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20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/13 |
PROTOKOLL
über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
Artikel 1
Gegenstand
Mit dem vorliegenden Protokoll soll das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (im Folgenden "Abkommen") umgesetzt werden. Es enthält einen Anhang und die dazugehörigen Anlagen, die Bestandteil des Protokolls sind.
Artikel 2
Allgemeines
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei und zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der verantwortungsvollen Staatsführung.
(2) Gemäß Artikel 4 des Abkommens dürfen Schiffe der Union nur dann Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Senegals ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen dieses Protokolls gemäß dessen Anhang erteilt wurde.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Die Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge der Union werden wie folgt festgelegt:
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in Bezug auf weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführte Arten), ausgenommen der durch internationale Übereinkommen geschützten Arten und |
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von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verbotene Arten:
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in Bezug auf Grundfischarten:
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Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Artikel 8 und 10 dieses Protokolls.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fangmöglichkeiten gelten nur für die senegalesischen Fischereizonen, deren geografische Koordinaten der Union vor Beginn der vorläufigen Anwendung gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt werden.
(3) Schiffe der Union dürfen gemäß den Bestimmungen im Anhang und den nationalen Rechtsvorschriften weder in den Sperrgebieten noch während der Schonzeiten tätig werden.
(4) Der Zugang zu Lebendköder ist den europäischen Angelfängern nach den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen gestattet.
Artikel 4
Finanzielle Gegenleistung
(1) Der Gesamtwert dieses Protokolls wird für den in Artikel 15 angegebenen Zeitraum mit 15 253 750 EUR beziffert, d. h. 3 050 750 EUR pro Jahr. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
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1 700 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens, die sich wie folgt aufteilt:
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1 350 750 EUR für die geschätzten von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens und den im Anhang Kapitel II Nummer 3 festgelegten Bedingungen ausgestellt werden. |
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 7 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des Abkommens.
(3) Senegal und die Union überwachen die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Fischereizonen auf der Grundlage der vom Flaggenmitgliedstaat gegebenenfalls erhaltenen täglichen Fangdaten, um eine angemessene Verwaltung zu gewährleisten für:
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die Referenzfangmenge gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a für weit wandernde Arten und |
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die zulässige Fangmenge für Grundfischarten, wie in der entsprechenden technischen Unterlage angegeben, die dem Anhang als Anlage 2 beigefügt ist. |
(4) Die Union, die Flaggenmitgliedstaaten und Senegal überwachen die Fänge insbesondere über das ERS (Electronic Reporting System). Sie treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zulässigen Fangmengen nicht überschritten werden, und setzen sich gegenseitig darüber in Kenntnis.
(5) Sobald die Fangmenge 80 % der zulässigen Fangmenge für Tiefsee-Grundfischarten erreicht, erfolgt eine wöchentliche Überwachung der von den Fischereifahrzeugen der Union getätigten Fänge. Sobald das ERS betriebsbereit ist, wird die Überwachung auf täglicher Basis durchgeführt. Senegal informiert die Behörden der Union, sobald die zulässige Fangmenge erreicht ist. Sobald die Union diese Mitteilung erhält, unterrichtet sie entsprechend die Mitgliedstaaten, die sich aus der Fischereizone zurückziehen.
(6) Überschreitet die jährliche Gesamtmenge der von Fischereifahrzeugen der Union in den senegalesischen Gewässern getätigten Fänge weit wandernder Arten die jährliche Referenzmenge gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a, so erhöht sich die jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 45 EUR je zusätzlich gefangener Tonne.
(7) Die zulässige Gesamtfangmenge an Tiefsee-Grundfischarten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang als Anlage 2 beigefügt ist, entspricht der zulässigen maximalen Fangmenge für diese Arten. Übersteigt die jährliche Fangmenge dieser Arten die zulässige Fangmenge, so wird zusätzlich zu den Gebühren eine Strafe in Höhe von 95 EUR/t für die über die zulässige Fangmenge hinausgehenden Fänge verhängt.
(8) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a durch die Union für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den senegalesischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag der Unterzeichnung dieses Protokolls.
(9) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstaben a und b wird auf ein Konto des senegalesischen Schatzamtes überwiesen. Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b wird der Direktion Seefischerei für die Umsetzung zur Verfügung gestellt. Die senegalesische Vertragspartei stellt sicher, dass die Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors in die Haushaltsplanung (Jährliches Haushaltsgesetz) aufgenommen werden. Die Koordinaten des entsprechenden Kontos der Staatskasse werden der Europäischen Kommission von den senegalesischen Behörden vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und danach jährlich mitgeteilt.
Artikel 5
Unterstützung des Fischereisektors
(1) Die im Rahmen dieses Protokolls vorgesehene Unterstützung des Fischereisektors trägt insbesondere zur Umsetzung des sektorpolitischen Grundsatzpapiers für die Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur in Senegal (2016-2023) und zur Entwicklung der maritimen Wirtschaft bei. Sie dient folgendem Zweck:
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Nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen, |
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Verbesserung der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten, |
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Entwicklung wissenschaftlicher Kapazitäten, Erforschung der Fischereiressourcen und Erhebung von Daten, |
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Unterstützung der handwerklichen Fischerei, |
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Entwicklung der Aquakultur, |
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Valorisierung, Kontrolle und tierseuchenrechtliche Zertifizierung von Fischereierzeugnissen, |
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Stärkung der Kapazitäten der Akteure des Fischereisektors. |
(2) Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten bzw. gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein Mehrjahresprogramm für den Sektor sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere
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die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung; |
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die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Senegals auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), sowie den Prioritäten hinsichtlich des Aufbaus wissenschaftlicher Kapazitäten im senegalesischen Fischereisektor Rechnung zu tragen ist; |
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die Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur jährlichen Bewertung der erzielten Ergebnisse. |
(3) Die Auszahlung der ersten Tranche der Unterstützung des Fischereisektors erfolgt nach Validierung der Mehrjahresplanung durch den Gemischten Ausschuss.
