26.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA,
im Folgenden die „Vertragsparteien“ —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Regierung der Volksrepublik China bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit den EU-Verträgen in Einklang zu bringen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für mehrere Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Recht der Europäischen Union und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China geschaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste erhalten wird,
IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Rechte der Volksrepublik China in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Luftunternehmen benannt hat, über das ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Regulierungsaufsicht bezüglich der Sicherheitsüberwachung ausübt und aufrechterhält, aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat, und der Volksrepublik China geschlossenen Abkommens auch auf diesen anderen Mitgliedstaat erstrecken,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht Ziel der Europäischen Union ist, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und den Luftfahrtunternehmen der Volksrepublik China zu beeinflussen oder die verkehrsrechtlichen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen den Bestimmungen dieses Abkommens unterzuordnen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Absicht, dass die Anerkennung des Niederlassungsrechts und die Annahme des Grundsatzes der EU-Benennung nicht darauf abzielen und nicht dahin gehend ausgelegt werden können, dass sie die Umgehung ermöglichen, und die Verweigerung der Verkehrsrechte in einem solchen Fall der Umgehung nicht verhindern würden —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2) In den in Anhang I aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaates.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
(4) Die Erteilung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen zwischen der Volksrepublik China und den einzelnen Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Benennung von Luftfahrtunternehmen, Genehmigungen und Erlaubnisse, Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihm von der Volksrepublik China erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung solcher Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Volksrepublik China unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und die Niederlassungsvorschriften des benennenden Mitgliedstaats erfüllt und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; |
b) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist; |
c) |
die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und |
d) |
das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Volksrepublik China verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn
a) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; |
b) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist; |
c) |
die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat; |
d) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird; |
e) |
das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Volksrepublik China und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer diesen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke, einschließlich des Betriebs eines Dienstes, der als Direktflug vermarktet wird oder einen solchen darstellt, Einschränkungen der Verkehrsrechte der dritten, vierten oder fünften Freiheit, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, umgehen würde oder |
f) |
das benannte Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Volksrepublik China kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat der Volksrepublik China Verkehrsrechte verweigert hat. |
(4) Die Rechte und Pflichten nach diesem Artikel dürfen nicht in einer Weise ausgeübt werden, die zu einer Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit führt.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Volksrepublik China aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien bleibt von bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China unberührt.
(2) Die in Anhang II Buchstabe d genannten Bestimmungen werden gestrichen und treten außer Kraft.
Artikel 5
Anhänge zu diesem Abkommen
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege schriftlich den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt für die in Anhang I aufgeführten und in Kraft befindlichen Abkommen und Vereinbarungen.
Artikel 7
Überprüfung, Überarbeitung oder Änderung
(1) Die Vertragsparteien überwachen die Umsetzung dieses Abkommens und überprüfen sie regelmäßig. Im Rahmen dieser Überprüfungen werden insbesondere unvorhergesehene negative Auswirkungen dieses Abkommens auf die jeweilige Vertragspartei bewertet.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um angemessene Reaktionen auf die in Absatz 1 genannten unvorhergesehenen Auswirkungen zu erörtern.
(3) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen, überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt das vorliegende Abkommen zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Abgefasst in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache.
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossene, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Volksrepublik China und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung:
— |
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 12. September 1985 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Österreich“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 20. April 1975 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Belgien“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Volksrepublik China, unterzeichnet am 21. Juni 1993 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Bulgarien“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Volksrepublik China, unterzeichnet am 20. Juni 2009 in Zagreb, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Kroatien“ bezeichnet, |
— |
Abkommen über den zivilen Luftverkehr zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Volksrepublik China, paraphiert am 5. April 2000, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Zypern“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China, unterzeichnet am 25. Mai 1988 in Peking, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat, nachstehend in Anhang II als „Abkommen China/Tschechische Republik“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Volksrepublik China, paraphiert am 12. März 2010, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Dänemark“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 1. März 1999 in Tallin, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Estland“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 2. Oktober 1975 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Finnland“ bezeichnet, |
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Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr, unterzeichnet am 1. Juni 1966 in Paris, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Frankreich“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 31. Oktober 1975 in Peking, geändert durch das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 11. Dezember 1995 in Peking, nachstehend in Anhang II als „Abkommen China/Deutschland“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 23. Mai 1973 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Griechenland“ bezeichnet, |
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Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Volksrepublik China, unterzeichnet am 15. September 1993 in Budapest, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Ungarn“ bezeichnet, |
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Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 14. September 1998 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Irland“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Januar 1973 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Italien“ bezeichnet, |
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Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 4. März 1999 in Riga, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Lettland“ bezeichnet, |
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Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 18. November 2002 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Luxemburg“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 1. September 1997 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Malta“ bezeichnet |
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Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 23. Mai 1996 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Niederlande“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 20. März 1986 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Polen“ bezeichnet |
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Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China, paraphiert am 26. März 1999, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Portugal“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 6. April 1972 in Bukarest, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Rumänien“ bezeichnet |
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Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China, paraphiert am 12. August 2010, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Slowakei“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 14. April 1972 in Belgrad und nach wie vor gültig zwischen China und Slowenien, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Slowenien“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Volksrepublik China, unterzeichnet am 19. Juni 1978 in Peking, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Spanien“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Volksrepublik China, paraphiert am 12. März 2010, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Schweden“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr, paraphiert am 14. April 2011, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen China/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet. |
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Sicherheit:
|
d) |
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |