26.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/3


ABKOMMEN

über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DIE EUROPÄISCHE UNION — im Folgenden die „Union“,

einerseits,

und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO — im Folgenden „Marokko“,

andererseits,

im Folgenden die „Vertragsparteien“,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1), das am 1. März 2000 in Kraft trat, die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie vorsieht;

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, das am 14. März 2005 in Kraft trat, einen formellen Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung festlegt;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Prozess, der zur Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) führte, 2012 mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz über Wissenschaft, Technologie und Innovation in Barcelona begann, auf der vereinbart wurde, eine erneuerte Partnerschaft für Forschung und Innovation auf der Grundlage der Grundsätze der gemeinsamen Verantwortung, des gegenseitigen Interesses und des gemeinsamen Nutzens auf den Weg zu bringen;

IN DER ERWÄGUNG, dass Marokko in diesem Prozess eine aktive Rolle spielte und mit Schreiben vom 26. September 2014 förmlich seine finanzielle Beteiligung an der PRIMA zusagte;

IN DER ERWÄGUNG, dass im Dezember 2014 mehrere Mitgliedstaaten der Union und Drittländer, darunter Marokko, der Europäischen Kommission einen Vorschlag für ein „gemeinsames Programm PRIMA“ vorlegten;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Mitgliedstaaten der Union und der mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) („Horizont 2020“) assoziierten Drittländer regelt, die teilnehmende Länder der Initiative sind, und zwar insbesondere ihre finanziellen Verpflichtungen und die Beteiligung an der Verwaltungsstruktur der Initiative;

IN DER ERWÄGUNG, dass Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA wird;

IN DER ERWÄGUNG, dass Marokko den Wunsch geäußert hat, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten der Union und den mit Horizont 2020 assoziierten Drittländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der PRIMA zu beteiligen;

IN DER ERWÄGUNG, dass eine völkerrechtliche Übereinkunft zwischen der Union und Marokko erforderlich ist, um die Rechte und Pflichten von Marokko als teilnehmendes Land der PRIMA festzulegen;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck des Abkommens

Mit diesem Abkommen sollen die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) festgelegt werden.

Artikel 2

Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA

Die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA sind identisch mit denen, die im Beschluss (EU) 2017/1324 niedergelegt sind. Die Vertragsparteien müssen die in dem Beschluss (EU) 2017/1324 enthaltenen Verpflichtungen erfüllen und geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere, indem sie bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 11 Absätze 3 und 4 jenes Beschlusses jede erforderliche Unterstützung leisten. Die Einzelheiten der Unterstützung sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren; die entsprechenden Vereinbarungen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist der Bereich, der in dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits festgelegt ist.

Artikel 4

Unterzeichnung und vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist, sofern es nicht von einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel 6 gekündigt wird.

Artikel 6

Kündigung

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.

(2)   Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(3)   Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Artikel 7

Streitbeilegung

Das in Artikel 86 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vorgesehene Streitbeilegungsverfahren gilt für alle Streitigkeiten betreffend die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache und in Arabisch abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на десети април две хиляди и осемнадесета година.

Hecho en Bruselas, el diez de abril de dos mil dieciocho.

V Bruselu dne desátého dubna dva tisíce osmnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tiende april to tusind og atten.

Geschehen zu Brüssel am zehnten April zweitausendachtzehn.

Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta aprillikuu kümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Απριλίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.

Done at Brussels on the tenth day of April in the year two thousand and eighteen.

Fait à Bruxelles, le dix avril deux mille dix-huit.

Sastavljeno u Bruxellesu desetog travnja godine dvije tisuće osamnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì dieci aprile duemiladiciotto.

Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada desmitajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų balandžio dešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év április havának tizedik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għaxar jum ta' April fis-sena elfejn u tmintax.

Gedaan te Brussel, tien april tweeduizend achttien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziesiątego kwietnia roku dwa tysiące osiemnastego.

Feito em Bruxelas, em dez de abril de dois mil e dezoito.

Întocmit la Bruxelles la zece aprilie două mii optsprezece.

V Bruseli desiateho apríla dvetisícosemnásť.

V Bruslju, dne desetega aprila leta dva tisoč osemnajst.

Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.

Som skedde i Bryssel den tionde april år tjugohundraarton.

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Кралство Мароко

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Za Kraljevinu Maroko

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā –

Maroko Karalystės vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Marokańskiego

Pelo Reino de Marrocos

Pentru Regatul Maroc

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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(1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(2)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).