(4) Der Gemischte Ausschuss bestimmt die Ziele und schätzt ab, wie sich die Vorhaben auswirken, um die Zuweisung der im Rahmen des Beitrags zur Unterstützung des Fischereisektors durch Senegal bereitgestellten Beträge zu genehmigen. Er kann gegebenenfalls die Modalitäten für die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors überprüfen.
(5) Senegal legt in Form eines jährlichen Durchführungsberichts einen Überblick über die Fortschritte der aus den Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Darüber hinaus erstellt Senegal bei Ablauf dieses Protokolls einen Abschlussbericht.
(6) Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors wird in mehreren Raten auf der Grundlage der Auswertung der im Bereich der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse und des im Laufe der mehrjährigen Planung ermittelten Bedarfs ausgezahlt. Die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b vorgesehene Aussetzung der Unterstützung des Fischereisektors kann erfolgen, wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht mit der Programmplanung übereinstimmen oder die finanzielle Gegenleistung nicht im Einklang mit der vereinbarten Programmplanung eingesetzt wird.
(7) Die Zahlung der finanziellen Unterstützung des Fischereisektors wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, und/oder wenn dies durch eine zweckentsprechende Verwendung gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist. Diese kann jedoch nur maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.
(8) Vorschläge zur Änderung des Mehrjahresprogramms für die Unterstützung des Fischereisektors werden, gegebenenfalls in Form eines Briefwechsels, vom Gemischten Ausschuss genehmigt.
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ergebnisse der Unterstützung des Fischereisektors sichtbar sind.
Artikel 6
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Westafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten. Sie verpflichten sich, alle Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und die wissenschaftlichen Gutachten anderer zuständiger regionaler Organisationen wie des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) zu beachten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und sooft erforderlich die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe einzuberufen, um alle wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls zu erörtern. Mandat, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle sachdienlichen Informationen über die Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls zu veröffentlichen und auszutauschen.
(4) Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Sitzungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe verabschiedet der Gemischte Ausschuss Maßnahmen in Bezug auf die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die unter dieses Protokoll fallen, zu gewährleisten.
Artikel 7
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Valorisierung
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern im Bereich Fischerei und Verarbeitung, um die Voraussetzungen für Investitionen und die wirtschaftliche Valorisierung der Ressource zu schaffen.
(2) Die Vertragsparteien nutzen das Potenzial der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Instrumente, um die Kohärenz der Maßnahmen im Bereich der Fischerei und der blauen Wirtschaft zu verbessern. Zu diesem Zweck wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Valorisierung der Erzeugnisse, die Versorgung der Verarbeitungsbetriebe und der lokalen Märkte sowie auf die Förderung des Handels gelegt.
Artikel 8
Anpassung der Fangmöglichkeiten und der Fischereibedingungen
(1) Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 können vom Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT sowie die Gutachten des CECAF bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert, und sofern die Änderungen von der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validiert werden.
(2) In einem solchen Fall wird der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann, falls erforderlich, die Bestimmungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die technischen Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls prüfen und einvernehmlich anpassen oder ändern.
Artikel 9
Ungewollte Fänge
Entsprechend den ICCAT-Empfehlungen verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Verringerung des Beifangs von geschützten Arten von Seevögeln, Meeresschildkröten, Haien und Meeressäugetieren zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sorgen die Fischereifahrzeuge der Union dafür, dass wissenschaftlich stichhaltige technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verringerung des unbeabsichtigten Fangs von Nichtzielarten durchgeführt werden.
Artikel 10
Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei
(1) Sollten die Fischereifahrzeuge der Union an Fischereitätigkeiten interessiert sein, die nicht gemäß Artikel 1 vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen Fischereitätigkeiten. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen fest und ändert erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang.
(2) Die Genehmigung zur Durchführung neuer Fischereitätigkeiten wird unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validierten wissenschaftlichen Untersuchungen erteilt.
(3) Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 1 genehmigt der Gemischte Ausschuss in den senegalesischen Fischereizonen Versuchsfischerei, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. Hierzu legt er auf Antrag Senegals im Einzelfall die Arten, die Bedingungen und alle anderen relevanten Parameter fest. Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei entsprechend den von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe festgelegten Bedingungen aus.
Artikel 11
Elektronischer Datenaustausch
(1) Senegal und die Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.
(2) Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.
(3) Senegal und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.
Artikel 12
Vertraulichkeit der Daten
(1) Senegal und die Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Union und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend ihren jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.
(2) Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der ICCAT und anderer regionaler Fischereiorganisationen sicher, dass ausschließlich aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Fischereizonen veröffentlicht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Datenschutz-Grundverordnung der Union) und den in Senegal geltenden Regeln geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.
Artikel 13
Aussetzung
Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.
Artikel 14
Kündigung
Dieses Protokoll kann einseitig von einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.
Artikel 15
Laufzeit
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Artikel 16
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER SENEGALESISCHEN FISCHEREIZONE
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Benennung der zuständigen Behörde
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1. |
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union (EU) oder der Republik Senegal (Senegal)
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2. |
Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in den senegalesischen Rechtsvorschriften definiert ist. |
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3. |
Die Rechte und Pflichten der „Schiffe“ gelten als die Rechte und Pflichten der Betreiber der Schiffe, ihrer Konsignatare sowie der mit den Fischereitätigkeiten betrauten Kapitäne der Schiffe. |
2. Fischereizonen
Als „senegalesische Fischereizonen“ werden die Teile der senegalesischen Gewässer definiert, in denen es Senegal den Fischereifahrzeugen der Union gestattet, Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens auszuüben.
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2.1 |
Die geografischen Koordinaten der senegalesischen Fischereizonen und Basislinien werden der Union vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt. |
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2.2 |
Ebenso werden die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingerichteten Sperrgebiete, wie Nationalparks, Meeresschutzgebiete und Laichgebiete, sowie die für die Schifffahrt gesperrten Gebiete der Union vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt. |
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2.3 |
Senegal teilt den Reedern bei Ausstellung der Fanggenehmigung die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete mit. |
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2.4 |
Senegal teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls jede Änderung dieser Zonen/Gebiete mit. |
3. Schonzeiten
Die Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls ausüben dürfen, beachten die nach Maßgabe der senegalesischen Rechtsvorschriften eingerichteten Schonzeiten. Die Union wird jedes Jahr rechtzeitig über den Erlass zur Festlegung der Schonzeiten in Kenntnis gesetzt, damit die Anträge auf Fanggenehmigungen angepasst werden können.
