25.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/3 |
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
A. Schreiben der Europäischen Union
Herr / Frau …,
ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.
Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung mit dem Ziel eingeleitet, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage der Präferenz, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und deren Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.
Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
1. |
Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren. |
2. |
Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen. |
3. |
Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren. |
4. |
Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen. |
5. |
Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die ab 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes. |
6. |
Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen von 2011“) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen. |
7. |
In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1 200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden. |
8. |
Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte. |
9. |
Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden „Abkommen von 1992“) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden. |
10. |
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden. |
11. |
Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können. |
12. |
Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. |
13. |
Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. |
14. |
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren. |
15. |
Im Falle einer erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können. |
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr /Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Sastavljeno u Bruxellesu
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Magħmul fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
Întocmit la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
Utferdiget i Brussel,
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
For Den europeiske union
ANHANG I
ZOLLFREIER ZUGANG FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION BEI IHRER EINFUHR NACH NORWEGEN
Norwegischer Zolltarif-Code |
Warenbezeichnung |
01.01.2100 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; Pferde; reinrassige Zuchttiere |
01.01.2902 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; Gewicht unter 133 kg |
01.01.2908 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; andere |
02.07.4300 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren; von Enten; Fettlebern, frisch oder gekühlt |
02.07.5300 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren; von Gänsen; Fettlebern, frisch oder gekühlt |
05.06.9010 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon; andere; für Futterzwecke |
05.11.9911 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Blutmehl, ungenießbar; für Futterzwecke |
05.11.9930 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Fleisch und Blut; für Futterzwecke |
05.11.9980 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; andere; für Futterzwecke |
06.02.1021 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Begonien, alle Arten, Campanula isophylla, Eupharboria pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana) |
06.02.1024 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Pelargonien (Geraniaceae) |
06.02.9032 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; andere; mit Wurzelballen oder anderen Nährmedien; andere Topfpflanzen oder Setzlinge, einschließlich Obst- und Gemüsepflanzen für Zierzwecke; grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember; Asplenium, Begonia x rex-cultorum Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium und X-Fatshedera, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen |
ex ex 07.08.2009 (1) |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt; Bohnen; Bohnen, frisch oder gekühlt (Vigna spp., Phaseolus spp.), ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen |
07.09.9930 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt; andere; andere; Zuckermais; für Futterzwecke |
ex ex 07.10.2209 (1) |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren; Hülsengemüse, auch ausgelöst; Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.); ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen |
07.11.5100 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; Pilze der Gattung Agaricus |
07.11.5900 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; andere |
07.14.3009 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yamswurzeln (Dioscorea spp.); nicht für Futterzwecke |
ex ex 07.14.4000 (1) |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Taro (Colocasia spp.) |
07.14.5009 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yautia (Xanthosoma spp.); nicht für Futterzwecke |
08.11.2011 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |
08.11.2012 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; weiße und rote Johannisbeeren |
08.11.2013 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Stachelbeeren |
08.11.2092 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |
08.11.2094 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; weiße und rote Johannisbeeren |
08.11.2095 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Stachelbeeren |
08.12.1000 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Kirschen |
10.08.5000 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide; Quinoa (Chenopodium quinoa) |
11.09.0010 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet; für Futterzwecke |
12.12.2910 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Algen und Tange; andere; für Futterzwecke |
17.02.2010 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert; Ahornzucker und Ahornsirup; für Futterzwecke |
20.08.9300 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch begriffen; andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.1900 ; Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea) |
20.09.8100 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); Saft aus Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea) |
ex ex 20.09.8999 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); anderer, anderer, anderer, Heidelbeersaft oder -konzentrat |
