22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/51


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 266/2015

vom 30. Oktober 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1055]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EU) 2015/1475 der Kommission vom 27. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 hinsichtlich der Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Pflanzenschutzmittel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1475: Verordnung (EU) 2015/1475 der Kommission vom 27. August 2015 (ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 10)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1475 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)   ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.