4. Benennung eines Konsignatars
Jedes Fischereifahrzeug der Union, das in den senegalesischen Fischereizonen tätig ist, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Senegal vertreten sein.
5. Angabe des Empfängers der Zahlungen der Reeder
Senegal teilt der Union vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls die Kontodaten des entsprechenden Kontos der Staatskasse mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Schiffe der Union zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für diese Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
6. Kontaktdaten
Die beiden Parteien unterrichten einander über die jeweiligen Kontaktstellen:
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für Verfahren im Zusammenhang mit Fanggenehmigungen, |
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für die Meldepflichten der Marktteilnehmer in der Union, |
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für den weiteren Informationsaustausch über die Durchführung dieses Protokolls und für die Einhaltung der Normen und Verpflichtungen, die sich aus den senegalesischen Rechtsvorschriften ergeben. |
KAPITEL II
FANGGENEHMIGUNGEN
1. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe
Die Fanggenehmigungen nach Artikel 4 des Abkommens werden unter folgenden Bedingungen erteilt:
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das Schiff ist im Register der Fischereifahrzeuge der Union eingetragen, |
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die in diesem Protokoll und in den europäischen Vorschriften für die nachhaltige Bewirtschaftung der Außenflotten festgelegten Bedingungen (1) für die Zulassung sind erfüllt, |
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der Reeder, der Kapitän und das Schiff sind allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in Senegal entstanden sind, nachgekommen. |
2. Beantragung einer Fanggenehmigung
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2.1 |
Die zuständigen Behörden der Union übermitteln für jedes Schiff beim für Fischerei und Meereswirtschaft zuständigen Ministerium, mit Kopie an die Delegation der Union in Senegal, mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer auf elektronischem Wege einen Antrag. |
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2.2 |
Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde Senegals unter Verwendung des Formulars gemäß dem Muster in Anlage 1 zu stellen. |
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2.3 |
Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:
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2.4 |
Im Rahmen dieses Protokolls wird jedem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung für ein Schiff, dessen technische Merkmale nicht verändert wurden, lediglich der Nachweis über die Zahlung des Pauschalvorschusses beigefügt. |
3. Gebühren und Pauschalvorschuss
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3.1 |
Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem der Pauschalvorschuss an die zuständigen nationalen Behörden wie nachstehend beschrieben gezahlt worden ist. |
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3.2 |
Der Pauschalvorschuss und die Gebühr in Euro, die pro Tonne in den senegalesischen Fischereizonen gefangenen Fischs zu entrichten ist, werden wie folgt festgelegt:
Die Höhe der Gebühr und der Pauschalvorschüsse sowie die technischen Bedingungen sind in den technischen Datenblättern in den Anlagen 2 und 3 angegeben. |
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3.3 |
Die Gebühr und der Pauschalvorschuss umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. |
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3.4 |
Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, insbesondere aufgrund von Schonzeiten, so wird die Höhe der Pauschalgebühr nach den in den Anlagen 2 und 3 dargelegten Bestimmungen zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer angepasst. |
4. Ausstellung der Fanggenehmigung und vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe
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4.1 |
Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 erstellt Senegal innerhalb von fünf Arbeitstagen für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe. |
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4.2 |
Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union zugestellt. Senegal kann die vorläufige Liste dem Reeder oder seinem Konsignatar direkt zustellen. |
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4.3 |
Die Schiffe dürfen fischen, sobald sie auf der vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Erteilung der Fanggenehmigung müssen diese Schiffe ständig eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitführen. |
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4.4 |
Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Vertretern für alle Schiffe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2.3 genannten Unterlagen von der zuständigen Behörde erteilt. Eine Kopie der Genehmigungen geht der Delegation der Union in Senegal zu. |
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4.5 |
Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern, wird den Reedern gleichzeitig elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig. |
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4.6 |
Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 4.3 und 4.5 jederzeit .an Bord mitzuführen. |
5. Übertragung einer Fanggenehmigung
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5.1 |
Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. |
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5.2 |
Auf Antrag der Union und bei durch einen technischen Bericht festgestelltes Vorliegen höherer Gewalt, insbesondere bei Verlust oder längerer Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung eines Schiffes jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu entrichten ist. |
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5.3 |
In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zur Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt. |
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5.4 |
Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung an die zuständige Behörde zurück. Es setzt die Delegation der Union in Senegal schriftlich darüber in Kenntnis. |
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5.5 |
Nach Rückgabe der ungültig gewordenen Genehmigung wird so bald wie möglich eine neue Fanggenehmigung erteilt. Die Delegation der Union in Senegal wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet. |
6. Geltungsdauer der Lizenz
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6.1 |
Die Fanggenehmigungen für die Thunfischfänger werden für ein Jahr ausgestellt. Die Fanggenehmigungen für die Tiefsee-Trawler werden für die Dauer eines Quartals ausgestellt. |
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6.2 |
Die Fanggenehmigungen können verlängert werden. |
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6.3 |
Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen gilt:
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7. Hilfsschiffe
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7.1 |
Auf Antrag der Union gestattet Senegal den Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen. |
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7.2 |
Die Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen. |
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7.3 |
Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. |
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7.4 |
Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, das Verfahren für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Dem Antrag auf Genehmigung ist die Liste der Fischereifahrzeuge beizufügen, für die unterstützende Tätigkeiten durchgeführt werden. |
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7.5 |
