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5.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/49 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 303/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2020/321]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die EFTA-Staaten haben der EFTA-Überwachungsbehörde Aktualisierungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG fallenden Bereichen (Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Apotheker und Architekten) mitgeteilt. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in Anhang VII des EWR-Abkommens aufgenommen wurde, am 19. Juni 2014 (4), am 13. Mai 2015 (5), am 11. Mai 2017 (6) und am 14. März 2019 (7) Mitteilungen zu den übermittelten Änderungen veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten diese Aktualisierungen in den betreffenden Anpassungen der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang VII des EWR-Abkommens berücksichtigt werden. |
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(4) |
In der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen unter Nummer 5.1.3 in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sind die ärztliche Grundausbildung im Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und die fachärztliche Weiterbildung in den Bereichen biologische Hämatologie, Stomatologie und Hautkrankheiten aufgeführt. Diese Liste sollte daher durch Aufnahme der Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungen in den EFTA-Staaten angepasst werden. |
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(5) |
Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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1. |
Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:
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2. |
In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe a Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:
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3. |
In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe a Ziffer ii erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:
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4. |
Abschnitt E Buchstabe a Ziffer iii wird wie folgt geändert:
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5. |
In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe b Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:
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6. |
In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe c Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:
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7. |
In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe f Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:
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8. |
In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe g Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Liechtenstein“ beginnt, folgende Fassung:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Beschlüsse (EU) 2016/790 und (EU) 2017/2113 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gunnar PÁLSSON
(1) ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135.
(2) ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119.
(3) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(4) ABl. C 187 vom 19.6.2014, S. 3.
(5) ABl. C 158 vom 13.5.2015, S. 6.
(6) ABl. C 146 vom 11.5.2017, S. 8.
(7) ABl. C 97 vom 14.3.2019, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.