7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 97/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/209]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2337 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates (2) aufgehoben, mit Ausnahme der die Fälle der Kategorie IV betreffenden Vorschriften über die Normalisierung der Konten, die unter Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 fallen, die bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Anwendung finden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aus diesem zu streichen.

(3)

Nach dem 31. Dezember 2017 wird die Verordnung (EU) 2016/2337 hinfällig und ist daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(4)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„39a.

32016 R 2337: Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20)“

2.

In Absatz II der SEKTORALEN ANPASSUNGEN werden die Worte „Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen.

3.

Der Text der Nummern 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) und 39a (Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2337 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20.

(2)   ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.