Senegal erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie der mit den Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union. |
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7.6 |
Die Gebühren für die einzelnen Hilfsschiffe belaufen sich auf 3500 EUR pro Schiff und Jahr. |
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7.7 |
Die Genehmigung für ein Hilfsschiff ist nicht übertragbar und die Gebühr wird nicht zeitanteilig gesenkt. |
KAPITEL III
TECHNISCHE MAßNAHMEN
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1. |
Die technischen Maßnahmen in Bezug auf die Fischereizone, die Fanggeräte und die Beifänge für Tiefsee-Trawler, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, sind im technischen Datenblatt in Anlage 2 enthalten. |
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2. |
Die technischen Maßnahmen, die für Thunfischfänger im Besitz einer Fanggenehmigung gelten, sind im technischen Datenblatt in Anlage 3 enthalten. Die Thunfischfänger sorgen dafür, dass die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT eingehalten und die wissenschaftlichen Gutachten anderer regionaler Fischereiorganisationen berücksichtigt werden. |
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE
1. Elektronisches Logbuch
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1.1 |
Der Kapitän eines Schiffes der Union, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist. |
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1.2 |
Ein nicht mit ERS ausgestattetes Schiff darf nicht in die Fischereizone von Senegal einfahren, um dort Fischereitätigkeiten zu betreiben. |
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1.3 |
Falls erforderlich, ist das Fischereilogbuch für den Thunfischfang so anzupassen, dass es den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT oder anderer regionaler Fischereiorganisationen für andere Fischereien entspricht. |
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1.4 |
Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Senegals aufhält. |
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1.5 |
Der Kapitän trägt pro Tag für jeden Fangeinsatz die geschätzte Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Arten in das Fischereilogbuch ein. Die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben. Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und von Kapitän unterzeichnet. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch. Fischereilogbuchdaten werden automatisch und täglich auf elektronischem Wege an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats und die zuständige Behörde Senegals übermittelt. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:
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1.6 |
Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können. |
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1.7. |
Der Flaggenstaat und Senegal stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind. Für die Übermittlung der ERS-Daten werden die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet. Die Änderungen an den Standards werden innerhalb von sechs Monaten durchgeführt. |
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1.8 |
Das FÜZ des Flaggenstaats gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter über das ERS an das FÜZ von Senegal während des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone, auch bei Nullfängen. |
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1.9 |
Die Verfahren für die Übermittlung der Fänge über das ERS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 4 festgelegt. |
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1.10 |
Die Behörden von Senegal behandeln die Daten über die Fischereitätigkeiten der einzelnen Schiffe vertraulich und auf sichere Weise. |
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1.11 |
Die Nummern 1.6 bis 1.9 gelten ab der Mitteilung Senegals über die Ausstattung mit ERS und die Inbetriebnahme der automatischen Übermittlung durch sein FÜZ, gegebenenfalls nach einer Testphase. Bis die automatische Übermittlung betriebsbereit ist, werden die in Nummer 1.5 Buchstaben a bis h genannten Angaben von den Schiffen in computerlesbarer Form per E-Mail bei ihrer Ausfahrt aus der Fischereizone in Form eines Auszugs aus dem elektronischen Fischereilogbuch, der der Mitteilung über die Ausfahrt des Schiffes beigefügt ist, oder spätestens 48 Stunden nach Ankunft in einem Hafen Senegals übermittelt. In diesem Fall werden die Daten auch an das Zentrum für ozeanografische Forschungen von Dakar-Thiaroye (Centre de Recherche Océanographique de Dakar Thiaroye / CRODT) übermittelt. Nach Inbetriebnahme des ERS in Senegal erfolgt die Übermittlung der Fischereilogbuchblätter an das CRODT durch das FÜZ. |
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1.12 |
Die Überwachung der Ausschöpfung der zulässigen Fangmenge wird vom Flaggenmitgliedstaat und von Senegal auf der Grundlage der täglichen Angaben sichergestellt. Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereitätigkeiten an dem Tag eingestellt werden, an dem die zulässige Fangmenge seiner Schiffe erreicht wird, damit es zu keiner Überschreitung der Fangmenge kommt. |
2. Aggregierte Fangdaten
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2.1 |
Der Flaggenstaat gibt vierteljährlich die auf einen Monat aggregierten Mengen der Fänge und Rückwürfe jedes Schiffs in die Datenbank der Europäischen Kommission ein. Für Arten, die gemäß diesem Protokoll oder den Empfehlungen der ICCAT einer zulässigen Fangmenge unterliegen, werden die Mengen monatlich für den Vormonat angegeben. |
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2.2 |
Der Flaggenstaat überprüft die Daten anhand von Gegenkontrollen mit Anlande-, Verkaufs-, Inspektions- oder Beobachtungsdaten sowie allen einschlägigen Informationen, die den Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Aktualisierungen der Datenbank, die nach Abschluss der Überprüfungen erforderlich sind, werden so bald wie möglich durchgeführt. Bei den Überprüfungen werden die nach diesem Protokoll festgelegten geografischen Koordinaten der Fischereizonen zugrunde gelegt. Die für die Bestimmung des entsprechenden Lebendgewichts verwendeten Umrechnungsfaktoren werden vom Gemischten Ausschuss validiert. |
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2.3 |
Die Union übermittelt den Behörden Senegals vor Ende eines jeden Quartals die aus der Datenbank extrahierten aggregierten Daten für die Quartale des laufenden Jahres, aus denen die Fangmengen pro Schiff je Fangmonat und aufgeschlüsselt nach Arten hervorgehen. Diese Daten sind vorläufig und dynamisch. |
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2.4 |
Senegal analysiert die Daten und meldet erhebliche Unstimmigkeiten mit Daten aus den elektronischen Fischereilogbüchern, die über das ERS übermittelt werden. Die Flaggenstaaten führen Untersuchungen durch und aktualisieren erforderlichenfalls die Daten. |
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2.5 |
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Senegal die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem senegalesischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Senegal eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. |
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2.6 |
Senegal unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe. |
3. Übergang zu einem elektronischen System zur Übermittlung der Fangdaten (ERS)
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, auf der Grundlage der in Anlage 4 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für die Meldung der Fangdaten überzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modalitäten festzulegen, damit dieser Übergang so schnell wie möglich erfolgen kann. Senegal informiert die Union, sobald die Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Information gilt eine Frist von zwei Monaten, um das System vollständig betriebsbereit zu machen.
