5.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 295/2019

vom 13. Dezember 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/313]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1331 der Kommission vom 5. August 2019 über die Bedingungen der Zulassung eines Pfefferminzöl und Citronellal enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzza (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1030 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12zzzzzzb.

32019 D 1331: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1331 der Kommission vom 5. August 2019 über die Bedingungen der Zulassung eines Pfefferminzöl und Citronellal enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 37)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1331 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 37.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.