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22.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 200/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/1363]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich der Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss C(2017) 3030 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses K(2015) 8005 der Kommission hinsichtlich der Präzisierung, Angleichung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss K(2015) 8005) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.