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3.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/44 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 233/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1641]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission vom 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung hinsichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit-Wasseraufnahme von an der Verwendungsstelle hergestellten und in den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LFCI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzj (Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„1zzk. |
32017 R 0959: Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission vom 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung hinsichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit-Wasseraufnahme von an der Verwendungsstelle hergestellten und in den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LFCI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/959 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.