15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

NR. 139/2016

vom 8. Juli 2016

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/361]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/704 der Kommission vom 30. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an nicht dioxinähnlichen PCB in wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2015/705 wird die Richtlinie 80/891/EWG der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0704: Verordnung (EU) 2015/704 der Kommission vom 30. April 2015 (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 27)“.

2.

Nach Nummer 107 (Verordnung (EU) 2015/1898 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„108.

32015 R 0705: Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 29)“.

3.

Der Text von Nummer 27 (Richtlinie 80/891/EWG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/704 und (EU) 2015/705 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 27.

(2)  ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 29.

(3)  ABl. L 254 vom 27.9.1980, S. 35.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.