27.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 18/129 |
Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen unterzeichnet zu Brüssel am 27. Juni 2019
( Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 12. Juli 2019 )
Artikel 8 Absatz 9 Satz 1:
Anstatt:
„(9) |
Die Artikel 1 bis 24, Artikel 25 Absatz 1 sowie die Artikel 26 bis 32 und Artikel 34 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft umgesetzt und angewendet. (…)“ |
muss es heißen:
„(9) |
Die Artikel 1 bis 5 und Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft umgesetzt und angewendet. (…)“ |