4. Gebührenabrechnung
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4.1 |
Überprüfung vierteljährlicher Daten
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4.2 |
Endabrechnung und Zahlung
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4.3 |
Fällt die Endabrechnung höher aus als die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlte Pauschalgebühr, so überweist der Reeder den Restbetrag bis 31. Juli des laufenden Jahres an Senegal. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. Die Reeder übermitteln Senegal eine Kopie der Zahlungsnachweise. |
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1. |
Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, melden den zuständigen Behörden Senegals mindestens vier Stunden im Voraus ihre Absicht, in die senegalesischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen. |
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2. |
Bei der Meldung der Einfahrt in die bzw. der Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern melden die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Anlage 4 Abschnitt 2 außerdem ihre Position sowie die an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. Diese Mitteilungen müssen per E-Mail oder Fax bis zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, an dem der automatische Empfang der ERS-Meldungen betriebsbereit sein dürfte. |
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3. |
Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne die zuständige Behörde Senegals entsprechend unterrichtet zu haben, begeht einen Verstoß und unterliegt den nach nationalem Recht vorgesehenen Sanktionen. |
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4. |
Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen der zuständigen Behörden Senegals werden in Anlage 6 beigefügt. |
1. Das Schiff meldet der zuständigen Behörde mindestens 72 Stunden im Voraus seine Einfahrt in den Hafen.
2. Die Angelfänger landen ihre in den Fischereizonen Senegals getätigten Fänge im Hafen von Dakar an.
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2.1. |
Die Angelfänger schlagen ihre Fänge vorrangig Unternehmen der industriellen oder handwerklichen Verarbeitung und für den lokalen Markt vor, und zwar zu dem Preis, der auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten unter Bezugnahme auf den internationalen Markt festgelegt wird. |
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2.2. |
Die in Dakar im Rahmen dieses Protokolls angelandeten Fänge werden im Einklang mit den Bestimmungen der Senegal von der Union erteilten Zulassung von der zuständigen Behörde Senegals kontrolliert und zertifiziert. |
3. Jedes Fischereifahrzeug der Union, das im Rahmen dieses Protokolls tätig ist und eine Umladung in den senegalesischen Gewässern durchführt, führt diese gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften durch.
4. Die Umladeanträge werden mit folgenden Angaben übermittelt:
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4.1 |
die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten; |
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4.2 |
das Datum der Umladung oder Anlandung; |
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4.3 |
die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge. |
5. Alle unter Nummer 1 bis 4 nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den senegalesischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden senegalesischen Rechtsvorschriften geahndet.
1. Schiffspositionsmeldungen – VMS
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1.1 |
Jedes im Rahmen dieses Protokolls zugelassene Schiff der Union ist mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgerüstet. Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen. Die Fischereifahrzeuge der Union teilen dem FÜZ ihres Flaggenstaats jede Stunde für die Wadenfänger und alle zwei Stunden für die übrigen Schiffe ihre Position automatisch und kontinuierlich mit. Diese Häufigkeit kann im Rahmen von Maßnahmen zur Untersuchung der Tätigkeiten eines Schiffes erhöht werden. |
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1.2 |
Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
Sie entsprechen dem in Anlage 5 vorgegebenen Format. |
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1.3. |
Die Verfahren für die Übermittlung der Schiffspositionen über das VMS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 5 festgelegt. |
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1.4. |
Die FÜZ kommunizieren untereinander im Rahmen der Überwachung der Schiffstätigkeiten. |
2. Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an Senegal
Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Senegals. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Senegals tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem senegalesischen FÜZ erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
Das FÜZ Senegals informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der senegalesischen Fischereizone gemeldet hat.
3. Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei Streitfällen
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich.
1. Beobachtung der Fischereitätigkeiten
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1.1 |
Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens. |
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1.2 |
Die Beobachterregelung für Thunfischfänger muss den Bestimmungen entsprechen, die in den Empfehlungen der ICCAT und gegebenenfalls in den im Rahmen der ICCAT entwickelten regionalen Beobachterprogrammen festgelegt sind. |
2. Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
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2.1 |
Bei Erteilung der Fanggenehmigungen informiert Senegal die Union und den Reeder oder seinen Konsignatar über die bezeichneten Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie die Zeit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird. |
|
2.2 |
Senegal teilt der Union und dem Reeder des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen muss, oder seinem Konsignatar den Namen des ihm zugewiesenen Beobachters spätestens 15 Tage vor der geplanten Anbordnahme des Beobachters mit. Senegal unterrichtet die Union und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über Änderungen bezüglich der bezeichneten Schiffe oder Beobachter. |
|
2.3 |
Senegal bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder im Rahmen ihrer Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als denen Senegals während der betreffenden Fangreise einen Beobachter an Bord nehmen müssen. |
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2.4 |
Bei den Tiefsee-Trawlern darf die Anwesenheit an Bord nicht mehr als zwei Monate betragen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. |
3. Pauschalbeitrag
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3.1 |
Bei Zahlung der jährlichen Gebühr überweisen die Reeder der Thunfischwadenfänger/Froster, der Angelfänger und der Oberflächen-Langleinenfischer außerdem einen Pauschalbeitrag von 600 EUR pro Schiff an die Fischereiaufsicht (direction de la protection et de la surveillance des pêches - DPSP) als Beitrag für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms. |
|
3.2 |
Bei Zahlung der Quartalsgebühr überweisen die Reeder der Trawler außerdem einen Pauschalbeitrag von 150 EUR pro Schiff an die DPSP als Beitrag für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms. |
