5.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 303/2019

vom 13. Dezember 2019

zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2020/321]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die EFTA-Staaten haben der EFTA-Überwachungsbehörde Aktualisierungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG fallenden Bereichen (Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Apotheker und Architekten) mitgeteilt. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in Anhang VII des EWR-Abkommens aufgenommen wurde, am 19. Juni 2014 (4), am 13. Mai 2015 (5), am 11. Mai 2017 (6) und am 14. März 2019 (7) Mitteilungen zu den übermittelten Änderungen veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten diese Aktualisierungen in den betreffenden Anpassungen der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang VII des EWR-Abkommens berücksichtigt werden.

(4)

In der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen unter Nummer 5.1.3 in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sind die ärztliche Grundausbildung im Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und die fachärztliche Weiterbildung in den Bereichen biologische Hämatologie, Stomatologie und Hautkrankheiten aufgeführt. Diese Liste sollte daher durch Aufnahme der Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungen in den EFTA-Staaten angepasst werden.

(5)

Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VII des EWR-Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:

„—

32016 D 0790: Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135).

32017 D 2113: Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119)“.

2.

In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe a Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:

„Norge

Vitnemål for fullført grad candidate/candidatus medicinae, Kurzform cand.med.

Universitet

nicht zutreffend

1. Januar 1994“

3.

In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe a Ziffer ii erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:

„Norge

Spesialistgodkjenning

Helsedirektoratet

1. Januar 1994“

4.

Abschnitt E Buchstabe a Ziffer iii wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle unter „Medizinische und chemische Labordiagnostik“ erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:

„Norge

Medisinsk biokjemi“

b)

Folgende Tabellen werden angefügt:

„Land

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes)

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

5 Jahre

Biologische Hämatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

 

 

Liechtenstein

 

 

Norge

Maxillofacial kirurgi

 


Land

Stomatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

3 Jahre

Hautkrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

 

Húðlækningar

Liechtenstein

 

 

Norge

 

c)

In der Tabelle unter „Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)“ erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:

„Norge

5.

In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe b Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:

„Norge

Vitnemål for fullført grad bachelor i sykepleie

Universitet og Høgskole

Sykepleier

1. Januar 1994“

6.

In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe c Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:

„Norge

Vitnemål for fullført grad master i odontologi

Universitet

 

Tannlege

1. Januar 1994“

7.

In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe f Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Norge“ beginnt, folgende Fassung:

„Norge

Vitnemål for fullført grad master i farmasi

Universitet

 

1. Januar 1994“

8.

In der Tabelle in Abschnitt E Buchstabe g Ziffer i erhält die Zeile, die mit dem Wort „Liechtenstein“ beginnt, folgende Fassung:

„Liechtenstein

Dipl.-Arch. FH

Für Architekturstudienkurse, die im akademischen Jahr 1999/2000 aufgenommen wurden, einschließlich für Studenten, die das Studienprogramm Model B bis zum akademischen Jahr 2000/2001 belegten, vorausgesetzt dass sie sich im akademischen Jahr 2001/2002 einer zusätzlichen und kompensatorischen Ausbildung unterzogen.

Universität Liechtenstein

 

1999/2000

Master of Science in Architecture (MScArch)

Universität Liechtenstein

 

2002/2003“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Beschlüsse (EU) 2016/790 und (EU) 2017/2113 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135.

(2)   ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119.

(3)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(4)   ABl. C 187 vom 19.6.2014, S. 3.

(5)   ABl. C 158 vom 13.5.2015, S. 6.

(6)   ABl. C 146 vom 11.5.2017, S. 8.

(7)   ABl. C 97 vom 14.3.2019, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.