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22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 2/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/1736]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1196 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2007/275/EG mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 137 (Entscheidung 2007/275/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32016 D 1196: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1196 der Kommission vom 20. Juli 2016 (ABl. L 197 vom 22.7.2016, S. 10)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1196 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 197 vom 22.7.2016, S. 10.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.