22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 261/2015

vom 30. Oktober 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1050]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/984 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Kupferpyrithion als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Clothianidin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzz (Durchführungsverordnung (EU) 2015/744 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zzza.

32015 R 0984: Durchführungsverordnung (EU) 2015/984 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Kupferpyrithion als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 43).

12zzzb.

32015 R 0985: Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Genehmigung von Clothianidin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 46)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/984 und (EU) 2015/985 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 43.

(2)  ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 46.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.