30.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/72


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2018

vom 23. März 2018

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/90]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Änderung — zwecks Klarstellung von Verfahrenselementen — der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aez (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1153 der Kommission) Folgendes angefügt:

„,geändert durch:

32017 R 1231: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission vom 6. Juni 2017 (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2018 vom 23. März 2018 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 69 dieses Amtsblatts.