8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/31


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG„HANDEL“

vom 25. März 2019

zur Aufstellung der in Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits genannten Liste der Schiedsrichter [2019/710]

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 323 Absatz 1 und Artikel 465 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens muss der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.

(2)

Die Union hat fünf Personen vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, während die Ukraine vier Personen vorgeschlagen hat. Die Union und die Ukraine haben sich auf fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die in einem Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.

(3)

Um weitere Verzögerungen bei der Erstellung der Liste der Personen zu vermeiden, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens — insbesondere des Titels IV Kapitel 14 — zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss diese Liste auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge genehmigen.

(4)

Die Ukraine sollte dem Handelsausschuss so bald wie möglich einen fünften Kandidaten vorschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter nach Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zu dienen, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

2.   Die Ukraine schlägt dem Handelsausschuss so bald wie möglich einen fünften Kandidaten vor, der willens und in der Lage ist, als Schiedsrichter zu dienen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Kiew am 25. März 2019.

Für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Petros SOURMELIS

Das Sekretariat

Für die Ukraine

Oleksandra NECHYPORENKO

Für die EU

Christian FRIGAARD RASMUSSEN


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

NACH ARTIKEL 323 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS

Von der Union vorgeschlagene Schiedsrichter:

1.

Claus–Dieter EHLERMANN

2.

Giorgio SACERDOTI

3.

Jacques BOURGEOIS

4.

Pieter Jan KUIJPER

5.

Ramon TORRENT

Von der Ukraine vorgeschlagene Schiedsrichter:

1.

Serhiy HRYSHKO

2.

Taras KACHKA

3.

Victor MURAVYOV

4.

Yuriy RUDYUK

Von den Vertragsparteien ausgewählte Vorsitzende:

1.

William DAVEY (USA)

2.

Helge SELAND (Norwegen)

3.

Maryse ROBERT (Kanada)

4.

Christian HÄBERLI (Schweiz)

5.

Merit JANOW (USA)