18.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2019

vom 11. April 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/1232]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/544 der Kommission vom 3. April 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcaw (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

—

32019 D 0544: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/544 der Kommission vom 3. April 2019 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 9).“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/544 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. April 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. April 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 9.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.