4. Vergütung des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Senegals.
5. Einschiffungsbedingungen
|
5.1 |
Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Senegal einvernehmlich festgelegt. |
|
5.2 |
Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen. |
|
5.3 |
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders. |
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5.4 |
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. |
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5.5 |
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen im Zusammenhang mit den Fischereitätigkeiten des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss. |
6. Pflichten des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
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6.1 |
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; |
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6.2 |
geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um; |
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6.3 |
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs. |
7. Ein- und Ausschiffung des Beobachters
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7.1 |
Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord. |
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7.2 |
Der Reeder oder sein Vertreter teilt Senegal zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. |
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7.3 |
Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen. |
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7.4 |
Wird der Beobachter nicht in einem senegalesischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Senegal auf Kosten des Reeders. |
8. Aufgaben des Beobachters
Die den wissenschaftlichen Beobachtern übertragenen Aufgaben sind:
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— |
ordnungsgemäße Führung der Fangreisedaten durch Aufnahme wichtiger Angaben zur Fischerei (geografische Position des Schiffes, Beginns und des Endes des Fangeinsatzes, Anzahl der Hols, gegebenenfalls Anzahl der Leinen und Fischsammelgeräte usw.); |
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— |
Sammlung von Informationen über die spezifischen Fänge (Mengen und Größen) und Beifänge, insbesondere von Kopffüßern, Krebstieren und Grundfischarten sowie Haien, Meeresschildkröten, Meeressäugetieren und Seevögeln; |
|
— |
Entnahme von biologischen Proben für wissenschaftliche Untersuchungen zu Fortpflanzung, Wachstum und Identität der Bestände. Die Probenahmen erfolgen nach einem wissenschaftlichen Protokoll des für Fischereiforschung zuständigen nationalen Instituts; |
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— |
bei Thunfischfängern, Beobachtung von Fischsammelgeräten und Berichterstattung über Fischsammelgeräte im Einklang mit dem ICCAT-Beobachterprogramm, das im Rahmen des mehrjährigen Programms für die Erhaltung und Bewirtschaftung von tropischem Thunfisch verabschiedet wurde; |
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— |
Durchführung anderer von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe empfohlener wissenschaftlicher Aufgaben. |
9. Bericht des Beobachters
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9.1 |
Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts. |
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9.2 |
Der Beobachter sendet seinen Bericht an Senegal, und Senegal leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Union weiter. |
1. Inspektion auf See
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1.1 |
Die Inspektion auf See von Fischereifahrzeugen der Union im Besitz einer Fanggenehmigung in den Fischereizonen Senegals erfolgt durch senegalesische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollinspektoren zu erkennen sind. |
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1.2 |
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die senegalesischen Inspektoren dem Schiff der Union ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. |
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1.3 |
Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischereitätigkeit und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. |
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1.4 |
Senegal kann der Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen. |
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1.5 |
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. |
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1.6 |
Am Ende jeder Inspektion erstellen die senegalesischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben. |
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1.7 |
Die senegalesischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Bei Verstößen übermittelt Senegal innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts. |
2. Inspektion im Hafen
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2.1 |
Die Inspektion im Hafen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern eines senegalesischen Hafens in der Fischereizone Senegals getätigte Fänge anlanden oder umladen, wird von entsprechend ermächtigten Inspektoren durchgeführt. |
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2.2 |
Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. |
|
2.3 |
Senegal kann der Union gestatten, an der Inspektion im Hafen als Beobachter teilzunehmen. |
|
2.4 |
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren ihre Arbeit. |
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2.5 |
Am Ende jeder Inspektion erstellt der senegalesische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben. |
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2.6 |
Der senegalesische Inspektor händigt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Senegal auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts. |
1. Behandlung von Verstößen
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1.1 |
Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, wird in einem Inspektionsbericht vermerkt. Dieser Bericht wird der Union und dem Flaggenstaat schnellstmöglich übermittelt. |
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1.2 |
Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. |
2. Aufbringen von Schiffen — Informationssitzung
|
2.1 |
Wenn die senegalesischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Fischereifahrzeug der Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, den Hafen von Dakar anzulaufen. |
|
2.2 |
Senegal informiert die Union innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt. |
|
2.3 |
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Senegal auf Antrag der Union innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. |
3. Ahndung von Verstößen — Vergleichsverfahren
|
3.1 |
Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Senegal nach geltendem senegalesischem Recht festgesetzt. |
|
3.2 |
Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen Senegal und der Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. |
|
3.3 |
An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der Union teilnehmen. |
4. Gerichtsverfahren — Banksicherheit
|
4.1 |
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Senegal bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Senegal unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. |
|
4.2 |
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:
|
|
4.3 |
Senegal teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. |
5. Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.
1. Ziel
Um die Überwachung der Fischerei auf Hoher See und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Fischereifahrzeuge der Union jedes Schiff, das sie in den senegalesischen Fischereizonen antreffen und das nicht in der von Senegal vorgelegten Liste der in Senegal fangberechtigten ausländischen Schiffe aufgeführt ist.
2. Verfahren
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2.1 |
Bei der Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreibt, kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union möglichst viele Informationen zu dieser Beobachtung sammeln. |
|
2.2 |
Die Beobachtungsberichte werden umgehend gleichzeitig an die senegalesischen Behörden und an die zuständige Behörde des Flaggenstaats des beobachtenden Schiffes übersandt; die zuständige Behörde leitet sie dann an die Europäische Kommission oder die von dieser benannte Organisation weiter. |
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2.3 |
Die Europäische Kommission setzt Senegal über diese Informationen in Kenntnis. |
3. Gegenseitigkeit
Senegal übermittelt der Union schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in den Fischereizonen Senegals eventuelle IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.
KAPITEL V
ANHEUERN VON SEELEUTEN
1. Die Reeder der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Fischereifahrzeuge der Union heuern im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige aus Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP-Staaten) an:
|
— |
Die Flotte der Thunfischwadenfänger und Langleinenfischer heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 25 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an; |
|
— |
die Flotte der Angelfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 30 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an; |
|
— |
die Flotte der Tiefsee-Trawler heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 25 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an. |
2. Die Reeder bemühen sich um die Anheuerung senegalesischer Seeleute.
3. Die Grundsätze und Rechte der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) gelten für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen Seeleute. Dabei handelt es sich insbesondere um Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, und um die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4. Die Arbeitsverträge der senegalesischen Seeleute, von denen die zuständige Meeresbehörde und die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Diese Verträge garantieren den Seeleuten an Bord angemessene Lebens- und Arbeitsbedingungen und ein System der sozialen Sicherheit im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Normen der IAO, einschließlich einer Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.
5. Die Heuer der AKP-Seeleute wird vom Reeder gezahlt. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht unter den IAO-Normen liegen.
