5.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 282/2019

vom 13. Dezember 2019

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/301]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften für die Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 die Entscheidungen 92/486/EWG (2) und 2004/292/EG (3), der Beschluss 2005/123/EG (4), die Verordnung (EU) Nr. 16/2011 (5) sowie die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1918 (6) und (EU) 2018/1553 (7) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aus diesem zu streichen sind.

(3)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf Pflanzengesundheit. Rechtsvorschriften im Bereich Pflanzengesundheit fallen nicht unter das EWR-Abkommen und Vorschriften mit diesem Gegenstand gelten daher nicht für die EFTA-Staaten.

(4)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island.

(5)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission sind Vorschriften für die Funktionsweise des mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen festgelegt. Zur Gewährleistung der Homogenität und einheitlichen Anwendung der Vorschriften für amtliche Kontrollen in den EFTA-Staaten erhalten diese Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde Zugang zu dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen.

(7)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 1.1 wird nach Nummer 11bc (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„11bd.

32019 R 1715: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften für die Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten erhalten denselben Zugang zum Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

b)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält Zugang zum Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen.“

2.

In Kapitel II wird nach Nummer 31qc (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„31qd.

32019 R 1715: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften für die Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten erhalten denselben Zugang zum Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

b)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält Zugang zum Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen.“

3.

In Kapitel I wird in Teil 1.1 der Text der Nummer 11a (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission) in Teil 1.2 der Text der Nummern 12 (Beschluss 92/486/EWG der Kommission) und 118 (Beschluss 2004/292/EG der Kommission), in Teil 6.2 der Text der Nummer 54 (Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission) sowie in Kapitel II der Text der Nummern 31ja (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission) und 47a (Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission) mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 gestrichen

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 164c (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„164d.

32019 R 1715: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften für die Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten erhalten denselben Zugang zum Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

b)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält Zugang zum Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen.“

2.

Der Text der Nummern 54zzzia (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission) und 54zzzzzm (Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission) wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 210/2019 vom 27. September 2019 (9), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37.

(2)   ABl. L 291 vom 7.10.1992, S. 20.

(3)   ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(4)   ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 53.

(5)   ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 7.

(6)   ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 31.

(7)   ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 22.

(8)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(9)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.