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20.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/51 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 32/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1315]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Wortlaut der Nummer 23aa (gestrichen) erhält folgende Fassung: „ 32014 D 0896: Der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 55)“ |
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2. |
Nach Nummer 23c (gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2014/895/EU und 2014/896/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 193/2015 vom 10. Juli 2015 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51.
(2) ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 55.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.