6. Alle von Fischereifahrzeugen der Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.
7. Die Reeder übermitteln jährlich die Angaben zu den angeheuerten Seeleuten. Dabei ist die Anzahl der Seeleute nach ihrer Herkunft wie folgt anzugeben:
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a) |
aus der Union; |
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b) |
aus einem AKP-Staat, wobei zwischen Senegalesen und anderen AKP-Staaten unterschieden wird; |
|
c) |
aus Nicht-AKP- und Nicht-EU-Länder. |
(1) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
Anlagen des Anhangs
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Anlage 1 |
Antragsformular für eine Fanggenehmigung |
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Anlage 2 |
Technisches Datenblatt Tiefsee-Grundfischarten |
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Anlage 3 |
Technisches Datenblatt Thunfischwadenfänger/Froster, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer |
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Anlage 4 |
Elektronisches Logbuch (ERS) |
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Anlage 5 |
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) |
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Anlage 6 |
Kontaktdaten der Behörden Senegals und der Flaggenmitgliedstaaten |
Anlage 1
FISCHEREIABKOMMEN SENEGAL — EUROPÄISCHE UNION
Anlage 2
TECHNISCHES DATENBLATT TIEFSEE-GRUNDFISCHARTEN
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Zielarten sind die Schwarze Seehechte (Merluccius senegalensis und Merluccius polli) |
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Das zulässige Fanggebiet wird durch folgende Angaben definiert (1):
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Klassisches Grund- oder Seehechtschleppnetz mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm. Es dürfen keine Methoden oder Vorrichtungen verwendet werden, um die Maschen der Netze zu blockieren oder ihren selektiven Effekt zu verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. |
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15 % Kopffüßer, 5 % Krebstiere und 20 % andere Tiefsee-Fische. Die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze der Beifänge werden am Ende jeder Fangreise im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge im Einklang mit den senegalesischen Rechtsvorschriften berechnet. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf aller mit dem Aktionsplan der Union für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifische sowie durch die regionalen Fischereiorganisationen und einschlägigen regionalen Übereinkommen geschützten Arten, d. h. Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis), Weißer Hai (Carcharodon carcharias), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Heringshai (Lamna nasus), Großäugiger Fuchshai (Alopias superciliosus), Engelhai (Squatina squatina), Großer Teufelsrochen (Manta birostris) und Hammerhaiarten (Sphyrna zygaena), sind verboten. Ungewollt gefangenen Arten von Knorpelfischen, die nicht an Bord behalten werden dürfen, dürfen keine Verletzungen zugefügt werden. Die gefangenen Exemplare müssen umgehend freigesetzt werden. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf von pelagischen Arten, darunter Trachurus spp., Sardina pilchardus, Scomber spp. und Sardinella spp., sind verboten. |
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Zulässige Fangmenge: |
1 750 Tonnen pro Jahr |
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Gebühr: |
95 EUR/Tonne |
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Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 500 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. |
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2 Schiffe |
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Tiefsee-Trawler |
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25 % der Besatzung |
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1. Mai bis 30. Juni (3) |
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Das Anbordnehmen eines wissenschaftlichen Beobachters auf jedem Trawler ist obligatorisch. |
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(1) Falls zutreffend kann die Fischereizone durch Koordinaten bestimmt werden, mit denen die Grenzen des Polygons, in dem die Fischerei erlaubt ist, festgelegt werden. Die senegalesischen Behörden übermitteln der Europäischen Kommission diese Koordinaten vor Inkrafttreten dieses Protokolls.
(2) Diese Bestimmung wird nach einem Anwendungsjahr erforderlichenfalls überprüft.
(3) Die Schonzeit wird wie andere technische Erhaltungsmaßnahmen nach einem Jahr der Anwendung des Protokolls überprüft und kann, falls die wissenschaftliche Arbeitsgruppe dies empfiehlt, angepasst werden, um dem Zustand der Bestände Rechnung zu tragen.
Anlage 3
TECHNISCHES DATENBLATT THUNFISCHWADENFÄNGER/FROSTER, ANGELFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER
1. Fischereizonen
Die Lizenz für Hochseefischerei auf pelagische Arten umfasst Folgendes:
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1.1 |
für Thunfischangelfänger und für Thunfischwadenfänger und Froster das Recht, in den gesamten Gewässern unter senegalesischer Gerichtsbarkeit Thunfisch zu fangen; |
|
1.2 |
Für Oberflächen-Langleinenfischer, die Schwertfisch befischen, das Recht, ihre Fanggeräte einzusetzen
|
2. Verbotene Arten
Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis) und Walhai (Rhincodon typus) verboten.
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates (1) ist es verboten, Haifischflossen an Bord zu entfernen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.
Im Einklang mit den ICCAT-Empfehlungen bemühen sich die Vertragsparteien, die ungewollten Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeresschildkröten und Seevögel zu verringern, indem sie Maßnahmen zur Maximierung der Überlebenschancen von ungewollt gefangenen Tieren ergreifen.
3. Fanggerät und Arten
THUNFISCHWADENFÄNGER
Zugelassenes Fanggerät: Waden
Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
ANGELFÄNGER
Zugelassenes Fanggerät: Angel
Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER
Zugelassenes Fanggerät: Oberflächenlangleine
Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus)
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
4. Reedergebühren – Anzahl der Schiffe:
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Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne |
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Jährliche Pauschalgebühr |
Für Thunfischwadenfänger: 18 500 EUR Für Angelfänger: 13 000 EUR Für Oberflächen-Langleinenfischer: 3 525 EUR |
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Pauschalgebühr Beobachter |
600 EUR/Schiff/Jahr |
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Hilfsschiffgebühr |
3 500 EUR/Schiff/Jahr |
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Anzahl fangberechtigter Schiffe |
28 Thunfischwadenfänger 5 Oberflächen-Langleinenfischer 10 Angelfänger |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. EU L 167 vom 4.7.2003, S. 1).
