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23.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/47 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 250/2016
vom 2. Dezember 2016
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/1186]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission vom 10. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Personal-, Notebook- und Tablet-Computer (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Mit dem Beschluss (EU) 2016/1349 wird die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(4) |
Mit dem Beschluss (EU) 2016/1371 werden die Beschlüsse 2011/330/EU (4) und 2011/337/EU (5) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. |
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(5) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Text von Nummer 2g (Entscheidung 2009/563/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32016 D 1349: Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16)“. |
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2. |
Der Text von Nummer 2q (Beschluss 2011/337/EU der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32016 D 1371: Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission vom 10. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Personal-, Notebook- und Tablet-Computer (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 9)“. |
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3. |
Der Text von Nummer 2s (Beschluss 2011/330/EU der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2016/1349 und (EU) 2016/1371 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16.
(2) ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 9.
(3) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27.
(4) ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5.
(5) ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.