22.06 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen |
23.03.1012 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets; Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände; für Futterzwecke; von Kartoffeln. |
ANHANG II
ZOLLKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION BEI IHRER EINFUHR NACH NORWEGEN
Norwegischer Zolltarif-Code |
Warenbezeichnung |
Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen) |
Davon zusätzliche Kontingente (1) |
Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg) |
|
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
2 500 |
1 600 |
0 |
02.01.1000 |
Ganze oder halbe Tierkörper |
|||
02.01.2001 |
„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel |
|||
02.01.2002 |
Andere Vorderviertel |
|||
02.01.2003 |
Andere Hinterviertel |
|||
02.01.2004 |
So genannte „Pistolaschnitte“ |
|||
|
Fleisch von Rindern, gefroren |
|
|
|
02.02.1000 |
Ganze oder halbe Tierkörper |
|||
02.02.2001 |
„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel |
|||
02.02.2002 |
Andere Vorderviertel |
|||
02.02.2003 |
Andere Hinterviertel |
|||
02.02.2004 |
So genannte „Pistolaschnitte“ |
|||
|
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
300 (2) |
300 (2) |
15 |
02.03.1904 |
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon; mit Knochen |
|||
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren von Hühnern (Gallus domesticus): |
950 |
150 |
0 |
02.07.1100 |
unzerteilt, frisch oder gekühlt |
|||
02.07.1200 |
unzerteilt, gefroren |
|||
02.07.2400 |
von Truthühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt |
|||
02.07.2500 |
unzerteilt, gefroren |
|||
02.07.4401 |
von Enten, frisch oder gekühlt: Brüste und Teile davon |
200 |
100 |
30 |
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Fleisch von Schweinen: Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
600 (3) |
200 (3) |
0 |
02.10.1101 |
mit einem Anteil an Knochen von 15 GHT oder mehr |
|||
02.10.1109 |
andere (weniger als 15 GHT Knochen) |
|||
02.10.1900 |
andere (als Schinken, Schultern und Teile davon oder Bäuche und Teile davon, mit Knochen) |
|||
04.06 |
Käse und Quark/Topfen |
8 400 |
1 200 |
0 |
ex ex 06.02.9043 (4) 06.02.9044 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel Andere; Topfpflanzen oder Setzlinge, in Blüte; |
20 Millionen NOK |
12 Millionen NOK |
0 |
06.02.9031 |
Grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember (5) |
7 Millionen NOK |
3 Millionen NOK |
0 |
|
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt Eisbergsalat; vom 1. März bis 31. Mai; |
500 (6) |
100 (6) |
0 |
07.05.1112 |
Ganz |
|||
07.05.1119 |
Andere |
|||
10.05.9010 |
Mais Für Futterzwecke |
15 000 |
5 000 |
0 |
16.01.0000 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
600 |
200 |
0 |
ANHANG III
ZOLLFREIER ZUGANG FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN NORWEGEN BEI IHRER EINFUHR IN DIE EUROPÄISCHE UNION
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
||
0101 21 00 |
Pferde, lebend, reinrassige Zuchttiere |
||
0101 29 10 |
Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, zum Schlachten |
||
0101 29 90 |
Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten |
||
0207 43 00 |
Fettlebern von Enten, frisch oder gekühlt |
||
0207 53 00 |
Fettlebern von Gänsen, frisch oder gekühlt |
||
ex 0506 90 00 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, entleimt oder einfach bearbeitet sowie Mehl und Abfälle davon (ausg. Ossein und mit Säure behandelte oder zugeschnittene Knochen), für Futterzwecke |
||
ex 0511 99 85 |
Blutmehl für Futterzwecke, ungenießbar |
||
ex 0511 99 85 |
Fleisch und Blut für Futterzwecke, ungenießbar |
||
ex 0511 99 85 |
Andere Waren tierischen Ursprungs für Futterzwecke, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ungenießbar (ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3; Blut; Fleisch; natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; Rindersperma) |
||
ex 0602 10 90 |
Unbewurzelte Stecklinge aller Arten von Begonia, Campanula isophylla, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana), für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April] |
||
ex 0602 10 90 |
Unbewurzelte Stecklinge von Pelargonium für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April] |
||
ex 0602 90 99 |
Asplenium, Begonia x rex-cultorum, Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium und X-Fatshedera, angeboten als grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember |
||
ex 0708 20 00 |
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen |
||
ex 0709 99 60 |
Zuckermais für Futterzwecke, frisch oder gekühlt |
||
ex 0710 22 00 |
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen |
||
0711 51 00 |
Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
||
0711 59 00 |
Pilze (andere als solche der Gattung Agaricus) und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
||
ex 0714 30 00 |
Yamswurzeln (Dioscorea spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets |
||
ex 0714 40 00 |
Taro (Colocasia spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets |
||
ex 0714 50 00 |
Yautia (Xanthosoma spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets |
||
ex 0811 20 11 |
Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
||
ex 0811 20 19 |
Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von höchstens 13 GHT |
||
0811 20 51 |
Rote Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
0811 20 59 |
Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
ex 0811 20 90 |
Loganbeeren, weiße Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
0812 10 00 |
Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
||
1008 50 00 |
Quinoa (Chenopodium quinoa) |
||
ex 1109 00 00 |
Kleber von Weizen für Futterzwecke, auch getrocknet |
||
ex 1212 29 00 |
Tange und andere Algen, für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen |
||
ex 1702 20 10 |
Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, für Futterzwecke |
||
ex 1702 20 90 |
Ahornzucker (anderer als fester, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen) und Ahornsirup, für Futterzwecke |
||
2008 93 |
Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol |
||
2009 81 |
Saft von Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
ex 2009 89 |
Heidelbeersaft oder -konzentrat, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
2206 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen |
||
ex 2303 10 90 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände aus Kartoffeln, für Futterzwecke |
