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20.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/43 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 27/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens [2017/1310]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Aus praktischen Gründen werden die in Anhang VI des EWR-Abkommens unter den Rubriken „RECHTSAKTE, DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN“, „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ und „II. WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE“ aufgeführten Nummern umnummeriert. |
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(2) |
Da der Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 (1), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss Nr. S10 (2) aufgehoben wurde, der ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf den Beschluss Nr. S7 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
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(3) |
Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
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1. |
Die unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN“ aufgeführten Nummern werden wie folgt geändert:
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2. |
Die unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ aufgeführten Nummern erhalten folgende Fassung:
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3. |
Die unter der Rubrik „II. WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE“ aufgeführten Nummern 12 (Richtlinie 98/49/EG des Rates) und 13 (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Nummern 5 bzw. 6. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8.
(2) ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.