20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/10


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TÜRKEI

vom 27. März 2018

zur Änderung des Protokolls 2 zum Beschluss Nr. 1/98 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse [2018/1029]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-TÜRKEI —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1),

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2), insbesondere auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei (3) wird die Präferenzregelung für den Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Union und der Türkei festgelegt. Das Protokoll 2 zu dem Beschluss enthält Einzelheiten der Präferenzregelung für die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Union in die Türkei, einschließlich einer Präferenzregelung für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch.

(2)

Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die Türkei anzupassen und den Geltungsbereich des bestehenden Zollkontingents gemäß dem Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 auf frisches und gekühltes Rindfleisch auszuweiten.

(3)

Das Protokoll 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2018

Im Namen des Assoziationsrates EU-Türkei

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687.

(2)  ABl. L 293 vom 29.12.1972, S. 3.

(3)  Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (98/223/EG) (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).


ANHANG

Die Einträge für den KN-Code 0202 20 im Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 erhalten folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Ermäßigung des MBZ-Satzes (%)

Zollkontingent (t Netto-gewicht)

0201 20

0202 20

Fleisch von Rindern, andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt, oder gefroren

Ermäßigung von 50 %; Höchstzollsatz 30 %

5 000

0201 20

0202 20

Fleisch von Rindern, andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt, oder gefroren

Ermäßigung von 30 %; Höchstzollsatz 43 %

14 100 “