23.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/47


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 250/2016

vom 2. Dezember 2016

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/1186]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission vom 10. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Personal-, Notebook- und Tablet-Computer (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2016/1349 wird die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Mit dem Beschluss (EU) 2016/1371 werden die Beschlüsse 2011/330/EU (4) und 2011/337/EU (5) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(5)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 2g (Entscheidung 2009/563/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

„ 32016 D 1349: Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16)“.

2.

Der Text von Nummer 2q (Beschluss 2011/337/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:

„ 32016 D 1371: Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission vom 10. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Personal-, Notebook- und Tablet-Computer (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 9)“.

3.

Der Text von Nummer 2s (Beschluss 2011/330/EU der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2016/1349 und (EU) 2016/1371 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16.

(2)   ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 9.

(3)   ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27.

(4)   ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5.

(5)   ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.