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7.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/57 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 97/2017
vom 5. Mai 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/209]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/2337 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates (2) aufgehoben, mit Ausnahme der die Fälle der Kategorie IV betreffenden Vorschriften über die Normalisierung der Konten, die unter Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 fallen, die bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Anwendung finden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aus diesem zu streichen. |
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(3) |
Nach dem 31. Dezember 2017 wird die Verordnung (EU) 2016/2337 hinfällig und ist daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
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(4) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
In Absatz II der SEKTORALEN ANPASSUNGEN werden die Worte „Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen. |
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3. |
Der Text der Nummern 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) und 39a (Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2337 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20.
(2) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.