23.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 127/2016

vom 3. Juni 2016

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2145]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XVI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„2a.

32016 R 0007: Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Juni 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)   ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 49.