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12.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 9/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/2045]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/426 wird mit Wirkung vom 21. April 2018 die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 21. April 2018 aus diesem zu streichen ist. |
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(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Nummer 3 (Richtlinie 92/42/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Der Text von Nummer 2 (Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab 21. April 2018 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.
(2) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.