15.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/30


BESCHLUSS NR. 1/2019 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG HANDEL

vom 18. Oktober 2019

zur Aktualisierung des Anhangs III-A des Assoziierungsabkommens [2019/1913]

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist das Abkommen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Artikel 47 des Abkommens sieht vor, dass Georgien nach und nach eine Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs III-A und des Anhangs III-B des Abkommens vornimmt und dass Anhang III-A des Abkommens durch einen Beschluss des der Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden kann.

(3)

Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in Anhang III-A des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt; ferner wurden Georgien neue Unionsrechtsakte gemeldet.

(4)

Die Aktualisierung von Anhang III-A des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung des in diesem Anhang aufgeführten Besitzstands der Union zu berücksichtigen.

(5)

Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang III-A des Abkommens in seiner Gesamtheit aktualisiert und ersetzt werden.

(6)

Es ist angebracht, Georgien eine Frist einzuräumen, um die neuen Rechtsakte der Union in innerstaatliches Recht umzusetzen. Daher sollten in Anhang III-A neue Fristen angegeben werden, damit Georgien seine Rechtsvorschriften an die in diesem Anhang angegebenen Rechtsakte annähern kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III-A des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird gemäß dem Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Oktober 2019.

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

G. ARVELADZE

Der Vorsitzende

M. GABUNIA,

R. MENGEL-JØRGENSEN

Das Sekretariat


ANHANG

„ANHANG III-A

LISTE DER SEKTORALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE EINER ANNÄHERUNG ZU UNTERZIEHEN SIND

Die folgende Liste gibt die Prioritäten Georgiens bei der Annäherung an die Unions-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts wieder, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen.

1.

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (1)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

2.

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (2)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

3.

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (3)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

4.

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (4)

Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013

5.

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) (5)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

6.

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (6)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

7.

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (7)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

8.

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (8)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

9.

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (9)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

10.

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (10)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

11.

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (11)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

12.

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (12)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

13.

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (13)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

14.

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (14)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

15.

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (15)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

16.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (16)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

17.

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (17)

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

18.

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (18)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

19.

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (19)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

20.

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (20)

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens


(1)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

(3)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

(4)   ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.

(5)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.

(6)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

(7)   ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.

(8)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309.

(9)   ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(10)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

(11)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

(12)   ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

(13)   ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.

(14)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.

(15)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

(16)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(17)   ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(18)   ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(19)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107.

(20)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149.