27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 156/2017

vom 22. September 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/1044]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/771 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Verfahren zur Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31o (Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32017 R 0771: Verordnung (EU) 2017/771 der Kommission vom 3. Mai 2017 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/771 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Sabine MONAUNI


(1)   ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.