7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 94/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens [2019/206]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wurden die Weiterbildungen zum Facharzt in medizinischer Onkologie und in Humangenetik/Medizinischer Genetik in der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hinzugefügt, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher angepasst werden sollte, um die Bezeichnungen der entsprechenden Weiterbildungen in den EFTA-Staaten zu ergänzen.

(3)

Die Anhänge VII und X des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“

2.

Die Anpassung C wird gestrichen.

3.

Die Anpassungen A, B, D und E werden die Anpassungen B, D, E und F.

4.

Die folgenden Anpassungen werden angefügt:

„A)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m werden nach den Worten „des Gerichtshofs der Europäischen Union” die Worte „und des EFTA-Gerichtshofs im Einklang mit dem EWR-Abkommen” eingefügt.

(…)

C)

In Artikel 21a Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die von einem EFTA-Staat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung zur Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens ab, um darin die von den EFTA-Staaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung zu aktualisieren. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss berücksichtigt die von der EFTA-Überwachungsbehörde abgegebenen Empfehlungen bei der Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens.‘“

5.

In der Anpassung E wird unter Buchstabe a Ziffer iii folgende Tabelle angefügt:

„Land

Medizinische Onkologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

5 Jahre

Humangenetik/Medizinische Genetik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

 

Erfðalæknisfræði

Liechtenstein

 

 

Norge

 

Medisinsk genetikk“

Artikel 2

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/55/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.