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30.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/72 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 73/2018
vom 23. März 2018
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/90]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Änderung — zwecks Klarstellung von Verfahrenselementen — der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aez (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1153 der Kommission) Folgendes angefügt:
„,geändert durch:
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32017 R 1231: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission vom 6. Juni 2017 (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 11)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2018 vom 23. März 2018 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 11.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(2) Siehe Seite 69 dieses Amtsblatts.