12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 9/2018

vom 9. Februar 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/2045]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/426 wird mit Wirkung vom 21. April 2018 die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 21. April 2018 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 3 (Richtlinie 92/42/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„4.

32016 R 0426: Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)“.

2.

Der Text von Nummer 2 (Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab 21. April 2018 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.

(2)   ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.