27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/154


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS INTERIM-WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN GHANA EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS

vom 2. Dezember 2019

über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union [2019/2233]

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 28. Juli 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde und seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet wird, insbesondere auf die Artikel 76, 77 und 81,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie auf die von der Republik Kroatien am 8. November 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu dem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Ghanas.

(2)

In Artikel 77 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über alle im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Änderungsmaßnahmen beschließen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Artikel 81 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 81

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Artikel 3

Die Union übermittelt Ghana die kroatische Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 4

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus Ghana in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien nach Ghana ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 15. Dezember 2016 in der Republik Ghana oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.

(2)   Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 5

Ghana verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS) zu verzichten.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 15. Dezember 2016.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2019.

Für Ghana

Alan KYEREMATEN

Minister für Handel und Industrie der Republik Ghana

Für die Europäische Union

Phil HOGAN

Kommissar für Handel Europäische Kommission