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30.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/46 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 60/2018
vom 23. März 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/77]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (1), berichtigt in ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) 2016/424 wird mit Wirkung vom 21. April 2018 die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 21. April 2018 aus diesem zu streichen ist. |
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(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Nummer 1d (Beschluss 2012/32/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Der Text von Nummer 1b (Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 21. April 2018 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/424, berichtigt in ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.