5.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 295/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/313]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1331 der Kommission vom 5. August 2019 über die Bedingungen der Zulassung eines Pfefferminzöl und Citronellal enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzza (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1030 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„12zzzzzzb. |
32019 D 1331: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1331 der Kommission vom 5. August 2019 über die Bedingungen der Zulassung eines Pfefferminzöl und Citronellal enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 37)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1331 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gunnar PÁLSSON
(1) ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 37.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.