14.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/48


BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren [2018/1988]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wird der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Übereinkommens zu beschließen.

(2)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen als separate Vertragspartei beizutreten, und wurde dazu durch den Rat in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens gemäß dem Übereinkommen eingeladen.

(3)

Dementsprechend sollten die Formulare für die Sicherheitsleistung, die als Muster in einigen Anhängen der Anlage III des Übereinkommens enthalten sind, geändert werden, damit das Vereinigte Königreich darin nicht mehr als Mitgliedstaat der Union, sondern als Land des gemeinsamen Versandverfahrens genannt wird.

(4)

Damit die Formulare für die Sicherheitsleistung, die gemäß den Kriterien gedruckt werden, die vor dem Tag gelten, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei wirksam wird, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Formulare mit bestimmten Anpassungen weiterverwendet werden können.

(5)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte vorbehaltlich des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei erfolgen und an das Datum gekoppelt sein, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei wirksam wird.

(6)

Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage III zu dem Übereinkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Formulare für die Sicherheitsleistung in den Anhängen C1 bis C6 der Anlage III zu dem Übereinkommen dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Fassung vorbehaltlich der erforderlichen geografischen Anpassungen für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses weiterverwendet werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei an dem Tag in Kraft, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei wirksam wird.

Brüssel, den 4. Dezember 2018.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Präsident

Philip KERMODE


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ANHANG

Anlage III zu dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:

1.

Anhang C1 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C1

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.   Der/Die Unterzeichnete (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

bis zu einem Höchstbetrag von

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (5):

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (7) unterliegen:

Warenbeschreibung:

2.   Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.   Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.   Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (8) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

(Ort) …

den …

(Unterschrift) (9)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung …

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am … für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Nr. … vom …

 (10)

(Stempel und Unterschrift)

(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung."

(2)  Vollständige Anschrift."

(3)  Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen."

(4)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren."

(5)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden."

(6)  Gilt für die Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann."

(7)

  Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:

a)

vorübergehende Verwahrung,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,

c)

Zolllagerverfahren,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,

e)

aktive Veredelung,

f)

Endverwendung,

g)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,

h)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,

i)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1),

j)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,

k)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,

l)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.

"

(8)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet."

(9)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist."

(10)  Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden."

2.

Anhang C2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C2

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.   Der/Die Unterzeichnete (11)

mit Wohnsitz (Sitz) in (12)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (13) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.

2.   Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.   Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.   Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (14) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

(Ort) …

den …

(Unterschrift) (15)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …

(Stempel und Unterschrift)

.

(11)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung."

(12)  Vollständige Anschrift."

(13)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren."

(14)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet."

(15)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“."

3.

Anhang C4 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C4

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — GESAMTSICHERHEIT

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.   Der/Die Unterzeichnete (16)

mit Wohnsitz (Sitz) in (17)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

bis zu einem Höchstbetrag von …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (18), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (19)

für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (20) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (21) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.

Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von

a)

der 100/50/30 % (22) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht,

und

b)

der 100/30 % (22) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.

1a.   Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (23):

a)

vorübergehende Verwahrung — …,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,

c)

Zolllagerverfahren — …,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,

e)

aktive Veredelung — …,

f)

Endverwendung — …,

g)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….

1b.   Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (23):

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,

b)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,

c)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,

d)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,

e)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,

f)

Endverwendung — … (24),

g)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….

2.   Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3.   Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.   Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (25) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort …

den …

(Unterschrift) (26)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am

(Stempel und Unterschrift)

.

(16)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung."

(17)  Vollständige Anschrift."

(18)  Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen."

(19)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren."

(20)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen."

(21)  Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann."

(22)  Nichtzutreffendes streichen."

(22)  Nichtzutreffendes streichen."

(23)  Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union."

(23)  Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union."

(24)  Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden."

(25)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet."

(26)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist."

4.

In Anhang C5 Zeile 7 werden zwischen den Wörtern „Türkei“ und „Andorra (*)“ die Wörter „Vereinigtes Königreich“ eingefügt.

5.

In Anhang C6 Zeile 6 werden zwischen den Wörtern „Türkei“ und „Andorra (*)“ die Wörter „Vereinigtes Königreich“ eingefügt.


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

(4)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(5)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.

(6)  Gilt für die Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.

(7)  Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:

a)

vorübergehende Verwahrung,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,

c)

Zolllagerverfahren,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,

e)

aktive Veredelung,

f)

Endverwendung,

g)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,

h)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,

i)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1),

j)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,

k)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,

l)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.

(8)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(9)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

(10)  Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.

(11)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(12)  Vollständige Anschrift.

(13)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(14)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(15)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“.

(16)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(17)  Vollständige Anschrift.

(18)  Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

(19)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(20)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

(21)  Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.

(22)  Nichtzutreffendes streichen.

(23)  Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union.

(24)  Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.

(25)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(26)  Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.“