15.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/19 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
NR. 146/2016
vom 8. Juli 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/368]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 der Kommission vom 12. Februar 2016 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — von Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 L 0585: Delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 der Kommission vom 12. Februar 2016 (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 12)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2016/585 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 12.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.