5.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/72


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 317/2019

vom 13. Dezember 2019

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2020/335]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 wird die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66xi (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66xj.

32019 R 0123: Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ bzw. ‚Mitgliedstaaten‘ neben seiner Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten.

b)

Für die EFTA-Staaten bezieht sich der Ausdruck ‚Netzmanager‘ auf den vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannten Netzmanager.

c)

Für die EFTA-Staaten bezieht sich der Ausdruck ‚Leistungsüberprüfungsgremium‘ auf das vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannte Leistungsüberprüfungsgremium.

d)

In Artikel 4 Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Beschluss der Kommission, der nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gefasst wird‘ durch die Wörter ‚Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

e)

In Artikel 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Die Kommission‘ durch die Wörter ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

f)

In Artikel 6 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚die Kommission‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

g)

In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚, dem Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

h)

In Artikel 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

In Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und einen Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

j)

In Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

des EFTA-Staats, der den Vorsitz des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten innehat.“

k)

In Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

l)

In Artikel 23 Satz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Die Kommission‘ durch die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

2.

Der Text von Nummer 66wn (Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1.

(2)   ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.