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1305 der Kommission vom 26. September 2018 über die Bedingungen der Zulassung einer Deltamethrin enthaltenden Biozidproduktfamilie, mit denen Schweden gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 109).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1305 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 241 vom 26.9.2018, S. 11.

(2)   ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 109.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.