25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/3


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

A.   Schreiben der Europäischen Union

Herr / Frau …,

ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.

Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung mit dem Ziel eingeleitet, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage der Präferenz, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und deren Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.

2.

Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.

3.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.

4.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.

5.

Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die ab 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.

6.

Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen von 2011“) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.

7.

In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1 200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.

8.

Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.

9.

Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden „Abkommen von 1992“) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.

10.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.

11.

Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.

12.

Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

13.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

14.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.

15.

Im Falle einer erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr /Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Utferdiget i Brussel,

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

Image

ANHANG I

ZOLLFREIER ZUGANG FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION BEI IHRER EINFUHR NACH NORWEGEN

Norwegischer Zolltarif-Code

Warenbezeichnung

01.01.2100

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; Pferde; reinrassige Zuchttiere

01.01.2902

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; Gewicht unter 133 kg

01.01.2908

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; andere

02.07.4300

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren; von Enten; Fettlebern, frisch oder gekühlt

02.07.5300

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren; von Gänsen; Fettlebern, frisch oder gekühlt

05.06.9010

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon; andere; für Futterzwecke

05.11.9911

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Blutmehl, ungenießbar; für Futterzwecke

05.11.9930

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Fleisch und Blut; für Futterzwecke

05.11.9980

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; andere; für Futterzwecke

06.02.1021

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Begonien, alle Arten, Campanula isophylla, Eupharboria pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana)

06.02.1024

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Pelargonien (Geraniaceae)

06.02.9032

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; andere; mit Wurzelballen oder anderen Nährmedien; andere Topfpflanzen oder Setzlinge, einschließlich Obst- und Gemüsepflanzen für Zierzwecke; grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember; Asplenium, Begonia x rex-cultorum Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium und X-Fatshedera, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen

ex ex 07.08.2009  (1)

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt; Bohnen; Bohnen, frisch oder gekühlt (Vigna spp., Phaseolus spp.), ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

07.09.9930

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt; andere; andere; Zuckermais; für Futterzwecke

ex ex 07.10.2209  (1)

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren; Hülsengemüse, auch ausgelöst; Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.); ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

07.11.5100

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; Pilze der Gattung Agaricus

07.11.5900

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; andere

07.14.3009

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yamswurzeln (Dioscorea spp.); nicht für Futterzwecke

ex ex 07.14.4000  (1)

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Taro (Colocasia spp.)

07.14.5009

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yautia (Xanthosoma spp.); nicht für Futterzwecke

08.11.2011

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

08.11.2012

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; weiße und rote Johannisbeeren

08.11.2013

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Stachelbeeren

08.11.2092

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

08.11.2094

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; weiße und rote Johannisbeeren

08.11.2095

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Stachelbeeren

08.12.1000

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Kirschen

10.08.5000

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide; Quinoa (Chenopodium quinoa)

11.09.0010

Kleber von Weizen, auch getrocknet; für Futterzwecke

12.12.2910

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Algen und Tange; andere; für Futterzwecke

17.02.2010

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert; Ahornzucker und Ahornsirup; für Futterzwecke

20.08.9300

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch begriffen; andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.1900 ; Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

20.09.8100

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); Saft aus Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea)

ex ex 20.09.8999

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); anderer, anderer, anderer, Heidelbeersaft oder -konzentrat

22.06

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

23.03.1012

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets; Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände; für Futterzwecke; von Kartoffeln.

ANHANG II

ZOLLKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION BEI IHRER EINFUHR NACH NORWEGEN

Norwegischer Zolltarif-Code

Warenbezeichnung

Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen)

Davon zusätzliche Kontingente (1)

Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg)

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

2 500

1 600

0

02.01.1000

Ganze oder halbe Tierkörper

02.01.2001

„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel

02.01.2002

Andere Vorderviertel

02.01.2003

Andere Hinterviertel

02.01.2004

So genannte „Pistolaschnitte“

 

Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

 

02.02.1000

Ganze oder halbe Tierkörper

02.02.2001

„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel

02.02.2002

Andere Vorderviertel

02.02.2003

Andere Hinterviertel

02.02.2004

So genannte „Pistolaschnitte“

 

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

300 (2)

300 (2)

15

02.03.1904

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon; mit Knochen

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren

von Hühnern (Gallus domesticus):

950

150

0

02.07.1100

unzerteilt, frisch oder gekühlt

02.07.1200

unzerteilt, gefroren

02.07.2400

von Truthühnern:

unzerteilt, frisch oder gekühlt

02.07.2500

unzerteilt, gefroren

02.07.4401

von Enten, frisch oder gekühlt:

Brüste und Teile davon

200

100

30

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Fleisch von Schweinen: Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

600 (3)

200 (3)

0

02.10.1101

mit einem Anteil an Knochen von 15 GHT oder mehr

02.10.1109

andere (weniger als 15 GHT Knochen)

02.10.1900

andere (als Schinken, Schultern und Teile davon oder Bäuche und Teile davon, mit Knochen)

04.06

Käse und Quark/Topfen

8 400

1 200

0

ex ex 06.02.9043  (4)

06.02.9044

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

Andere; Topfpflanzen oder Setzlinge, in Blüte;

20 Millionen NOK

12 Millionen NOK

0

06.02.9031

Grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember (5)

7 Millionen NOK

3 Millionen NOK

0

 

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

Eisbergsalat;

vom 1. März bis 31. Mai;

500 (6)

100 (6)

0

07.05.1112

Ganz

07.05.1119

Andere

10.05.9010

Mais

Für Futterzwecke

15 000

5 000

0

16.01.0000

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

600

200

0

ANHANG III

ZOLLFREIER ZUGANG FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN NORWEGEN BEI IHRER EINFUHR IN DIE EUROPÄISCHE UNION

