19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 44/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1874]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf bestimmte Anforderungen an lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche und futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär- und futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird in Teil 1.1 unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Teil 6.2 unter Nummer 52 (Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2285: Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzj (Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2285: Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2285 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.