12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 295/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1806]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 0819: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 (ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 28)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/819 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)   ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 28.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.