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18.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/57 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2019
vom 11. April 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/1232]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/544 der Kommission vom 3. April 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcaw (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
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32019 D 0544: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/544 der Kommission vom 3. April 2019 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 9).“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/544 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. April 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. April 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 9.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.