||
2302 50 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
|
||
ex 2309 90 31 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT, andere als Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, und andere als Fischfutter |
ANHANG IV
ZOLLKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN NORWEGEN BEI IHRER EINFUHR IN DIE EUROPÄISCHE UNION
KN-Kode |
KN-Warenbezeichnung |
Konsolidiert Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen) |
Davon zusätzliche Kontingente (7) |
Zollsatz innerhalb des Kontingents (EUR/kg) |
||||||
0207 14 30 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:
|
550 |
550 |
0 |
||||||
0207 14 70 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:
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150 |
150 |
0 |
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0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
500 |
0 |
0 |
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0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
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0404 10 |
Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
1 250 |
1 250 |
0 |
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0404 10 02 |
Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger |
3 150 |
3 150 |
0 |
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0603 19 70 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, andere als Rosen, Nelken, Orchideen, Chrysanthemen, Lilien (Lilium spp.), Gladiolen und Hahnenfußgewächse |
500 000 EUR |
500 000 EUR |
0 |
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1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
300 |
300 |
0 |
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2005 20 20 |
Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet |
350 |
150 |
0 |
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2309 90 96 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art; Andere |
200 |
200 |
0 |
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3502 20 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:
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500 |
500 |
0 |
B. Schreiben des Königreichs Norwegen
Herr / Frau …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.
Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ‚EWR-Abkommen‘) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung mit dem Ziel eingeleitet, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage der Präferenz, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und deren Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.
Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
1. |
Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren. |
2. |
Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen. |
3. |
Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren. |
4. |
Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen. |
5. |
Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die ab 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes. |
6. |
Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden ‚Abkommen von 2011‘) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen. |
7. |
In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1 200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden. |
8. |
Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte. |
9. |
Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden ‚Abkommen von 1992‘) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden. |
10. |
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden. |
11. |
Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können. |
12. |
Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. |
13. |
Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. |
14. |
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren. |
15. |
Im Falle einer erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können. |
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr / Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Utferdiget i Brussel,
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Sastavljeno u Bruxellesu
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Magħmul fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
Întocmit la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
For Kongeriket Norge
За Кралство Норвегия
Por el Reino de Noruega
Za Norské království
For Kongeriget Norge
Für das Königreich Norwegen
Norra Kuningriigi nimel
Για το Βασίλειο της Νορβηγίας
For the Kingdom of Norway
Pour le Royaume de Norvège
Za Kraljevinu Norvešku
Per il Regno di Norvegia
Norvēģijas Karalistes vārdā –
Norvegijos Karalystės vardu
A Norvég Királyság részéről
Għar-Renju tan-Norveġja
Voor het Koninkrijk Noorwegen
W imieniu Królestwa Norwegii
Pelo Reino da Noruega
Pentru Regatul Norvegiei
Za Nórske kráľovstvo
Za Kraljevino Norveško
Norjan kuningaskunnan puolesta
För Konungariket Norge
(1) Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Norwegen behält sich jedoch das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden.
(1) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember; im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens erforderlichenfalls zeitanteilig. Zusätzliche Kontingente zu bestehenden Kontingenten, die im Rahmen früherer Abkommen zwischen der EU und Norwegen ausgehandelt wurden.
(2) Im Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember.
(3) Die Menge bezieht sich auf Einfuhren von Schinken mit Knochen. Für Einfuhren von entbeintem Schinken wird ein Umrechnungsfaktor von 1,15 verwendet.
(4) Ausgenommen folgende Pflanzen: Argyranthemum frutescens, Chrysanthemum frutescens, Begonia x hiemalis, Begonia elatior, Campanula, Dendranthema x grandiflora, Chrysanthemum x morifolium, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Hibiscus, Kalanchoe, Pelargonium, Primula und Saintpaulia.
(5) Die folgenden Pflanzen sind inbegriffen: Condiaeum, Croton, Dieffenbachia, Epipremnum, Scindapsus aureum, Hedera, Nephrolepis, Peperomia obtusifolia, Peperomia rotundifolia, Schefflera, Soleirolia und Helxine, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen.
(6) Endbenutzerkriterien: Verarbeitungsindustrie.
(7) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember; im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens erforderlichenfalls zeitanteilig. Zusätzliche Kontingente zu bestehenden Kontingenten, die im Rahmen früherer Abkommen zwischen der EU und Norwegen ausgehandelt wurden.