1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

Das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine strategische Partnerschaft (SPA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (1) wird nach dessen Artikel 30 Absatz 2 ab dem 1. April 2017 von der Union vorläufig angewendet. Gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens werden folgende Teile des Abkommens von der Europäischen Union und Kanada vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

a)

Titel I: Artikel 1;

b)

Titel II: Artikel 2;

c)

Titel III: Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 7 Buchstabe b;

d)

Titel IV:

Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 10 und Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 17;

Artikel 12 Absatz 6, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 9 und Artikel 13 werden — soweit sich diese Bestimmungen auf Angelegenheiten beziehen, in denen die Union ihre Zuständigkeiten bereits intern ausgeübt hat — vorläufig angewendet;

e)

Titel V: Artikel 23 Absatz 2;

f)

Titel VI: Artikel 26, Artikel 27 und Artikel 28;

g)

Titel VII: Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34, soweit diese Bestimmungen nur für den Zweck gelten, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.


(1)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 45.