15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/21


BESCHLUSS Nr. 1/2020 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 5. Mai 2020

über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek [2020/656]

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika (im Folgenden die „ESA-Staaten“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden das „Interims-WPA“) wird seit dem 14. Mai 2012 zwischen der Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewendet. Die Komoren wenden das Interims-WPA seit dem 7. Februar 2019 vorläufig an.

(2)

Protokoll 1 des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Union.

(3)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gewährt, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige in den ESA-Staaten dies rechtfertigt.

(4)

Am 2. Oktober 2017 nahm der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den Beschluss Nr. 2/2017 (2) an, mit dem gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA eine Ausnahme von den Ursprungsregeln vom 2. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2018 für die Einfuhr von gesalzenem Snoek in die Union gewährt wurde. Aufgrund von Verzögerungen beim Erhalt von Bestellungen war die Inanspruchnahme des Kontingents der Ausnahmeregelung jedoch gering.

(5)

Am 14. Januar 2019 nahm der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den Beschluss Nr. 1/2019 (3) an, mit dem gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln vom 14. Januar 2019 bis zum 13. Januar 2020 für die Einfuhr von gesalzenem Snoek in die Union gewährt wurde. Da jedoch Käufer aus der EU auf finanzielle Probleme stießen, wurde das Kontingent der Ausnahmeregelung seltener in Anspruch genommen als erwartet.

(6)

Mauritius hat für 125 Tonnen gesalzenen Snoek der HS-Position 0305 69, die von März 2020 bis März 2021 in die Union eingeführt werden, eine weitere Ausnahme gemäß Artikel 42 des Protokolls 1 des Interims-WPA von den Ursprungsregeln beantragt. In seinem Antrag hat Mauritius erneut darauf hingewiesen, dass kein Snoek mit Ursprung in der Union oder in Mauritius verfügbar ist und dass Snoek aus anderen Staaten der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden die „AKP-Staaten“) weder die Qualitätsanforderungen erfüllt noch regelmäßig geliefert werden kann. Mauritius muss für seine Verarbeitungsindustrie daher weiterhin Rohstoffe ohne Ursprungseigenschaft beschaffen.

(7)

Die Ausnahmeregelung würde die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen in Mauritius fördern, eine Diversifizierung des mauritischen Fisch- und Meeresfrüchtesektors erlauben und dazu beitragen, dass die Kapazitäten des Sektors weiterhin in vollem Umfang genutzt und Arbeitsplätze gesichert werden können. Die geringen Mengen, die weniger als 1 % des Wertes der Gesamteinfuhren von Fischereierzeugnissen des HS-Kapitels 03 aus Mauritius in die Union ausmachen, und der kurze Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung beantragt wird, sind nicht geeignet, zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu führen.

(8)

Nach Angaben von Mauritius beläuft sich das prognostizierte Absatzvolumen in die EU für das Jahr 2020/2021 auf 125 Tonnen. Da die in der Vergangenheit gewährten Ausnahmeregelungen jedoch nur selten genutzt wurden, dürfte es nicht zweckmäßig sein, das Kontingent für den beantragten Zeitraum im Vergleich zu dem Kontingent für das Jahr 2019/2020 zu erhöhen. Mauritius sollte daher für die Dauer von einem Jahr eine Ausnahmeregelung für 100 Tonnen gesalzenen Snoek gewährt werden, die es den bestehenden Wirtschaftszweigen ermöglicht, ihre Ausfuhren in die Union fortzusetzen.

(9)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

(10)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden von Mauritius die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 1 dieses Protokolls gilt gesalzener Snoek der HS-Position 0305 69 (KN-Code 0305 69 80), der aus Snoek (barracouta) ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0303 89 hergestellt wurde, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Erzeugnis mit Ursprung in Mauritius.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses genannte Ware in der Menge, die innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses aus Mauritius zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet wird.

Artikel 3

Die im Anhang genannte Menge wird nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Mauritius überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Ware.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die mauritischen Zollbehörden der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

 

„Derogation — Decision No 1/2020 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 5 May 2020“;

 

„Dérogation — Décision n° 1/2020 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 5 mai 2020“.

Artikel 6

(1)   Mauritius und die Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, so kann sie die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 7

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 kann verlängert werden, sofern der betreffende ESA-Staat drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses den Nachweis erbringt, dass er noch immer nicht in der Lage ist, die Bedingungen des Protokolls 1 zu erfüllen; zusammen mit diesem Nachweis hat er die im Hinblick auf die künftige Vermeidung einer Ausnahmeregelung erzielten Fortschritte zu belegen und anzugeben, wie lange es dauern wird, bis die genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Europäische Union überprüft ihren im ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen einzunehmenden Standpunkt und erlässt einen neuen Beschluss.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am 5. Mai 2020 in Kraft.

Brüssel, den 5. Mai 2020

B. SAMSON

Vertreterin der ESA-Staaten

im Namen der ESA-Staaten

J.-M. GRAVE

Europäische Kommission

im Namen der Europäischen Union


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  Beschluss Nr. 2/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 47).

(3)  Beschluss Nr. 1/2019 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 14. Januar 2019 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 32).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Nettogewicht (Tonnen)

09.1611

Ex03056980

25

Snoek (barracouta), gesalzen

5.5.2020-4.5.2021

100