20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/51


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 32/2016

vom 5. Februar 2016

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1315]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Nummer 23aa (gestrichen) erhält folgende Fassung:

32014 D 0896: Der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 55)“

2.

Nach Nummer 23c (gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:

„23d.

32014 D 0895: Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2014/895/EU und 2014/896/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 193/2015 vom 10. Juli 2015 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51.

(2)   ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 55.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)   ABl. L 8 vom 12.1.2017, S. 29.