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12.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/33 |
BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DEN SADC-WPA-STAATEN ANDERERSEITS EINGERICHTETEN HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES
vom 18. Februar 2019
über die Annahme der Liste mit Schiedsrichtern [2019/391]
DER HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 94, 100, 103 und 104 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang beigefügte Liste mit Schiedsrichtern gemäß Artikel 94 des Abkommens wird hiermit angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Kapstadt, Südafrika.
Für den Handels- und Entwicklungsausschuss
Vertreter der SADC-WPA-Staaten
O. WARD
EU-Vertreter
E. SYNOWIEC
ANHANG
LISTE DER SCHIEDSRICHTER NACH ARTIKEL 94 DES ABKOMMENS
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Von den SADC-WPA-Staaten ausgewählte Schiedsrichter:
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Von der EU ausgewählte Schiedsrichter:
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Von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter (Nichtstaatsangehörige, die den Vorsitz übernehmen können):
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