30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 207/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/514]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 1322: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).“

2.

Nach Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„40a.

32014 R 1322: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2015 vom 25. Februar 2015 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)  ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.