22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 244/2016
vom 2. Dezember 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/1804]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:
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3. |
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d und die Worte „Dem Art. 7 Abs. 9“ darin werden durch die Worte „Dem Art. 7 Abs. 1“ ersetzt. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Erklärung der EFTA-Staaten
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2016 zur Aufnahme der Richtlinie 2011/76/EU in das EWR-Abkommen
Die Aufnahme von Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 7c, Artikel 7f Absätze 4 and 5, Artikel 7g Absatz 1 Ziffer iv, Artikel 7h Absätze 3 and 4, Artikel 7i Absatz 1, Artikel 7j Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a and d und der Anhänge IIIa und IIIb der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), geändert durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (2), in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.