Anlage 4
Elektronisches Logbuch
1. ERS-Meldungen
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1. |
Der Flaggenstaat und Senegal benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von ERS dient. Der Flaggenstaat und Senegal übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich. |
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2. |
Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an Senegal gewährleistet. |
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3. |
Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit. |
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4. |
Die Vertragsparteien können jedoch eine Übergangszeit vereinbaren, während der die Daten über DEH (Data Exchange Highway) im Format EU-ERS (siehe 3.1) übermittelt werden. |
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5. |
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von Senegal weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats, oder in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von Senegal auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung. |
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6. |
Das FÜZ von Senegal bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die Senegal als Antwort auf eine von Senegal selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. Senegal behandelt alle ERS-Daten vertraulich. |
2. Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems
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1. |
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Senegal unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten. |
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2. |
Gehen beim FÜZ von Senegal die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Dieses bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von Senegal über das Ergebnis dieser Ermittlungen. |
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3. |
Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ umgehend den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder, sollten diese nicht verfügbar sein, deren Vertreter. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 00:00 Uhr. |
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4. |
Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff nicht mehr in der Fischereizone fischen und muss diese verlassen oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden in einen Hafen von Senegal einlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert. |
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5. |
Gehen in Senegal aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder von Senegal keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist. |
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6. |
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von Senegal alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von Senegal zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als vierundzwanzig (24) Stunden beeinträchtigt sind. Senegal unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Schiffen der Union kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 1 der Anlage 5 eingegeben werden. |
3. Alternative Kommunikationsmittel
Die E-Mail-Adresse des FÜZ von Senegal, die bei einem Ausfall der ERS/VMS-Meldungen zu verwenden ist, wird vor der Anwendung dieses Protokolls mitgeteilt.
Sie ist zu verwenden für:
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Meldungen von Ein- und Ausfahrt sowie Meldungen der Fänge an Bord bei der Ein- und Ausfahrt; |
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— |
Meldungen von Anlandungen und Umladungen sowie Meldungen der umgeladenen, angelandeten oder an Bord verbleibenden Fänge; |
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— |
die bei einem Ausfall vorgesehenen zeitweiligen ERS/VMS-Ersatzmeldungen. |
Anlage 5
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
1. Schiffspositionsmeldungen – VMS
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Senegals wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Senegals — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.
Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei (3) Jahre gespeichert werden.
2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.
Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Senegals fischen.
Schiffe, die in der senegalesischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, melden ihre Position an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben.
3. Störung des Kommunikationssystems
Senegal stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach senegalesischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.
4. Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen
Im Fall eines begründeten Hinweises auf einen Verstoß kann Senegal das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Europäische Union – auffordern, die Abstände, in denen die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Senegal muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Senegal die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.
Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Senegal das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über etwaige Folgemaßnahmen.
5. Übermittlung von VMS-Meldungen an Senegal
Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung
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Datenfeld |
Feldcode |
Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) |
Inhalt |
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Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
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Empfänger |
AD |
O |
Detail Meldung - Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166) |
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Absender |
FR |
O |
Detail Meldung - Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166) |
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Flaggenstaat |
FS |
O |
Detail Meldung - Alpha-3-Code des Flaggenstaats (ISO-3166) |
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Art der Meldung |
TM |
O |
Detail Meldung - Art der Meldung (ENT, POS, EXI) MAN) |
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Rufzeichen (IRCS) |
RC |
O |
Angabe zum Schiff - internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS) |
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Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
O |
Angabe zum Schiff - Nummer der Vertragspartei, Alpha-3- Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer |
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Äußere Schiffsregistriernummer |
XR |
O |
Angabe zum Schiff - am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1) |
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Breitengrad |
LT |
O |
Angabe zur Schiffsposition - Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84) |
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Längengrad |
LG |
O |
Angabe zu Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden E/W DD.ddd (WGS84) |
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Kurs |
CO |
O |
Schiffskurs 360°-Einteilung |
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Geschwindigkeit |
SP |
O |
Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
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Datum |
DA |
O |
Angabe zur Schiffsposition - Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
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Uhrzeit |
TI |
O |
Angabe zur Schiffsposition - Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
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Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an |
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NAF-Datenübermittlungen sind wie folgt strukturiert:
Senegal notifiziert vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls, ob die VMS-Daten über FLUX TL in einem UN/CEFACT-Format zu übermitteln sind. |
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Anlage 6
KONTAKTDATEN DER BEHÖRDEN SENEGALS UND DER FLAGGENMITGLIEDSTAATEN
SENEGAL:
1. Seefischereibehörde
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Anschrift: LOT 1 SPHÈRE MINISTÉRIELLE DE DIAMNIADIO, 2e ÉTAGE, BÂTIMENT D |
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E-Mail-Adresse: magoudiaby@yahoo.fr |
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Telefon: 00221 33 849 84 40 |
2. Für Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung
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Anschrift: LOT 1 SPHÈRE MINISTÉRIELLE DE DIAMNIADIO, 2e ÉTAGE, BÂTIMENT D |
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E-Mail-Adresse: layee78@yahoo.fr |
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E-Mail-Adresse (alternativ): magoudiaby@yahoo.fr |
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Telefon: 00221 33 849 84 40 |
3. Direction de la protection et de la surveillance des pêches (Behörde für den Schutz und die Überwachung der Fischerei - DPSP); Mitteilung von Einfahrt in und Ausfahrt aus der Fischereizone
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Name des FÜZ (Rufzeichen): PAPA SIERA |
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Funk: Kanal 16 VHF |
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Vormittags (08:00 bis 10:00 Uhr): [zu überprüfen] Hz |
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Nachmittags (14:00 bis 17:00 Uhr): [zu überprüfen] Hz |
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Anschrift: FENETRE MERMOZ, CORNICHE OUEST DAKAR |
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E-Mail-Adresse: surpeche@hotmail.com |
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E-Mail-Adresse (alternativ): crrsdpsp@gmail.com |
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Telefon: +221 338602465 |
4. Centre de recherches océanographiques de Dakar-Thiaroye (CRODT)
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Anschrift: POLE DE RECHERCHE ISRA/HANN, BP 2241 DAKAR |
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E-Mail-Adresse: hamet.diadhiou@isra.sn |
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E-Mail-Adresse (alternativ): hamet_diadhiou@yahoo.fr |
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Telefon: 00221 33 832 82 62 |
FLAGGENSTAATEN:
Die einschlägigen Kontaktdaten der Flaggenmitgliedstaaten werden vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls von der Union an die Vertragspartei Senegal weitergeleitet.