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12.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 2/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [2019/2038]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch das am 11. April 2014 unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) wird Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Kroatisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen. |
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(2) |
In der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 (2) angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 (3) sowie den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2018 vom 9. Februar 2018 (4) geändert wurde, sollte Kroatisch zu den aufgeführten Sprachen hinzugefügt werden. Daher sollte die Aufzählung der Sprachen in der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Das EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014 ist für seine Unterzeichner seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; der vorliegende Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Text von Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens in Anhänge zum Abkommen aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Absatz 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt.“ |
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2. |
Der Text von Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen zum Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage dieses Amtsblattes veröffentlicht.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Er gilt vorläufig mit Wirkung vom 12. April 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.
(2) ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.
(3) ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 54.
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.