20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 35/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1318]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 wird die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Wortlaut der Nummer 18wa (Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission) folgende Fassung:

32014 R 1175: Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010 (ABl. L 316 vom 4.11.2014, S. 4)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 316 vom 4.11.2014, S. 4.

(2)  ABl. L 246 vom 18.9.2010, S. 33.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.