7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/186]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 der Kommission vom 18. November 2016 zur Zulassung von Natriumbenzoat, Kaliumsorbat, Ameisensäure und Natriumformiat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird nach Nummer 177 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1964 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„178.

32016 R 2023: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 der Kommission vom 18. November 2016 zur Zulassung von Natriumbenzoat, Kaliumsorbat, Ameisensäure und Natriumformiat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 14)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 14.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.