22.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 184/2016

vom 23. September 2016

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/442]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/672 der Kommission vom 29. April 2016 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/678 der Kommission vom 29. April 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Produkts, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht und zur Mottenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 17 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„18.

32016 R 0672: Durchführungsverordnung (EU) 2016/672 der Kommission vom 29. April 2016 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 3)

19.

32016 D 0678: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/678 der Kommission vom 29. April 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Produkts, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht und zur Mottenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 37)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/672 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/678 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 3.

(2)  ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 37.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.