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

0101 21 00

Pferde, lebend, reinrassige Zuchttiere

0101 29 10

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, zum Schlachten

0101 29 90

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

0207 43 00

Fettlebern von Enten, frisch oder gekühlt

0207 53 00

Fettlebern von Gänsen, frisch oder gekühlt

ex 0506 90 00

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, entleimt oder einfach bearbeitet sowie Mehl und Abfälle davon (ausg. Ossein und mit Säure behandelte oder zugeschnittene Knochen), für Futterzwecke

ex 0511 99 85

Blutmehl für Futterzwecke, ungenießbar

ex 0511 99 85

Fleisch und Blut für Futterzwecke, ungenießbar

ex 0511 99 85

Andere Waren tierischen Ursprungs für Futterzwecke, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ungenießbar (ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3; Blut; Fleisch; natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; Rindersperma)

ex 0602 10 90

Unbewurzelte Stecklinge aller Arten von Begonia, Campanula isophylla, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana), für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April]

ex 0602 10 90

Unbewurzelte Stecklinge von Pelargonium für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April]

ex 0602 90 99

Asplenium, Begonia x rex-cultorum, Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium und X-Fatshedera, angeboten als grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember

ex 0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

ex 0709 99 60

Zuckermais für Futterzwecke, frisch oder gekühlt

ex 0710 22 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0711 59 00

Pilze (andere als solche der Gattung Agaricus) und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0714 30 00

Yamswurzeln (Dioscorea spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0714 40 00

Taro (Colocasia spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0714 50 00

Yautia (Xanthosoma spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0811 20 11

Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

ex 0811 20 19

Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von höchstens 13 GHT

0811 20 51

Rote Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0811 20 90

Loganbeeren, weiße Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0812 10 00

Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1008 50 00

Quinoa (Chenopodium quinoa)

ex 1109 00 00

Kleber von Weizen für Futterzwecke, auch getrocknet

ex 1212 29 00

Tange und andere Algen, für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen

ex 1702 20 10

Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, für Futterzwecke

ex 1702 20 90

Ahornzucker (anderer als fester, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen) und Ahornsirup, für Futterzwecke

2008 93

Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol

2009 81

Saft von Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2009 89

Heidelbeersaft oder -konzentrat, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

ex 2303 10 90

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände aus Kartoffeln, für Futterzwecke

2302 50

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

von Hülsenfrüchten

ex 2309 90 31

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT, andere als Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, und andere als Fischfutter

ANHANG IV

ZOLLKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN NORWEGEN BEI IHRER EINFUHR IN DIE EUROPÄISCHE UNION

KN-Kode

KN-Warenbezeichnung

Konsolidiert Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen)

Davon zusätzliche Kontingente (7)

Zollsatz innerhalb des Kontingents (EUR/kg)

0207 14 30

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

von Hühnern (Gallus domesticus)

 

Teile, mit Knochen, gefroren

 

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

550

550

0

0207 14 70

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

von Hühnern (Gallus domesticus)

 

andere Teile, mit Knochen, gefroren

150

150

0

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

500

0

0

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1 250

1 250

0

0404 10 02

Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

3 150

3 150

0

0603 19 70

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, andere als Rosen, Nelken, Orchideen, Chrysanthemen, Lilien (Lilium spp.), Gladiolen und Hahnenfußgewächse

500 000 EUR

500 000 EUR

0

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

300

300

0

2005 20 20

Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

350

150

0

2309 90 96

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art; Andere

200

200

0

3502 20

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

500

500

0

B.   Schreiben des Königreichs Norwegen

Herr / Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.

Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ‚EWR-Abkommen‘) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung mit dem Ziel eingeleitet, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage der Präferenz, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und deren Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.

2.

Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.

3.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.

4.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.

5.

Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die ab 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.

6.

Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden ‚Abkommen von 2011‘) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.

7.

In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1 200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.

8.

Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.

9.

Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden ‚Abkommen von 1992‘) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.

10.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.

11.

Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.

12.

Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

13.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

14.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.

15.

Im Falle einer erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr / Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Utferdiget i Brussel,

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

For Kongeriket Norge

За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Għar-Renju tan-Norveġja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

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(1)  Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Norwegen behält sich jedoch das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden.

(1)  Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember; im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens erforderlichenfalls zeitanteilig. Zusätzliche Kontingente zu bestehenden Kontingenten, die im Rahmen früherer Abkommen zwischen der EU und Norwegen ausgehandelt wurden.

(2)  Im Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember.

(3)  Die Menge bezieht sich auf Einfuhren von Schinken mit Knochen. Für Einfuhren von entbeintem Schinken wird ein Umrechnungsfaktor von 1,15 verwendet.

(4)  Ausgenommen folgende Pflanzen: Argyranthemum frutescens, Chrysanthemum frutescens, Begonia x hiemalis, Begonia elatior, Campanula, Dendranthema x grandiflora, Chrysanthemum x morifolium, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Hibiscus, Kalanchoe, Pelargonium, Primula und Saintpaulia.

(5)  Die folgenden Pflanzen sind inbegriffen: Condiaeum, Croton, Dieffenbachia, Epipremnum, Scindapsus aureum, Hedera, Nephrolepis, Peperomia obtusifolia, Peperomia rotundifolia, Schefflera, Soleirolia und Helxine, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen.

(6)  Endbenutzerkriterien: Verarbeitungsindustrie.

(7)  Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember; im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens erforderlichenfalls zeitanteilig. Zusätzliche Kontingente zu bestehenden Kontingenten, die im Rahmen früherer Abkommen zwischen der EU und Norwegen ausgehandelt wurden.