30.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 60/2018

vom 23. März 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/77]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (1), berichtigt in ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) 2016/424 wird mit Wirkung vom 21. April 2018 die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 21. April 2018 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 1d (Beschluss 2012/32/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„1e.

32016 R 0424: Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1), berichtigt in ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 8“.

2.

Der Text von Nummer 1b (Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 21. April 2018 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/424, berichtigt in ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)   ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.